Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260428/14/Wim/Bu

Linz, 29.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.06.2010, GZ. 0022487/2009 wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.10.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Tatvorwurf hinsichtlich der Abdeckung der Notüberlaufrinne beim südlichsten Teich behoben wird.

       Im Übrigen wird die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren vermindert sich auf 15 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs. 2 Z7 Wasserrechtsgesetz 1959 iVm Auflage 13 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.9.2002, GZ. 501/WA 010171M eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden, sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Der Beschuldigte, Herr X, geboren am X, wohnhaft: X, X, hat folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.9.2002, GZ 501/WA010171M, (in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19.2.2003 GZ Wa-204240/2-2003-Schü/Kb, und des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz von 28.11.2003, GZ 501/WA010171W) wurde dem Beschuldigten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage, bestehend aus drei Teichen und einem Biotop, sowie den Umbau eines bestehenden Fischteiches in X, nahe der Liegenschaft X, auf dem Grundstück Nr. X, KG X, wobei das dafür benötigte Wasser aus dem Haselbach entnommen und die Überwässer wieder in den Haselbach eingeleitet werden sollen, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen bei Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt.

 

(Maß der Wasserbenutzung: Das Maß der Wasserbenutzung für die Ausleitung aus dem Haselbach wird mit 5 l/sec. bzw. 432m3/d bzw. 157.680 m3/Jahr festgelegt; die Ausleitungswassermenge wird auf mind. 2, l/sec für Teich 1 sowie maximal 3 l/sec. für die Teiche 2, 3 das Biotop und den südlichsten Teil aufgeteilt.)

 

Der Beschuldigte hat am 20.4.2009 folgende in diesem Bescheid vorgeschriebenen Auflage nicht eingehalten:

 

Auflage 13)

 

"Im Bereich der Teiche 1 und 3 ist eine Notüberlaufrinne (ohne Einlaufgitter) in den x auszubilden. Beim Teich 2 ist ebenfalls eine Notüberlaufrinne, welche entweder in Teich 1 oder in Teich 3 entwässern kann, anzuordnen. Die Oberkanten dieser Notüberlaufrinne sind erosionssicher und jeweils 10 cm über Stauziel der einzelnen Teiche anzuordnen."

 

Diese Auflage wurde nicht erfüllt, da die Notüberlaufrinnen in überdeckte Rohrabläufe umgebaut wurden bzw. die Noüberlaufrinne beim südlichsten Teich mit einer Blechplatte abgedeckt wurde und an der Wasserseite der Überlaufrinne ein Rechen aus einem Lochblech angeordnet wurde."

 

 

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen  Verhandlung samt Lokalaugenschein.

 

Im Zuge dieser Verhandlung hat sich herausgestellt, dass gewisse Änderungen der Fischteichanlage zwischenzeitlich nachträglich bewilligt worden sind, so auch die Herstellung des Notüberlaufes in Form einer Verrohrung zwischen Teich 2 und 1, nicht genehmigt wurden jedoch die Verrohrungen bei den Notüberläufen hinsichtlich Teich 1 und 3. Bei diesen Teichen wurden aber schon wieder Arbeiten durchgeführt zur Herstellung der offenen Rinnen.

 

Für den südlichsten Teich existiert eine andere wasserrechtliche Bewilligung, die bereits früher erteilt wurde.

 

Der Berufungswerber ist für drei Kinder sorgepflichtig.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren.

 

4. In der Folge wurde vom Berufungswerber schriftlich seine Berufung mit Ausnahme des Tatvorwurfes betreffend den südlichsten Teich auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die rechtlichen Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

 

Hinsichtlich des südlichsten Teiches war der Tatvorwurf nicht aufrecht zu erhalten, da dieser mit einem früheren Bescheid wasserrechtlich bewilligt worden ist und daher sich der Verstoß nicht auf die im erstinstanzlichen Spruch vorgeworfene Auflage bezieht.

 

Durch die Einschränkung hinsichtlich der übrigen Verstöße auf die Strafhöhe ist nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenates zu unterziehen.

 

Dabei zeigt sich, dass bei den persönlichen Verhältnissen die Sorgepflichten für drei Kinder nicht berücksichtigt wurden obwohl diese bereits in einem Vorverfahren anerkannt worden sind. Überdies ist auch der Umstand, dass ein Notüberlauf als Rohr nachträglich bewilligt worden ist und bei den übrigen zumindest durch die Umbaumaßnahmen die Bereitschaft bekundet wird, dass hier ein bewilligungskonformer Zustand hergestellt jeweils als strafmildernd zu berücksichtigen.

 

Es war daher die verhängte Strafe im spruchgemäßen Umfang herabzusetzen. Damit vermindert sich auch der 10%-ige erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag und entfällt ein gesonderter Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Hiezu kann auf die angeführten Rechtsgrundlagen verwiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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