Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164978/15/Kei/Th VwSen-165121/12/Kei/Th

Linz, 30.09.2010

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Anträge des x, auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zu Recht:

 

 

Die Verfahrenshilfe für die zweckentsprechende Verteidigung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 15. Jänner 2010, Zl. 2-S-294/10/G und gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. Mai 2010, Zl. 2-S-19.171/09/S 50,--, wird nicht bewilligt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 15. Jänner 2010, Zl. 2-S-294/10/G, wurde x wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a KFG bestraft (Geldstrafe 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden).

 

Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. Mai 2010, Zl. 2-S-19.171/09/S 50,--, wurde x wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 5 KFG bestraft (Geldstrafe 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).

 

Bezugnehmend auf die angeführten Straferkenntnisse hat x jeweils einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bundespolizeidirektion Wels vom 31. März 2010, Zl. S-294/10 und vom 21. Mai 2010, Zl. S-19171/09, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§ 51a Abs. 1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die gegenständlichen Anträge auf Verfahrenshilfe wurden fristgerecht gestellt.

Eine Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen (siehe § 51a Abs. 1 VStG). Es liegen keine besonderen Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird bemerkt:

Es wurden in den letzten Jahren mehrere die Person des x als Berufungswerber betreffende Verhandlungen durch das laut Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständige Mitglied Dr. Michael Keinberger als Verhandlungsleiter vorschriftsgemäß durchgeführt. x ist bis dato zu keiner dieser durchgeführten Verhandlungen erschienen. Auch ein Vertreter des x ist nicht erschienen – nicht einmal zu denen, deren Durchführung er selbst beantragt hat. Für den Fall, dass x auch in den gegenständlichen Verfahren an dieser angeführten Praxis festhält, wird er darauf hingewiesen, dass er in dem Fall, dass er nicht selbst erscheint, auch einen durch ihn bevollmächtigten Vertreter zur Verhandlung schicken kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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