Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164982/11/Zo/Th

Linz, 19.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 1. März 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 16. Februar 2010, Zl. VerkR96-7167-2009 wegen zwei Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 36 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 17. August 2009 gegen 19.00 Uhr im Ortschaftsbereich Breitenaich, Gemeinde Scharten auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, nämlich der B134 in Fahrtrichtung Wels das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt habe und dabei auf Höhe der Firma X

  1. auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe sowie
  2. ein Fahrzeug links überholt habe, obwohl nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, ob er das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, weil durch das Wiedereinordnen auf dem rechten Fahrstreifen eine überholte Fahrzeuglenkerin in Folge des Unterschreitens des Sicherheitsabstandes zum Abbremsen gezwungen und somit behindert worden sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs.2 lit.a bzw. § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß    § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 38 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 18 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er am damaligen Tag von München gekommen sei,  seinen Freund, Herrn X, in X abgeholt habe und dann nach Linz gefahren sei. Er habe in München ein Treffen mit Herrn X gehabt und mit diesem mehrere Lokale besucht, weil Herr X sein neues Gastrosystem in Deutschland vermarkten wollte. Er sei ein Kenner der Gastronomieszene in Deutschland und habe ihm deshalb beim Besuch der Lokale geholfen. Sie haben sich am 17. August 2009 gegen 13.00 Uhr in München getroffen und hätten sich zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr wieder getrennt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 2010. An dieser haben der Berufungswerber und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Zeugen X und X zum Sachverhalt befragt.

 

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Zeugin X erstattete am 18. August 2009 bei der Polizeiinspektion Sattledt die Anzeige gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X, weil sie dieser auf der B134 aus Eferding kommend in Fahrtrichtung Wels zwischen der Firma X und der Ortschaft Breitenaich im beschilderten Überholverbot überholt habe. Wegen eines plötzlich auftauchenden Gegenverkehrs habe sich der Lenker dieses PKW, eines weißen Audi, rechts vor ihr wieder eingereiht und sie zum Abbremsen genötigt. Dieser Lenker überholte innerhalb des Überholverbotes noch zwei weitere PKW, welche dann in Breitenaich abgebogen seien, woraufhin sie wieder hinter dem Audi gewesen sei.

 

Die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKW, die X gab auf Anfrage bekannt, dass die Lenkerauskunft Herr X, der nunmehrige Berufungswerber erteilen könne. Dieser teilte auf entsprechende Anfrage mit, dass er den PKW am 17. August 2009 gegen 19.00 Uhr selbst gelenkt habe.

 

Am 20. Oktober 2009 gab der Berufungswerber vor der Erstinstanz an, dass er zu der ihm vorgeworfenen Zeit nicht am Tatort gefahren sondern in Linz beim "X" Essen gewesen sei. Dies könnten zwei Personen bestätigen. Eine Anfrage beim gegenständlichen Lokal ergab, dass im Reservierungsbuch für 19.30 Uhr eine Reservierung für den Berufungswerber eingetragen war.

 

Der Zeuge X gab am 6. November 2009 vor der Bezirkshauptmannschaft an, dass er an jenem Abend mit Herrn X beim "X" in Linz gewesen sei. Herr X habe ihn um 18.30 Uhr angerufen und ihm mitgeteilt, dass er ihn erst gegen 19.00 Uhr abholen könne. Dieser habe ihn dann zu Hause abgeholt und sie seien gemeinsam nach Linz gefahren, wo sie noch die Freundin des Berufungswerbers abgeholt hätten.

 

Die Zeugin X bestätigte bei ihrer Einvernahme am 7. Jänner 2010 die gegenüber der Polizei gemachten Angaben. Der Vorfall habe sich sicher nicht später als um 19.00 Uhr, eher zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr ereignet, das Kennzeichen und die Automarke habe sie auf einem Notizzettel aufgeschrieben und bei der Polizeiinspektion vorgelegt. Diesen Zettel habe sie in der Zwischenzeit vernichtet.

 

In der Berufungsverhandlung führte der Berufungswerber aus, dass er sich mit Herrn X in München, genauer in Schwabing, mehrere Lokal angeschaut habe. Zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr sei er in München weggefahren und auf der Autobahn bis Meggenhofen gefahren. Von der Autobahnabfahrt Meggenhofen sei er dann nach X gefahren, wo er Herrn X abgeholt habe. Er sei bereits spät dran gewesen, weshalb er Herrn X angerufen habe, dass er sich etwas verspäten werde. Auch beim "X" wo er einen Tisch für 19.30 Uhr reserviert hatte, habe er angerufen, dass er später kommen werde. In Linz habe er noch seine Lebensgefährtin von der Reindlstraße abgeholt.

 

Der Berufungswerber schätzte die Fahrtzeit von München nach Grieskirchen mit ca. 3 Stunden, wobei um diese Zeit in München bereits starkes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Im Raum Eferding bzw. in der Gegend von Breitenaich sei er an diesem Nachmittag gar nicht gewesen. Er führte noch aus, dass er im Jahr 2009 in Polen einen Unfall erlitten habe, welcher durch ein anderes überholendes Fahrzeug verursacht worden sei. Aufgrund dieses Vorfalles überhole er sicher nicht in einem Überholverbot oder bei Gegenverkehr. Es sei zwar möglich, dass er auf Autobahnen zu schnell fahre, ein gefährliches Überholmanöver würde er jedoch sicher nicht begehen.

 

Der Zeuge X gab in der Verhandlung an, dass ihn X um ca. 18.30 Uhr angerufen und ihm gesagt habe, dass er später kommen werde. Er sei dann ca. um 19.00 Uhr zu ihm gekommen, wobei er auf jener Straße gekommen sei, welche man befährt, wenn man von X komme. Sie seien dann nach Linz zum "X" gefahren, dort habe sich Herr X mit einem Schanktechniker getroffen und sie hätten dann auch Urlaubsfotos angesehen. Vorerst gab er an, dass bei dem Treffen im "X" sonst niemand dabei gewesen sei, auf Nachfrage, ob allenfalls die Lebensgefährtin des Herrn X anwesend war, gab er dann an, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne.

 

Die Zeugin X führte in der Verhandlung an, dass sie sich an den Vorfall noch relativ gut erinnern könne. Sie sei damals auf der B134 in Richtung Sipbachzell gefahren. Im Bereich der Poolfirma habe sie ein X im beschilderten Überholverbot überholt. Dieses Fahrzeug habe sich dann direkt vor ihr in die Fahrzeugkolonne drängen müssen, weil Gegenverkehr aufgetaucht sei. Sie habe deshalb ihr Fahrzeug stark abbremsen müssen. Sie habe den Fahrzeuglenker mit der Lichthupe auf das Überholmanöver aufmerksam gemacht, er habe mit einem Handzeichen geantwortet. Der Lenker des X habe in weiterer Folge noch zwei andere Pkw überholt, welche dann bei der Kreuzung in Breitenaich abgebogen seien. In weiterer Folge sei sie bei der Baustellenampel unmittelbar hinter dem Fahrzeug zum Stehen gekommen und habe sich dort einen Zettel und einen Stift genommen und das Kennzeichen des Fahrzeuges notiert.

 

Es wurde auch das Fahrzeug des Berufungswerbers besichtigt, wobei die Zeugin angab, dass es sich ihrer Meinung nach um das selbe Fahrzeug handle, ihrer Erinnerung nach hätte es sich aber um ein älteres Modell handeln können. Jene Decke, welche zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung oberhalb des Rücksitzes so angebracht war, dass man nicht durch die hintere Windschutzscheibe ins Fahrzeug blicken konnte, sei beim damaligen Vorfall nicht vorhanden gewesen.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Zeugenaussagen ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Es ist natürlich nicht völlig ausgeschlossen, dass sich die Zeugin X beim Ablesen bzw. Notieren des Kennzeichens geirrt hat. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen sehr unwahrscheinlich:

 

Die Behauptungen des Berufungswerbers, dass er sich am Nachmittag in München aufgehalten habe und dort zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr weggefahren sei sowie nach 19.30 Uhr gemeinsam mit Herrn X und seiner Lebensgefährtin in Linz beim "X" gewesen sei, ist durchaus glaubwürdig. Es war daher die Einvernahme des Herrn X sowie der Lebensgefährtin nicht notwendig. Entsprechend mehreren Routenplanern beträgt die Fahrtzeit von München, Schwabing nach Grieskirchen ca. 2 Stunden und 20 Minuten. Wenn man bei dieser Fahrt von München nach Grieskirchen über Eferding fährt, ergibt sich eine Fahrtzeit von ca. 3 Stunden. Dazu ist anzuführen, dass der Berufungswerber sich nur dann im Bereich des ihm vorgeworfenen Tatortes aufgehalten haben kann, wenn er auf der B134 aus dem Raum Eferding kommend in Richtung Grieskirchen gefahren ist. Wäre er tatsächlich bereits in Meggenhofen von der Autobahn abgefahren und von dort direkt nach Grieskirchen gefahren, so hätte er den Tatort nicht erreicht. Wenn man weiters berücksichtigt, dass der Berufungswerber selbst eingeräumt hat, auf Autobahnen manchmal schneller zu fahren, ist es ohne weiteres möglich, dass er zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr in München weggefahren ist und gegen 19.00 Uhr am Tatort war sowie kurz darauf Herrn X in Grieskirchen abgeholt hat.

 

Der Berufungswerber hat in der Verhandlung selbst eingeräumt, dass er sowohl Herrn X als auch den "X" angerufen hat, dass er später kommen werde, wobei der Tisch ursprünglich für 19.30 Uhr reserviert gewesen sei. Dabei ist auffällig, dass der Berufungswerber in seiner ersten Rechtfertigung am 20. Oktober 2009 angegeben hat, dass er zum Vorfallszeitpunkt bereits in Linz beim "X" gewesen sei. Erst nach Kenntnis der weiteren Beweisergebnis (Tischreservierung für 19.30 Uhr sowie Anruf bezüglich der Verspätung) räumte der Berufungswerber dies ein. Es bleibt ihm zwar unbenommen, sich so zu verteidigen, wie er es für zweckmäßig hält, seine wechselnden Angaben bezüglich des zeitlichen Ablaufes schränken seine Glaubwürdigkeit aber stark ein.

 

Die Behauptung des X in der Berufungsverhandlung, dass er gesehen habe, dass der Berufungswerber auf der Straße von X gekommen sei, ist nicht glaubwürdig. Wenn man berücksichtigt, dass X diese Behauptung zum ersten Mal in der Berufungsverhandlung aufgestellt hat und er in seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft zur Anfahrtsstrecke des Berufungswerbers keine Angaben gemacht hat, ergibt sich, dass der Zeuge X offenbar nur noch eine sehr ungenaue Erinnerung an den Vorfall hatte. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass Herr X bei der Berufungsverhandlung nicht mehr sagen konnte, welche Personen beim "Kleinen Italiener" dabei gewesen sind. Im Übrigen ist es keinesfalls ausgeschlossen, auch vom Tatort kommend auf jener Straße zum Wohnhaus des X zu fahren, die der Berufungswerber angeblich befahren haben will. Wenn man von der B137 kommt, ist es möglich, bei der ampelgeregelten Kreuzung nach links in Richtung X abzubiegen und dann auf der selben Straße zum Wohnhaus des X zuzufahren, von der man kommen würde, wenn man von der Autobahnabfahrt Meggenhofen kommt. Dies ist zwar nicht die kürzeste und naheliegendste Verbindung, stellt aber nur einen kleinen Umweg dar. Wenn also die sehr unglaubwürdige Behauptung des X, dass der Berufungswerber auf dieser Straße zu seinem Haus gekommen ist, doch stimmen würde, kann dies den Berufungswerber trotzdem nicht entlasten.

 

Die Anzeigerin selbst hat den Vorfall während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildert. Sie ist kurze Zeit nach dem Überholmanöver bei einer Ampel direkt hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers zum Stehen gekommen und hat sich dort das Kennzeichen und die Automarke aufgeschrieben. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ist daher ausgesprochen unwahrscheinlich. Dazu kommt auch noch, dass die von ihr angegebene Farbe des Fahrzeuges stimmt und dass die Zeugin in der Berufungsverhandlung von sich aus dargelegt hat, dass es sich beim Fahrzeug um einen Kombi handelt.

 

Der Umstand, dass die Zeugin geglaubt hat, es habe sich um ein etwas älteres Modell gehandelt, beweist lediglich, dass sie auch in der Berufungsverhandlung tatsächlich bemüht war, den Sachverhalt möglichst wahrheitsgetreu zu schildern. Wenn sie tatsächlich den Angezeigten zu Unrecht hätte belasten wollen, so hätte sie diese Bemerkung leicht unterlassen können. Die Zeugin mag durchaus bezüglich des Baujahres eine ungenaue Erinnerung haben, nachdem sie das Kennzeichen und die Automarke aber unmittelbar nach dem Vorfall notiert hatte, ist eine Verwechslung auszuschließen. Dies auch wenn man berücksichtigt, dass im Raum Grieskirchen wohl nur ganz wenige Pkws fahren, welche ein Kennzeichen mit den Anfangsbuchstaben "X" aufweisen.

 

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass er ständig eine Decke oberhalb des Rücksitzes so platziert habe, dass man von hinten nicht in das Fahrzeuginnere schauen könne ist durch keine weiteren Beweisergebnisse belegt. Würde der Berufungswerber tatsächlich immer mit einer derartigen Decke fahren, so würde dies bedeuten, dass er den Innenspiegel praktisch nicht benutzen kann, weil auch er durch die Heckscheibe den Verkehr hinter seinem Fahrzeug nicht beobachten könnte. Ein derartiges Verhalten ist aber bei einem geprüften KFZ-Lenker ausgesprochen unwahrscheinlich.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint es als erwiesen, dass sich die Anzeigerin beim Ablesen des Kennzeichens nicht geirrt hat und der Berufungswerber tatsächlich zur Vorfallszeit den angeführten PKW am Tatort gelenkt hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen. Es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist.

 

5.2. Zur Vorfallszeit ist anzuführen, dass diese im Straferkenntnis mit "gegen 19.00 Uhr" konkretisiert ist. Dies bedeutet, dass sich der Vorfall nicht exakt um 19.00 Uhr sondern auch mehrere Minuten vorher ereignet haben kann. Diese Angabe ist genau genug, um die Gefahr einer Doppelbestrafung abzuwenden und den Berufungswerber in seinen Verteidigungsrechten nicht einzuschränken. Es ist also durchaus möglich, dass der Berufungswerber "gegen 19.00 Uhr" (also einige Minuten vorher) am Tatort war und um ca. 19.00 Uhr (einige Minuten nach 19.00 Uhr) den Zeugen X zu Hause abgeholt hat.

 

Der Berufungswerber hat im beschilderten Überholverbot einen anderen PKW links überholt und hat den Überholvorgang an einer Stelle durchgeführt, an welcher er nicht erkennen konnte, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder auf dem rechten Fahrstreifen einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede der beiden Übertretungen beträgt gemäß   § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 jeweils 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist zum jetzigen Zeitpunkt verwaltungsrechtlich unbescholten, was einen wesentlichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Zum Nachteil des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Überholmanöver keinesfalls als gefahrlos angesehen werden kann. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist daher beträchtlich, weshalb spürbare Geldstrafen verhängt werden müssen.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei keinen Sorgepflichten, weshalb die Strafe durchaus angemessen erscheint. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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