Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165432/6/Kof/Kr

Linz, 21.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. August 2010, VerkR96-3889-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-Verordnungen 561/2006 und 3821/85, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend die Punkte 1.) und 4.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Geldstrafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als diese wie folgt herabgesetzt werden:

zu 1.)  200 Euro    und   

zu 4.)  150 Euro

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG  idF  30. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009

§§ 20, 64 und 65 VStG

 

 

Die Punkte 2.) und 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (200 + 200 + 20 + 150 =) .……………………….... 570 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 57 Euro

                                                                                                    627 Euro

 

 

Weitere Verfügung:

 

Betreffend die vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung

in der Höhe von 900 Euro wird gemäß § 37a Abs.5 iVm § 37 Abs.5 VStG ein Betrag von 627 Euro für verfallen erklärt und auf die verhängten
Geldstrafen sowie Verfahrenskosten angerechnet.

 

 

Dem Berufungswerber ist – zu Handen seiner Rechtsvertreter – der
(Differenz-)Betrag von (900 – 627 =) ……….... 273 Euro rückzuerstatten.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

Tatort:  Gemeinde Kallham, Landesstraße Nr.137, FR Schärding, bei km 31.900

Tatzeit:  21.04.2010, 16:00 Uhr

Fahrzeuge:  Kennzeichen DW....., Sattelzugfahrzeug

                  Kennzeichen OJ-..-.., Sattelanhänger

 

1.)

Es wurde festgestellt dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden
eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.

Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

 

Beginn des 24 Stundenzeitraumes:

23.3.2010 um 1:14 Uhr, die Ruhezeit betrug 5 Stunden 6 Min.

2.4.2010 um 22:15 Uhr, die Ruhezeit betrug 9 Stunden 44 Min.

9.4.2010 um 04:11 Uhr, die Ruhezeit betrug 8 Stunden 51 Min.

16.4.2010 um 03:52 Uhr, die Ruhezeit betrug 8 Stunden 59 Min.

 

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden am 23.3.2010 stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2.)

Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten. Die tägliche Lenkzeit darf höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige
2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

 

Datum:  23.3.2010, 1:14 Uhr bis 24.3.2010, 17:23 Uhr,

             die Lenkzeit betrug 19 Stunden 44 Minuten.

Datum:  9.4.2010, 4:11 Uhr bis 19:19, die Lenkzeit betrug 10 Stunden 17 Min.

 

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Stunden am 23.3.2010 um
9 Stunden 44 Minuten stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG,
in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

 

3.)

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine
Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 1.4.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 14:27 Uhr bis 19:29 Uhr, das sind
4 Stunden 39 Minuten nur 20 Minuten Lenkpause eingehalten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4.)

Sie haben die Fahrerkarte am 23.3.2010 um 13:23 und am 17.4.2010 um 17:06 vor Ablauf des Arbeitstages entnommen, in die Beifahrerlade gesteckt und sind anschließend ohne Fahrerkarte in Schacht 1 weitergefahren.

Dies wirkte sich auf die Aufzeichnung der Daten aus.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

       Geldstrafe von                                                                                     gemäß

                                                                                                                                                           

1.)    300,00                                                  § 134 Abs.1 und 1b KFG

2.)    200,00                                                  § 134 Abs.1 und 1b KFG

3.)      20,00                                                   § 134 Abs.1 und 1b KFG

4.)    300,00                                                    § 134 Abs.1 und 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

82 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 902,- Euro.

 

 

Weitere Verfügung:

Die vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in Höhe von 900,- Euro wird
gemäß § 37a Abs.5 i.V.m. § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt und auf
die verhängte Geldstrafe angerechnet."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung von 2. September 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw hat

o    in der Berufung ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt,

o    diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 ausdrücklich
zurückgezogen und auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet.

 

Die für 20. Oktober 2010 anberaumte mündliche Verhandlung wurde daher nicht durchgeführt;

VwGH vom 26.1.2010, 2009/02/0220;  vom 20.4.2004, 2003/02/0270 mwH.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2010 betreffend

o    Punkt 1.) und Punkt 4.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beantragt,
eine geringe Strafe zu verhängen, sohin die Berufung auf die Höhe der
verhängten Strafe eingeschränkt  und

o    Punkt 2.) und Punkt 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Berufung zurückgezogen.

 

Die Punkte 2.) und 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch
in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 1.) und 4.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.5.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.5.2009, 2007/10/0184; vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend das Strafausmaß ist auszuführen:

 

Zu 1.)

"23.3.2010 um 1.14 Uhr, die Ruhezeit betrug 5 Stunden 6 Minuten"

Der Bw hat am 23.3.2010 um 01.14 Uhr – während der Ruhezeit – das Sattel-Kfz 1 Minute lang gelenkt – dabei handelt sich idR um eine "Rangierfahrt".

Dies als "Unterbrechung der Ruhezeit" zu werten, wäre eine unbillige Härte.

Die Ruhezeit hat dadurch nicht 5 Stunden 6 Minuten, sondern – gem. Auswertung – mehr als 8 Stunden betragen.  

Es liegt daher iSd § 134 Abs.1b KFG nicht ein "sehr schwerer Verstoß", sondern "nur" ein "schwerer Verstoß" vor.

 

Dies ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen und wird die Geldstrafe auf 200 Euro herabgesetzt.

 

Zu 4.)

Betreffend die Entnahme der Fahrerkarte am 23.3.2010 um 13.23 Uhr

ist auszuführen, dass die Daten weiter aufgezeichnet und – siehe Punkt 1.) – im Verwaltungsstrafverfahren verwertet wurden.

Eine gesonderte Bestrafung wegen der Übertretung nach Artikel 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 würde daher dem "Doppelverwertungsverbot" widersprechen.

 

Somit verbleibt als Tatvorwurf nur noch die

Entnahme der Fahrerkarte am 17.4.2010 um 17.06 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages.

 

Da einer von zwei Übertretungstatbeständen weggefallen ist, und der Bw bislang unbescholten war, ist es gerechtfertigt und vertretbar § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 150 Euro zu reduzieren.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ...…… 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Sicherheitsleistung:

Vom Bw wurde bei der Amtshandlung eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 900 Euro eingehoben.

 

Die mit dem nunmehrigen Berufungsbescheid festgesetzte Strafe einschließlich Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 627 Euro wird für verfallen erklärt.

Der Differenzbetrag (900 – 627 =) ……….... 273 Euro ist dem Bw – zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter – rückzuerstatten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof
erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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