Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100608/2/Bi/Hm

Linz, 25.05.1992

VwSen - 100608/2/Bi/Hm Linz, am 25. Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des E C gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 12. März 1992, VerkR96/6167/1991Mi/Sö, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 54 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S und ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Strafverfügung vom 19. September 1991 über Herrn E C, Astraße, W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z.10a i.V.m. 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 26. April 1991 um 14.23 Uhr in R, auf der A, bei Bau-km, Richtung Fahrbahn S als Lenker des PKW das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 60 km/h" insofern mißachtet hat, als er eine Geschwindigkeit von 106 km/h gefahren ist, was mittels Radar gemessen wurde. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 4. Oktober 1991 Einspruch erhoben und um Herabsetzung der Strafhöhe angesucht. Dem Einspruch gegen das Strafausmaß wurde mit dem bekämpften Bescheid vom 12. März 1992 keine Folge gegeben und der Rechtsmittelwerber zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz von 220 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, in der er um Herabsetzung der Strafhöhe auf 1.000 S ersucht, weil er Alleinverdiener und sorgepflichtig für die Gattin sei, 4.000 S Miete zahle, kein Vermögen habe und 13.000 S netto monatlich verdiene. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von über 50 % wohl nicht mehr als unbedeutendes "Kavaliersdelikt" anzusehen ist, auch wenn es sich dabei um einen Autobahnabschnitt handelt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde deshalb verordnet, um der auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführenden Unfallhäufigkeit im in Rede stehenden Bereich entsprechend zu begegnen. Zur von der belangten Behörde festgesetzen Strafhöhe ist zu bemerken, daß diese dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung durchaus angemessen ist, dabei aber von einem Monatsnettoeinkommen von 30.000 S und dem Nichtvorhandensein von Sorgepflichten ausgegangen wurde, während der Rechtsmittelwerber 13.000 S netto monatlich verdient und für die Gattin sorgepflichtig ist. Lediglich aus diesem Grund wurde eine geringfügige Herabsetzung der Strafe für gerechtfertigt erachtet. Mildernd war aufgrund zweier nicht einschlägiger Vormerkungen kein Umstand, erschwerend das Ausmaß der Überschreitung. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S vor), wobei auch general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen maßgebend waren. Der Auffassung des Rechtsmittelwerbers, eine Strafhöhe von 1.000 S wäre durchaus ausreichend, vermag sich der unabhängige Verwaltungssenat nicht anzuschließen. Dem Rechtsmittelwerber steht allerdings die Möglichkeit offen, bei der Erstbehörde um Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenbeitrag gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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