Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522400/17/Sch/Th

Linz, 20.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X vom 5. Oktober 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. September 2009, Zl. 07/318971, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. April 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 29. September 2009, Zl. 07/318971, die Herrn X, am 09.08.2007 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) gerechnet ab Zustellung des Bescheides bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde stützt ihren Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten Dris. X vom 25. September 2009. Eine wesentliche Grundlage für dieses Gutachten war wiederum die fachärztliche Stellungnahme Dris. X aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie vom 24. September 2009. Dort wird beim Berufungswerber eine Alkoholkrankheit diagnostiziert. Der Amtsarzt hat unter Hinweis auf diese fachliche Aussage die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 verneint. Auch verweist er auf die vom Berufungswerber nicht eingehaltene Abstinenz, weshalb keine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen sei.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat sich der Rechtsmittelwerber mehreren Untersuchungen unterzogen, insbesondere hat er den fachärztlichen Befund Dris. X vom 18. September 2010 aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie vorgelegt. Fachärztlicherseits wird eine positive Stellungnahme bezüglich des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ausgesprochen, dies unter entsprechenden Auflagen. Auch wurden vom Berufungswerber aktuelle alkoholspezifische Laborwerte beigebracht, die sich im Normbereich bewegen.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde hierauf ein neuerliches amtsärztliches Gutachten Dris. X von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingeholt. Im Gutachten vom 15. Oktober 2010 wird dem Berufungswerber nunmehr attestiert, dass er gesundheitlich geeignet ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Führerscheinklassen A, B und F. Als Auflagen für erforderlich erachtet wurden Alkoholabstinenz, Kontrolluntersuchungen auf alkoholrelevante Laborwerte alle 3 Monate für die Dauer von 2 Jahren und die Vorlage einer Betreuungskarte der Alkoholambulanz der Landesnervenklinik alle 3 Monate über 2 Jahre hin.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten ist nach Ansicht der Berufungsbehörde schlüssig und aufgrund der detaillierten Ausführungen hierin der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

 

Demnach liegt beim Berufungswerber nunmehr der einer Wiedererteilung einer Lenkberechtigung entgegenstehende Mangel der gesundheitlichen Eignung nicht mehr vor. Der angefochtene Bescheid war in Anbetracht der sich der Berufungsbehörde darlegenden Sachverhaltslage, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen ist, zu beheben. Die Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist in weiterer Folge Sache der Erstbehörde, die auch die amtsärztlicherseits für erforderlich erachteten Auflagen zu berücksichtigen haben wird.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von
34,80 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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