Linz, 12.10.2010
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. August 2010, Zl. VerkR96-2398-2010, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 16 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 20, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Schuldspruch mit folgenden Erwägungen:
1.2. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!
2. Der Berufungswerber tritt dem angefochtenen Straferkenntnis mit seiner fristgerecht durch dessen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen und führt aus:
2.1. In dem am 6.10.2010 an die Berufungsbehörde gerichteten Schreiben erklärt der Berufungswerber an der Berufungsverhandlung mit Blick auf wirtschaftliche Überlegungen nicht teilzunehmen in der Lage zu sein. Es bestünde kein weiterer Aufklärungsbedarf, sondern die Entscheidung beruhe auf rechtlichen Gesichtspunkten.
Diese Nachricht wurde von h. am 7.10.2010 unter Hinweis auf die Sach- u. Rechtslage – insbesondere wurde auf die Annahme hingewiesen, dass dem Berufungswerber mit Blick auf Vorverfahren die österr. Rechtslage als bekannt anzunehmen sein werde – beantwortet.
In seiner Mitteilung vom 12.10.2010 erklärt der Berufungswerber im Wege seiner Rechtsvertretung auf die Durchführung der Berufungsverhandlung verzichten zu wollen.
In diesem Zusammenhang wies er aber nochmals darauf hin, dass er nie die Auskunft zum Lenker des LKW verweigert habe. Er wäre zu keinem Zeitpunkt gezwungen gewesen ein Fahrtenbuch über die vielen überführten LKW zu führen.
Aus diesem Grund konnte und könne er nach wie vor nicht nachvollziehen, wer tatsächlich das Fahrzeug am betreffenden Tag gefahren habe. Wäre ihm ein von ihm mehrfach gefordertes Frontbild zur Einsicht vorgelegt worden, hätte er sofort den Fahrer des LKW benennen können. Von einem schuldhaften Verhalten seinerseits könne daher hier keine Rede sein.
3. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet auf Grund des ausdrücklich erklärten Verhandlungsverzichtes auf Grund der unstrittigen Aktenlage.
Die Behörde erster Instanz erklärte bereits Vorlageschreiben einen Verhandlungsverzicht. Sie wurde über die Abberaumung des Verhandlungstermins am 20.10.2010 in Kenntnis gesetzt (AV auf ON 2 12.12.2010, 13:30 Uhr).
4. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Pkw – nicht ein vom Rechtsvertreter wohl irrtümlich mehrfach als LKW bezeichnet – mit dem Kennzeichen X wurde am 11.3.2010 um 00:52 Uhr auf der A8 im Bereich der sogenannten Section Control zwischen Strkm 21.292 bis Strkm 28.223 (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) - unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlertoleranz - mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 105 km/h zur Anzeige gebracht.
Die Anfrage an den Zulassungsbesitzer, die x GmbH führte zum Ergebnis, dass die verlangte Lenkerauskunft von der Firma X, erteilt werden könne.
An die Firma X wurde daher am 6.5.2010 inhaltlich folgendes Schreiben gerichtet:
Sehr geehrte Damen und Herren !
Sie werden als Leihwagen-Mieter (X, X) aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X, Pkw Opel A - am 11.03.2010 um 00:52 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 im Gemeindegebiet Meggenhofen in Fahrtrichtung Passau, Strkm. 28.223 gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht eindeutige, ungenaue oder unvollständige Auskunft bzw. die Verweigerung der Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.
4.1. Diese Aufforderung beantwortete der Berufungswerber mit dem bei der Behörde erster Instanz laut Eingangsstempel am 14.5.2010 einlangenden FAX (Datum der FAX-Sendeleiste 8.2.2006, 00:14 Uhr) dahingehend, dass er der Behörde darin sinngemäß wissen ließ, „er (wir) bitte(n) um Zusendung eines Frontfotos, da wir nach so langer Zeit nicht mehr feststellen können, wer der verantwortliche Fahrzeuglenker unserer Mitarbeiter gewesen ist. Ein derartiges Frontfoto stehe jedem deutschen Staatsbürger zu - siehe anhängender Artikel der PNP.
4.1.1. Nach diversen weiteren behördlichen Anfragen an das Handelsregister hinsichtlich des Firmenverantwortlichen erging gegen diesen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich trifft dazu nachfolgende rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gemäß § 103a Abs.1 Z3 KFG 1967 hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die in § 103 Abs.1 Z1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z2 und 3, Abs.2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs.3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
Gemäß § 103a Abs.2 gilt § 103 Abs.2 KFG 1967 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs.1 leg.cit. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG direkt an den Mieter zu richten.
5.1. Den Berufungswerber trifft nach Auskunft der Zulassungsbesitzerin als den Vertreter der Mieterin des von der Anfrage betroffenen Kraftfahrzeuges, die Auskunftspflicht für die Mieterin. Ein Lenker für dieses Mitfahrzeug war vom Vermieter nicht beigestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat daher zu Recht eine Lenkeranfrage an die Mieterin gerichtet, wobei sich aus dieser Anfrage vom 6.5.2010 auch dezidiert ergibt, dass diese an die „Leihwagen-Mieterin“ gerichtet wurde. Diese Anfrage wurde nicht beantwortet, sondern darauf bloß mit dem Hinweis reagiert, den Lenker (Mitarbeiter) nach „so langer Zeit“ (zwei Monate [!]) nicht mehr feststellen zu können. Es wird abschließend nur auf die vermeintliche Pflicht einem deutschen Staatsbürger ein Frontfoto zur Verfügung zu stellen hingewiesen.
5.2. Damit verkennt der Berufungswerber jedoch die hier anzuwendende Rechtslage!
Damit wurde der Auskunftspflicht in zumindest fahrlässiger Weise nicht nachgekommen, da vom Berufungswerber hier nicht einmal dargelegt wurde, welche Anstrengungen er unternommen hat um dieser Pflicht überhaupt nachzukommen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die angeführte Lenkeranfrage eindeutig und klar verständlich. Er hat die geforderte Auskunft nicht erteilt und damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen und subjektiv zu verantworten. Umstände, welche ein Verschulden ausschließen würden sind alleine mit Blick auf die gegen den Berufungswerber geführten Vorverfahren nicht erkennbar.
Ins Leere geht insbesondere der Hinweis auf das Erkenntnis des Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg, Zl.: UVS-7/14529/4-2008, weil dieses Erkenntnis definitiv zum Ausdruck bringt, dass die Anfrage
Der Berufungswerber kann sich auch nicht entschuldigend darauf berufen, nach zwei Monaten nicht mehr entsprechende Recherchen zu tätigen in der Lage gewesen zu sein. Im übrigen widerspricht diese Darstellung auch einer gewissen Lebensnähe zumal in einem gut geführten Betrieb Unterlagen verfügbar sein müssten die Aufschluss darüber geben, wer mit einem Mietfahrzeug im Ausland unterwegs ist. Immerhin bleibt in einem ordentlichen Geschäftsbetrieb eine solche Fahrzeugüberlassung wohl kaum undokumentiert. Im übrigen war dem Berufungswerber die diesbezügliche österreichische Rechtslage auch schon aus den von ihm selbst erwähnten Verfahren hinreichend bekannt.
Schließlich erweist sich der Hinweis auf die deutsche Rechtslage sowie der vermeintliche Anspruch auf ein Frontfoto rechtlich als haltlos.
5.3. Die Normierung des letzten Satzes des § 103 Abs.2 KFG 1967 als sogenannte Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und (derzeit) nicht im Widerspruch zu Art. 6 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses oder – was hier nicht der Fall zu sein scheint – der Ausliegerung einer nahe stehenden Person (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl.:G72/88 u.a.). Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191).
In diesem Sinne ist auch das Urteil des EGMR v. 8.4.2004, Nr. 38544/97 – WEH gegen Österreich – begründet worden. Danach ist mit der Benennung des Fahrzeuglenkers noch nicht zwingend eine "strafrechtliche Anklage" und damit keine Konventionswidrigkeit hinsichtlich der wohl damit zum Teil verbundenen Durchbrechung des Rechtes im Falle einer drohenden Selbstbeschuldigung schweigen zu dürfen, verbunden.
Kein Widerspruch zur EMRK wurde ebenfalls im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes – VfGH v. 29.09.1988, Zl. G72/88 zumindest nicht aus innerstaatlicher Sicht - erblickt.
Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Rechtsprechung an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint.
In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Ausländer) einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508). Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen – hier ist keine Ausnahme gegeben – nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER – zum Tatbestand gehörende – ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt – anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) – nicht der Ort, an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern – als Tatort gilt – der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156).
Das letztlich der Geist und das Ziel dieser Norm mit dem deutschen Grundgesetz nicht in Einklang zu stehen scheint wird hier durchwegs nicht übersehen.
Wie die Behörde erster Instanz zutreffend darlegt, erstreckt sich der staatliche Gebotsbereich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig zumindest vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung eines in Österreich registrierten Mietwagens durch einen Lenker aus Deutschland bzw. im Wissen einer deutschen Firma im Bundesgebiet der Republik Österreich.
Aus dieser Verwendung leiten sich jedenfalls Ingerenzpflichten gegenüber der österreichischen Rechtsordnung ab, die der Berufungswerber jedenfalls nicht mit der Einforderung eines Frontfotos abtun kann (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl. 90/08/0095). Ausgelöst wurde die Lenkeranfrage mit einer nachhaltigen Geschwindigkeitsüberschreitung auf eine längere Wegstrecke (Section Control). Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung ist einerseits gemäß der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88) bindend, andererseits ergibt sich mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ein Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates, was wiederum einen ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund begründet. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG 1967 erfassten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet.
Der Berufungswerber vermag sich daher einerseits angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, aber auch der ihm bekannten Vorverfahren nicht iSd § 6 VStG entschuldigend auf einen Rechtsirrtum berufen.
5.3.1. Der Vollständigkeit halber wird abschließend noch auf eine jüngere Entscheidung des EGMR in einer großen Kammer mit 15 zu 2 Stimmen in den Fällen O´Halloran und Francis (Beschwerde Nr. 15809/02 bzw. 25624/02) verwiesen. Der zur Folge verstößt eine mit der h. Norm vergleichbare britische Regelung ebenfalls nicht gegen Artikel 6 Abs.1 EMRK.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der § 134 Abs.1 KFG sieht für Übertretungen dieser Rechtsvorschrift eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Der Berufungswerber, dessen Monatseinkommen als Geschäftsführer von der Behörde erster Instanz mit 1.200 Euro unrealistisch niedrig eingeschätzt wurde, ist laut Aktenlage in Österreich verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen demnach nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die hier ausgesprochene Geldstrafe von weniger als 2% der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe mit Blick auf den Tatunwert und die Tatschuld, aber auch mit Blick auf den mit einem solchen Verfahren verbundenen Aufwand, als geradezu unverständlich und unangemessen niedrig.
Aus generalpräventiven Überlegungen wäre eine deutlich höhere Strafe angemessen gewesen. Das Verschlechterungsverbot steht jedoch einer schuldangemessenen Anpassung des Strafausspruches entgegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r