Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281225/12/Wim/Bu

Linz, 29.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.03.2010, GZ. 0018537/2009 wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.06.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte            Geldstrafe auf 1400 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der erstinstanzliche Kostenbeitrag vermindert sich auf 140 Euro.       Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung der §§ 130 Abs. 5 Z1, 118 Abs. 3 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (AschG), § 7 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) eine Geldstrafe in der Höhe von 1500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

 

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

Der Beschuldigte, Herr X, geboren am X, wohnhaft: X, X, hat folgende Verwaltungsübertretung als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit dem Sitz in X, X, zu vertreten:

 

Am 20.4.2009 entfernte ein Arbeitnehmer der X GmbH, Herr X, auf der Baustelle "X" in X die vorhandenen Absturzsicherung (Absturzhöhe ca. 6,5 m) zur Herstellung eines Gitterrostes eines Steges, ohne dass eine geeignete andere Schutzmaßnahme getroffen wurde. Das verwendete Sicherheitsgeschirr stellte keine geeignete Schutzmaßnahme dar (es hatte nur einen Karabiner) und der Arbeitnehmer stürzte auf den darunterliegenden Betonboden.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass dem Verunfallten keine geeigneten Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestanden wären. Entgegen dem festgestellten Sachverhalt habe ihm ein Sicherheitsgeschirr mit zwei Karabinern und nicht nur mit einem Karabiner zu Verfügung gestanden. In der X GmbH, deren Geschäftsführer der Berufungswerber sei, gäbe es ausschließlich Sicherheitsgeschirre mit zwei  Karabinern und zusätzlich Sicherheitsseilen. Als Beweis dafür wurde neben der Einvernahme des Berufungswerbers die Einvernahme von Herrn X - Sicherheitsvertrauensperson sowie Herrn X - Techniker, der X GmbH beantragt.

 

Dem Verunfallten sei von Herrn X, der für die XGmbH bei der Baustelle beim X verantwortlich gewesen sei, vor Beginn der Arbeiten am 22.4.2009 ein Sicherheitsgeschirr mit zwei Karabinern und Sicherheitsseilen übergeben und dieser ausdrücklich angewiesen worden, dieses zu verwenden. Herr X habe sich auch überzeugt, dass der Verunfallte bei den Arbeiten vor Ort das Sicherheitsgeschirr angelegt und benützt habe. Anschließend habe er die Baustelle verlassen. Nach der Mittagspause habe Herr X die Arbeiten fortgesetzt und da er nicht mehr zum Firmenbus zurückgehen wollte, sich von einem anderen Arbeitnehmer auf der Baustelle, der kein Mitarbeiter der Fa. X gewesen sei, ein Sicherheitsgeschirr ausgeliehen welches nur einen Karabiner hatte.

Der Berufungswerber habe ein ausreichendes Kontrollsystem eingeführt und habe eine ausreichende Kontrolle stattgefunden. Der Verunfallte sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er das Sicherheitsgeschirr mit zwei Karabinern anlegen müsse und sei am Beginn der Arbeiten noch geprüft worden, dass er sich an diese Weisung halte. Dass er nach der Mittagspause ein anderes Geschirr verwende entzöge sich einer zumutbaren Kontrolltätigkeit.

 

Der Berufungswerber selbst weise seine Mitarbeiter nicht nur regelmäßig an, sondern führe auch selbst immer wieder unangemeldete stichprobenartige Kontrollen durch. Auch das beste Kontrollsystem hätte den gegenständlichen Unfall nicht verhindern können. Ein allfälliges Verschulden des Berufungswerbers wäre so gering, dass von der Verhängung einer Geldstrafe hinweg gesehen werden können bzw. müsse oder zu mindest keine höhere Geldstrafe als die Mindeststrafe verhängt werden dürfe. Grundsätzlich liege kein Verschulden seinerseits vor.

 

Es wurde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu nur die Mindeststrafe zu verhängen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt dem auch eine Kopie des gerichtlichen Strafverfahrensaktes angeschlossen war, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.6.2010 in der neben dem Berufungswerber als Zeugen der anzeigende Arbeitsinspektor, der Projektleiter der konkreten Baustelle sowie der verunfallte Arbeitnehmer befragt wurden.

 

3.2. Im Rahmen des Schlussausführungen wurde vom Berufungswerber noch zusätzlich vorgebracht, dass es sich beim Unfall um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe, mit welchem von Seiten des Arbeitsgebers nicht gerechnet haben werden können. Es könne aus dem Unfallereignis nicht auf eine Nichteinhaltung der Kontrollpflichten des Beschuldigten geschlossen werden. Auch wenn der Verantwortliche Herr X vor Ort nach Übergabe des Sicherheitsgeschirrs an Herrn X überprüft hätte, ob dieser tatsächlich das Sicherheitsgeschirr verwende und auch ordnungsgemäß handhabe, wäre es zum Unfallereignis gekommen weil erst nach der Mittagspause in nicht vorhersehbarer Weise ein anderes Geschirr verwendet worden sei.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH. Diese war bei der Baustelle des Umbaus des X mit der Durchführung von Stahl-, Metall- und Glasbauarbeiten beauftragt.


Der Arbeitnehmer Herr X wurde im Laufe des Vormittags des Unfalltages von Herrn X, der Projektsverantwortliche für die konkrete Baustelle war, beauftragt mit dem Einsetzen von Gitterrosten in einen Steg. Dazu wurde ihm ein Sicherheitsgeschirr der Fa. X bestehend aus Gurt mit zwei Seilen und zwei Karabinern daran übergeben. Diese Seile hatten ungefähr eine Länge von jeweils 1m. In der Fa. X gibt es ausschließlich Sicherheitsgeschirre mit zwei Karabinern und zusätzlichen Sicherheitsseilen.

Der vorhandene Steg war mit Pfosten abgedeckt und war entlang des Stegs ein Metallgeländer mit einem waagrechten Handlauf sowie ca. alle 1,5m einem senkrechten Steher vorhanden. Mit dem Einsetzen der Gitterroste wurde am entferntesten Punkt begonnen und hat man sich von dort stückweise zurück gearbeitet in der Form, dass jeweils die Pfosten um jenes Ausmaß zurück verschoben wurden um immer wieder das nächste Gitterelement im Ausmaß von ca. 1,4 x 1,45m und einem Gewicht von ca. 40kg einlegen zu können. Herr Podpecan hat diese Arbeiten gemeinsam mit einem zweiten Kollegen schrittweise durchgeführt.

 

Nach der Mittagspause hat Herr X am Arbeitsort bemerkt, dass er sein Sicherheitsgeschirr vergessen hatte und hat sich, um dieses nicht holen zu müssen, ein Geschirr von einem anderen Arbeitnehmer nicht der X GmbH ausgeborgt, das allerdings nur ein Sicherungsseil mit einem Karabiner hatte.

 

Generell war es so, dass bei ordentlicher Sicherung im Grunde nach jedem Steher das Sicherungsseil umgehängt werden musste. Bei Geschirren mit zwei Seilen war hier immer ein Seil eingehängt und eine durchgehende Sicherung gegeben. Bei der Verwendung des Geschirrs am Nachmittag war während des Umhängevorgangs der Arbeitnehmer nicht gesichert und ist im Zuge dieser Tätigkeit in Folge  eines aufkippenden Pfosten ca. 6,5 m auf einen Betonboden abgestürzt und hat sich an der linken Seite und am linken Arm verletzt, sodass er ca. 3 Wochen im Krankenstand war.

 

Der Berufungswerber hat die Baustelle anlassbezogen im Durchschnitt so ca. jede Woche besucht. Der Bauleiter war mehrmals täglich auf der Baustelle. Er hat nach der Übergabe den Arbeitnehmer auch angewiesen sich mit dem Geschirr der Fa. X entsprechend zu sichern und hat auch noch gesehen wie der Arbeitnehmer das Geschirr angelegt hat. Den Beginn der Arbeiten und somit auch der Sicherungen hat er aber nicht mehr abgewartet, sondern hat vorher die Baustelle verlassen. Über andere Arten der Sicherung wurden keine Überlegungen angestellt.

 

Vom Berufungswerber war der Projektleiter generell auch mit den Aufgaben der Arbeitnehmersicherheit beauftragt. Der Berufungswerber konnte im Detail nichts sagen im welchem Auftragsstadium der Unfall passiert ist, da er sich mit solchen Details nicht befasst. Im Nachhinein hat er sich erkundigt und erfahren, dass es einen relativ großen Termindruck gegeben hat. Vom Berufungswerber wurde nicht kontrolliert wie oft der Projektleiter auf der Baustelle war. Der Berufungswerber war so einige Tage vor dem Unfall auch selbst auf der Baustelle.

 

3.4. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich im Grunde aus den Aussagen des Berufungswerbers sowie der sonstigen einvernommenen Zeugen, die im Wesentlichen widerspruchsfrei waren. So hat der Berufungswerber selbst angegeben, dass er den Projektleiter nicht kontrolliert hat hinsichtlich seiner Anwesenheit auf der Baustelle. Vom Projektleiter wurde angegeben, dass er keinerlei Überlegungen hinsichtlich einer anderen sicherheitstechnischen Durchführung der Maßnahmen angestellt hat.

 

Auf die Einvernahme der weiteren beantragten Zeugen Herrn X sowie Herrn X zum Beweis, dass es in der Fa. X ausschließlich Sicherheitsgeschirre mit zwei Karabinern und zusätzlichen Sicherheitsseilen gebe, konnte verzichtet werden, da sich dies für den Unabhängige Verwaltungssenat schon aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse als glaubwürdig darstellt hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zu den einschlägigen rechtlichen Vorschriften kann grundsätzlich auf die Begründung der Erstinstanz verwiesen werden um hier Wiederholungen zu vermeiden. Die maßgebliche Strafebestimmung des § 130 Abs. 5 Z1 AschG sieht für die Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 145 Euro bis 7260 Euro im konkreten Fall vor.

 

Dadurch, dass im konkreten Fall keine geeignete Sicherungsmaßnahme im Zeitpunkt des Absturzes vorhanden war, indem der verunfallte Arbeitnehmer auch mit dem verwendeten Sicherheitsgeschirr nicht gesichert war ist der objektive Tatbestand der Übertretung erfüllt.

 

Das gerichtliche Strafverfahren wurde nicht gegen den Berufungswerber geführt, sodass kein Aspekt der Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung hinsichtlich des Berufungswerbers vorliegt.

 

4.2. Auch hinsichtlich des Verschuldens kann zunächst auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden. Grundsätzlich handelt es sich bei der angeführten Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt  gemäß § 5 Abs. 1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um ein Verschulden auszuschließen muss der Berufungswerber ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingerichtet haben. Dazu hat der initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, sondern entscheidend ist deren wirksame Kontrolle.

 

Der vom Berufungswerber beauftragte Projektleiter hat nach eigenen Angaben, dass Sicherheitsgeschirr mit  zwei Seilen und Karabinern übergeben und auch noch überwacht, ob dieses vom verunfallten Arbeitnehmer angelegt wird. Die Durchführung der konkreten Arbeiten hat er aber nicht mehr beobachtet. Dabei hätte ihm aber auffallen müssen, dass der geplante Sicherungsvorgang äußerst umständlich ist, da bei jedem Steher im Abstand bei 1,5m ein Umhängen dieser Karabiner notwendig war. Hätte er dies beobachtet, so hätte er vielleicht Überlegungen angestellt hier eine zweckmäßigere Sicherung  z.B. in Form eines durchgehend gespannten Seiles,, in dem sich der Arbeitnehmer nur einmal  einhängen muss  und dann auf dem Steg im Grunde ungehindert hin und her gehen kann in Erwägung gezogen. Gerade da er sich über diese Maßnahmen keine Gedanken gemacht hat und auch den konkreten Arbeitsvorgang nicht beobachtet hat, ist ihm auch nicht aufgefallen, dass eben  dieser sehr umständliche Vorgang des ständiges Ein- und Umhängens dazu verleitet hier dies nicht lückenlos durchzuführen wie auch im konkreten Fall und dies dann in der Folge zum Arbeitsunfall geführt hat. Auch der Berufungswerber selbst hat die derartigen Arbeitsvorgänge niemals persönlich kontrolliert und hat auch nicht kontrolliert, ob sein Projektleiter diese Arbeitsvorgänge konkret beobachtet und für sicherheitstechnische Optimierungen sorgt. Das bestehende Kontrollsystem hat nicht ausgereicht den Arbeitsunfall zu vermeiden und hat dies letztendlich der Berufungswerber auch im Sinne der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Kontrollsystems zu verantworten.

 

Gerade bei derartig umständlichen Sicherungsmaßnahmen hätte eine erhöhte Kontrolle stattfinden müssen, ob diese auch eingehalten werden, wenn das Sicherungssystem nicht generell schon von vorweg umgestellt wird. Dies gilt auch für die Verwendung des übergebenen zweiteiligen Sicherungsgeschirrs, da die Notwendigkeit des ständig sich umhängen Müssens dazu verleitet, darauf generell zu verzichten.

 

Auch war die Anweisung, das zweiteilige Sicherheitsgeschirr zu verwenden, offensichtlich nicht ausreichend, den Arbeitsnehmer davon abzuhalten nach der Mittagspause ein anderes Sicherheitsgeschirr zu verwenden.

 

4.3. Auch hinsichtlich der Strafbemessung kann zunächst auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden. Diese hat grundsätzlich eine angemessene Strafe im Sinne des § 19 VStG. verhängt und somit ihr Ermessen richtig ausgeführt. So wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerber gewertet. Bei den gegebenen Tatumständen insbesondere einem Absturz aus einer Höhe von 6,5 m ist angesichts der Schwere der Übertretung der Strafbestimmung, die exakt den Zweck hat, derartige Arbeitsunfälle zu verhindern, durchaus die verhängte Strafe gerechtfertigt. Die Erstinstanz hat aber nicht die vom Berufungswerbers im Zuge seiner erstinstanzlichen Einvernahme angegebene Sorgepflicht für ein Kind bei den persönlichen Verhältnissen berücksichtigt, sodass diesfalls die geringfügige Strafreduktion vorzunehmen war.

 

5. Durch die Herabsetzung der Geldstrafe vermindert sich auch der erstinstanzliche 10%-ige Verfahrenskostenbeitrag und entfällt ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren. Dies ergibt sich aus den in den Rechtsgrundlagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 23.03.2012, Zl. 2010/02/0297-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum