Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100611/4/Fra/Ka

Linz, 07.07.1992

VwSen - 100611/4/Fra/Ka Linz, am 7.Juli 1992 DVR.0690392 Herrn A L H.straße x O

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner aus Anlaß des Antrages des A L,O, auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.4.1992, VerkR96/2401/1991/Stei/He, beschlossen:

Der Antrag auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers wird gemäß § 51a VStG abgewiesen.

Begründung: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat gegen den Antragsteller das Straferkenntnis vom 8. April 1992, Zl. VerkR96/2401/1991/Stei/He, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 überlassen. Der Beschuldigte stellte bei der Erstbehörde einen Antrag auf kostenlose Beistellung eines Verteidigers im Sinne des § 51a VStG. Die Erstbehörde hat den Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Der Aufforderung des O.ö. Verwaltungssenates, seine Vermögensverhältnisse bekanntzugeben, hat der Antragsteller nicht entsprochen.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. Gemäß § 51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, daß dem Beschuldigten ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidung zu tragen, soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist. § 51a VStG ist der Bestimmung des § 41 Abs.2 StPO nachgebildet (vgl. die E zur RV, 1090 BlgStenProtNR, 17. GP, 18); es ist daher in erster Linie zu beurteilen, ob der Beschuldigte die Kosten tragen kann und ob die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, daß kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 24 VStG i.V.m. 13a AVG schon von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, daß die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur dann - d.h. in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Komplexität der Rechtssache und die Vermögenssituation des Antragstellers erfordert. Beide Tatbestände müssen somit kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

2.2. Im gegenständlichen Fall liegt keiner der unter Punkt 2.1 umschriebenen Tatbestände vor. Der Antragsteller hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er dem O.ö. Verwaltungssenat seine Vermögensverhältnisse nicht bekanntgibt. Wenn der Antragsteller dem O.ö. Verwaltungssenat keinerlei Daten hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilt, so kann dieser naturgemäß die diesbezüglichen Verhältnisse nicht beurteilen und keiner Prüfung zu unterziehen, weshalb die Behauptung der Mittellosigkeit als nicht relevant angesehen wird.

Im übrigen kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht finden, daß im gegenständlichen Fall, wo es um die Nichterteilung einer Auskunft in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer eines PKW's geht, und zwar dahingehend, wo dieser PKW zu einer bestimmten Zeit gelenkt wurde, eine besonders schwierige Rechtsfrage zu lösen wäre. Im gegenständlichen Fall ist zudem davon auszugehen, daß es sich bei dem Antragsteller um einen Polizeibeamten handelt, dem diese Bestimmung schon aus seiner dienstlichen Tätigkeit bestens bekannt ist, da diese Norm sehr häufig in Verwaltungsstrafverfahren von Bedeutung ist.

3. Aus all diesen Gründen war daher der vorliegende Antrag, wegen Nichterfüllen der Voraussetzungen des § 51a VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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