Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522686/2/Kof/Jo

Linz, 20.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.09.2010, VerkR21-415-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage: § 7 Abs.4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit April 1975 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F.

 

Der Bw lenkte am 12.10.2009 um 01.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Stadtgemeinde B. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw
die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluft-alkoholgehalt von 0,81 mg/l ergeben hat.

 

 

Die belangte Behörde hat mit – rechtskräftigem – Mandatsbescheid vom 16.10.2009, VerkR21-816-2009, dem/den Bw ua.

-         die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten – vom 12.10.2009 bis einschließlich 12.04.2010 – entzogen und

-         verpflichtet, vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Der Bw hat an einer Nachschulung gemäß FSG-NV teilgenommen und diese
im Zeitraum von 31. Mai 2010 bis 24. Juni 2010 im Ausmaß von 15 Einheiten ordnungsgemäß absolviert;  siehe die Teilnahmebestätigung der verkehrs-psychologischen Untersuchungsstelle AAP Salzburg vom 24. Juni 2010.

 

Der zuständige Sachbearbeiter der Behörde I. Instanz hat auf dieser Teilnahmebestätigung folgenden Aktenvermerk vom 28.09.2010 angebracht:

"Laut telefonischer Auskunft des Institutes wurde die letzte Sitzung am 24.06.10 um 21.15 Uhr absolviert und die Bestätigung am 25.06.10 versendet."

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG endet die Entziehungsdauer – sofern der im Bescheid festgesetzte Zeitraum bereits verstrichen ist – mit Befolgung der Anordnung;

Betreffend das Ende der Entziehungsdauer ist es daher bedeutungslos, wann die Bestätigung ausgestellt wurde und wann die Behörde davon Kenntnis erlangt hat.

 

Im vorliegenden Fall endete somit die Entziehungsdauer mit (erfolgreicher) Absolvierung der (letzten Sitzung der) Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, daher am 24. Juni 2010 um 21.15 Uhr!

 

Die belangte Behörde hat dem Bw am 28. Juni 2010 die Lenkberechtigung

-         nur für die Klassen A, B, B+E und F,

-         nicht jedoch für die Klassen C1, C1+E, C und C+E 

wieder ausgefolgt.

 

Der Bw lenkte am 24.06.2010 um 21.55 Uhr, somit unmittelbar

-         nach Absolvierung der (letzten Sitzung der) Nachschulung bzw.

-         nach Ablauf der Entziehungsdauer (§ 24 Abs.3 FSG)

einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Bezirk Salzburg-Umgebung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 29.07.2010, Zl. 30308-369/88218-2010, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe verhängt.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E und F für die Dauer von
drei Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (= 1. Oktober 2010) – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 08.10.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der UVS ist zwar an das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Salzburg-Umgebung gebunden, hat dies jedoch gemäß § 7 Abs.4 FSG zu werten.

 

Im Zeitpunkt des Lenkens (24.06.2010, 21.55 Uhr) war – wie dargelegt –
die Entziehungsdauer bereits abgelaufen.

Der Bw hat dadurch – nach der Rechtsansicht des unterfertigten UVS-Mitgliedes –
nicht eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG, sondern nur eine nach

-     § 28 Abs.2 FSG: Lenken eines KFZ vor Wiederausfolgung des Führerscheines und

-     § 14 Abs.1 Z1 FSG: Nichtmitführen des Führerscheines  begangen.

Beide Übertretungen stellen keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG dar.

 

Gemäß der nach § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung kommt somit eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht in Betracht!

 

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 7 Abs.4 FSG – Wertung;

  

 

 

 

 

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