Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165015/8/Sch/Th

Linz, 12.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. März 2010, Zl. VerkR96-14526-2009, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. September 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 24,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. März 2010, VerkR96-14526-2009, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 24. April 2009 um 23.54 Uhr in der Gemeinde Pucking auf der A25, Rampe 3 Nr. 25 bei km 0,400 in Fahrtrichtung Linz den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt habe und dadurch die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 12,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat sein Rechtsmittel so abgefasst, dass der Eindruck entsteht, er würde eine Geschwindigkeitsmessung durch Polizeibeamte als Grundlage seiner Verwaltungsstrafe ansehen. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall, vielmehr handelt es sich bei dem gegenständlichen Radargerät um ein vor der Einbindung der A25 in die A1 im Gemeindegebiet Pucking in Fahrtrichtung Linz auf der A25 fest installiertes Radargerät. An dieser Stelle ist es in der Vergangenheit wiederholt zu schweren Verkehrsunfällen gekommen, da der Straßenverlauf eine längere Linkskurve nimmt, die offenkundig von Fahrzeuglenkern nicht immer richtig eingeschätzt wurde. Deshalb wurde von der zuständigen Verkehrsbehörde dort die Fahrgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Es ist aus zahlreichen einschlägigen Verfahren amtsbekannt, dass die entsprechenden Verkehrszeichen vom Straßenerhalter ordnungsgemäß aufgestellt sind. Die Einwendungen des Berufungswerbers diesbezüglich gehen daher ins Leere.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde die konkrete Geschwindigkeitsmessung von einem verkehrstechnischen Amtssachverständigen ausführlich erläutert. Im Einzelnen führt der Sachverständige Nachstehendes aus:

 

"Es wird angeführt, dass die Eichung laut Eichschein am 12. November 2007 durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchgeführt wurde, und ihre Gültigkeit am 31. Dezember 2010 verliert. Das heißt, dass zum Zeitpunkt der Messung (24.04.2009) eine gültige Eichung vorhanden war.

 

Es wurde das geeichte Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MU VR 6FA 2349 verwendet.

Das gegenständliche Radargerät wurde entsprechend den Bestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) aufgestellt und von diesen abgenommen.

Daher kann davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Gerät ordnungsgemäß montiert wurde, und der Anbringungsort für derartige Messungen geeignet ist.

 

Bei der gegenständlichen Radarkabine werden zwei Fotos in einem Abstand von 0,5 Sekunden erstellt. Mittels dieser Fotos ist eine fotogrammetrische Auswertung möglich. Das heißt, dass über die in 0,5 Sekunden gefahrene Strecke, die Geschwindigkeit ermittelt wird.

Hierbei handelt es sich um eine von der gegenständlichen Messung unabhängige Auswertung. Bei der fotogrammetrischen Auswertung ist eine Toleranz von 10% bei über 100 Km/h, und eine Toleranz von 10 Km/h bei unter 100 Km/h zugrunde gelegt. Dieser Wert wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegt.

Dieser Wert unterscheidet sich signifikant von der gewöhnlichen Toleranz von 5% bzw. 5 Km/h bei Radargeräten.

Dies ist aber so zu begründen, dass es sich hierbei um eine Kontrollmethode handelt, welche nicht von der Radarmessung abhängt.

 

Die fotogrammetrische Auswertung ergab, dass die mit dem Radargerät gemessene Geschwindigkeit innerhalb der fotogrammetrischen Auswertetoleranz lag, welche mit max. 10 % anzunehmen ist. Daher ist nach Abzug der eichtechnisch vorgeschriebenen Messtoleranz von 5% ein Wert von 132 Km/h vorzuwerfen.

 

Im Bereich der gegenständlichen Radarmessung gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 Km/h.

 

Laut Anzeige betrug die gemessene Geschwindigkeit bei Herrn X 139 Km/h, Von diesem Wert wurden 5 % abgezogen, wodurch man den vorwerfbaren Wert von 132 Km/h (rechnerisch 132,05 Km/h) erhält.

 

Messfehler werden in Form von einer Messtoleranz von 5 km/h bei Geschwindigkeiten bis zu 100 Km/h bzw. 5 % bei Geschwindigkeiten über 100 Km/h berücksichtigt.

 

Diese Toleranz setzt sich aus einer 3 km/h bzw. 3%igen Verkehrsfehlergrenze und einem 2 Km/h bzw. 2%igen Sicherheitsfaktor für eventuelles Schrägfahren zusammen."

 

Dieses Gutachten ist als absolut schlüssig anzusehen, weshalb es der Entscheidung zugrunde zu legen war. Es besteht daher für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran, dass eine korrekte Messung vorlag und somit der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung:

 

Wie schon oben ausgeführt, handelt es sich im gegenständlichen Autobahnbereich um eine nicht unproblematische Stelle, sodass der dort verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h entsprechende Bedeutung zukommt. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es daher erforderlich, dass diese Beschränkung eingehalten wird. Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um immerhin 32 km/h überschritten, also nicht mehr um einen Wert, der einem Fahrzeuglenker allenfalls versehentlich unterlaufen könnte, vielmehr muss entweder ein beträchtliches Maß an Unaufmerksamkeit angenommen werden oder schon (zumindest bedingter) Vorsatz.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro kann daher nicht als überhöht angesehen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die Erstbehörde hat ein monatliches Nettoeinkommen des Berufungswerbers von etwa 1.300 Euro zugrunde gelegt. Dieses ist unwidersprochen geblieben, sodass es auch im Berufungsverfahren als gegeben anzunehmen war. Es kann erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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