Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164842/8/Sch/Th

Linz, 20.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Jänner 2010, Zl. VerkR96-1703-2009/Dae/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Jänner 2010, Zl. VerkR96-1703-2009/Dae/Pos, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er am 30. November 2008 um 15.03 Uhr in der Gemeinde Ottensheim auf der B 127 bei Strkm. 11,365 in Fahrtrichtung Linz den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt habe und im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 17 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Polizeianzeige vom 30. November 2008 ist als Tatort der Strkm. 11,365 der B127 Rohrbacher Straße angeführt. Die Messung sei aus einer Entfernung von 255 m erfolgt. In Fahrtrichtung Linz fahrende und im ankommenden Verkehr gemessene Fahrzeuge sind entgegen der Kilometrierung unterwegs, so auch der nunmehrige Berufungswerber zum Messzeitpunkt. Die auf dem Display des Lasergerätes aufscheinende Entfernung zwischen Standort und Messpunkt muss daher zur Ermittlung der Örtlichkeit des Messpunktes hinzugerechnet werden. Dies hat der Meldungsleger bei der Verfassung der Anzeige auch getan, allerdings ist er von einem unzutreffenden Standort ausgegangen. Angenommen wurde der Straßenkilometer 11,110, sodass sich unter Hinzurechnung der konkreten Messentfernung von 255 m eine Tatörtlichkeit bei Strkm. 11,365 ergab. Tatsächlich war der Standort war allerdings bei Strkm. 11,910, demnach ergibt sich im Sinne der obigen Rechnung ein Messpunkt bei Strkm. 12,165.

 

Dieses Versehen ist dem Meldungsleger beim Studium der Polizeianzeige nach erfolgter Ladung zur Berufungsverhandlung aufgefallen. Die Berufungsbehörde wurde hierauf von ihm informiert, weshalb die Berufungsverhandlung abberaumt wurde.

 

Im gegenständlichen Fall liegt nämlich eine Differenz zwischen vermeintlichem und tatsächlichem Messpunkt von immerhin 800 m vor. Die Verfolgungshandlungen der Erstbehörde beinhalteten nachvollziehbar naturgemäß stets den Messpunkt, wie er in der Anzeige enthalten war. Aufgrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung einer Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG ist eine Tatortangabe mit einer Differenz wie im vorliegenden Fall zwischen vermeintlichem und tatsächlichem Messpunkt nicht hinreichend konkret. Es kommt dabei nicht darauf an, dass es sich bei einer unzutreffenden Tatortangabe um einen bloßen Irrtum eines Meldungslegers handelt. Entscheidend ist, ob Verfolgungshandlungen innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten mit dem tatsächlichen Vorfallsort erfolgt sind oder nicht. Bei einer Differenz von immerhin 800 m, wie im vorliegenden Fall, wird der Spruch eines Strafbescheides dem oben erwähnten Konkretisierungsgebot hinsichtlich Tatvorwurf nicht mehr gerecht. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aus diesem formalen Grund zu beheben, ohne auf die Sache selbst weiter eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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