Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320178/2/Wim/Bu

Linz, 29.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.7.2010, N96-3-2010 wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche        Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 100 Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Strafe.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 56 Abs. 2 Z7 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.2.2008, N10-32-2008 bzw. dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 8.9.2008, N-105783/6-2008-Has/Au eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie sind dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.2.2008, N10-32-2008, bzw. dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 8.9.2008, N-105783/6-2008-Has/Au, bis 15. Dezember 2008

1. die auf dem Grst. Nr. X, KG X, illegal errichtete Hütte im Ausmaß von rund 5 x 7 m samt Windfang vollständig zu entfernen und die beanspruchte Fläche ordnungsgemäß zu rekultivieren und

2. das auf dem Grst. Nr. X, KG X, illegal aufgestellte WC-Holzgebäude im Ausmaß von ca. 1 x 1 m zu entfernen,

zumindest bis zum 17.6.2010 nicht nachgekommen, da anlässlich

eines Lokalaugenscheines des Bezirksförsters am 18.6.2010 festgestellt wurde, dass die Hütte und das WC-Gebäude nach wie vor nicht entfernt wurden."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht:

 

"Wie bereits im Naturschutzverfahren ausgeführt verweise ich auf die notwendige Verwendung der gegenständlichen Hütte für unsere Dorfgemeinschaft für den Eisstocksport. Von der Gemeinde X wird entsprechend der letzten Besprechung zwischen Gemeinde und Bezirkshauptmannschaft am 15. Juli 2010 ein Widmungsverfahren für unsere Freizeitanlage eingeleitet. Nach positivem Ausgang des Widmungsverfahrens kann ein rechtmäßiger Bestand für unsere Freizeitanlage hergestellt werden.

 

Ich beantrage daher, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben."

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich eindeutig der im erstinstanzlichen Spruch festgestellte Sachverhalt. Dieser wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zu den Rechtsgrundlagen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf das erstinstanzliche Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Der aktuelle Strafrahmen für das gegenständliche Delikt sieht Geldstrafen bis zu 7000 Euro vor.

 

Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, die Gebäude entgegen den rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Verfügungen nicht entfernt zu haben.

Damit hat er sowohl in objektiver Hinsicht aber auch in subjektiver Hinsicht die Vertretung begangen, wobei hinsichtlich der Verschuldensform sogar Vorsatz angenommen werden muss, da dem Berufungswerber die Verpflichtung zur Entfernung der Gebäude bekannt war und er sich bewusst darüber hinweg gesetzt hat. Der Verweis auf die notwendige Verwendung der Hütte für die Dorfgemeinschaft für den Eisstocksport sowie auch der Umstand, dass am 15. Juli 2010 somit auch erst einige Zeit nach Ablauf der letzten Entfernungsfrist ein Widmungsverfahren für die Freizeitanlage eingeleitet worden sei, rechtfertigt keinesfalls die Nichtbefolgung dieser administrativen Verfügung und schließt damit auch nicht die Strafbarkeit des Verhaltens des Berufungswerber aus.

 

Auch die Strafbemessung hat die Erstinstanz entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 19 VStG durchgeführt und dabei zu Recht keinerlei Milderungs- und Erschwerungsgründe angenommen. Es wurden auch die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt und ist gerade in Anbetracht des Umstandes der Dauer des vorgeworfenen Verstoßes und des Umstandes, dass eigentlich ja sogar vom Vorsatz auszugehen ist die verhängte Strafe mit 500 Euro vor allem auch aus generalpräventivem Gründen (um Andere von gleichartige Übertretungen abzuhalten) keinesfalls als überhöht anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den in den Rechtsgrundlagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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