Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165042/7/Sch/Th

Linz, 30.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn Dr. X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, Mag. X und Dr. X, X, vom 8. April 2010 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. März 2010, Zl. S-23713/09-4, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. September 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.
Des Weiteren wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern abgeändert, als die Wortfolge "weil Ihre Fahrgeschwindigkeit 127 km/h betrug" zu entfallen hat.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 21. März 2010, Zl. S-23713/09-4, über Herrn Dr. X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 210 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 7. Mai 2009 um 09.49 Uhr in der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn auf der A9 bei Strkm. 27,950 in Fahrrichtung Graz, den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt habe und dabei im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe, weil seine Fahrgeschwindigkeit 127 km/h betrug. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 21 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Berufung wurde anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingehend erörtert. Im Rahmen der Vorbegutachtung des Aktes hat der Sachverständige einen Befund aufgenommen und ein entsprechendes schriftliches Gutachten vorbereitet, welches bei der Verhandlung von ihm detailliert erläutert wurde.

 

Der Amtsachverständige kommt in dem schlüssigen Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus messtechnischer Sicht die gegenständliche Radarmessung korrekt durchgeführt wurde und zweifelsfrei dem angezeigten Fahrzeug zuzuordnen ist.

 

Allerdings wurde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vom Sachverständigen aus fachlicher Sicht nicht gestützt, er kommt vielmehr zu dem begründeten Ergebnis, dass von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 117 km/h (entgegen dem Tatvorwurf von 127 km/h) auszugehen ist. Diese Korrektur des Messergebnisses ist darin begründet, dass im gegenständlichen Fall ein Kamerawinkel von 10,005 Grad berechnet wurde. Das heißt, dass der tatsächliche Winkel um 9,995 Grad von dem Kamerawinkel laut Zulassung (20 Grad) abweicht. Aus technischer Sicht ist daher auszuführen, dass das Radargerät im gegenständlichen Fall eine um 6,996 % zu hohe Geschwindigkeit angezeigt hat. Dieser Umstand ergibt unter Bedachtnahme auf die Messtoleranz von 5 % das schon erwähnte Ergebnis von 117 km/h. Diese Tatsache ist naturgemäß bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Wenngleich auch diese Übertretung noch in dem hohen Bereich liegt, bei dem beim betreffenden Fahrzeuglenker bereits ein gewisses Maß an Sorglosigkeit angenommen werden kann, wenn ihm ein solches Versehen unterläuft, sofern man nicht annimmt, dass die Übertretung ohnedies bedingt vorsätzlich in Kauf genommen wurde, rechtfertigt die Tatsache, dass auf Grund der Beweislage eben nicht das Ausmaß der Übertretung wie im Straferkenntnis angenommen vorgeworfen werden kann, eine Reduzierung der Strafe.

 

Nach der Aktenlage kommt dem Berufungswerber auch der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der keinesfalls unberücksichtigt bleiben durfte.

 

Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass auch das reduzierte Strafausmaß noch ausreichen wird, um ihn künftighin wiederum zur genauen Einhaltung der einschlägigen Beschränkungen zu bewegen.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere seinem Einkommen von etwa 2.000 Euro netto monatlich, ist nicht entgegengetreten worden, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Es kann demnach erwartet werden, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Die Änderung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist darin begründet, dass die dort vorgeworfene Fahrgeschwindigkeit im Berufungsverfahren nicht erwiesen werden konnte. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt zudem kein Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 52 Z10a StVO 1960 dar (VwGH 20.04.2001, 2000/02/0240 ua).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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