Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165448/3/Br/Th

Linz, 06.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 31. August 2010, GZ: VerkR96-8077-2010,  zu Recht:

  

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

II.  Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 4,20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51e Abs.1 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Straferkenntnis gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 21 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 12 Stunden auferlegt, weil sie am 16.06.2010 von  07:30 Uhr bis 08:35 Uhr,  in Pettenbach, Gemeindestraße Freiland, Siedlungszufahrt zu den Häusern Welser Straße 47 - 53, auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind, den Pkw mit dem Kennzeichen X geparkt habe.

Dadurch habe sie gegen § 24 Abs.3 lit.d StVO verstoßen.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeiorganes als erwiesen anzusehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren rechtfertigten Sie sich im Wesentlichen dahingehend, dass es vorgekommen ist, dass das Fahrzeug sich kurzfristig auf der Strasse befand, da Ladetätigkeiten durchgeführt wurden. Sie jedoch zwischenzeitlich immer wieder weggefahren sind.

 

Die Übertretung wurde von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Pettenbach festgestellt. In seiner Stellungnahme vom 12.07.2010 gibt Abt. Insp. X an, dass sich der gemeldete Parkzeitraum auf eine gesamte Stunde (07.30 - 08.35 Uhr) belaufen hat, wodurch von einem Halten für Ladetätigkeiten nicht mehr die Rede sein kann.

Auch wären Sie durch die Polizei bereits mehrmals auf das vorschriftswidrige Parken aufmerksam gemacht worden, jedoch haben Sie darauf nicht reagiert.

 

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Abs. 1 VStG. 1991 nicht glaubhaft machen konnte, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

 

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ist für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu zwei Wochen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Nichtvorliegen von Vormerkungen bei der hiesigen Behörde gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.

 

Hiebei wurde von der amtlichen Schätzung (monatl. ca. 1.300,- Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen, da Sie diese trotz Aufforderung vom 15.7.2010 bis dato nicht bekannt gegeben haben.

Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmung.

 

1.2. Damit ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt die Berufungswerberin dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen:

Zu Ihrer v. g. Straferkenntnis, v. 31.08.2010, welche ich am 13.09.2010 erhalten habe, muss ich Berufung einlegen, da viele darin angeführten Angaben unrichtig sind und absolut nicht den Tatsachen entsprechen.

 

Sie führen als Verwaltungsübertretung an, dass ich in der Wohnstrasse, Siedlungszufahrt, am 16.06.2010 von 7:30 - 8:35, geparkt hätte. Dies ist unrichtig. Ich habe stets mein Auto immer nur abgestellt bzw. gehalten. Von einem Parken kann keinesfalls die Rede sein, da es unbedingt notwendig war und ich einige Male wegfahren musste um Befestigungs- und Spannmaterial zur Ladungssicherung zu besorgen. Dass dann das Auto gegenüber der Garageneinfahrt immer wieder einmal gehalten hat und dort kurzfristig abgestellt war, als ich im Haus war ist korrekt. Es kann allerdings niemals von einem Parken gesprochen werden.

Weiters wurde niemand behindert oder gefährdet, zusätzlich war ich nie weiter weg vom Auto, als cä 5-10 m, außerdem in Sichtweite, sodass ich jederzeit erreichbar war. Dies muss durch die Wahrnehmung des Pol. Organs jederzeit bestätigt werden.

 

In Ihrer Begründung führen Sie an:

„Diese Verwaltungsübertretung sei durch die dienstl. Wahrnehmung eines Pol. Organs als erwiesen anzusehen."

Diese Aussage ist nicht haltbar, da dann ja der von Ihnen angeführte Beginn, des Haltens meines Autos um 7:30 als dienstl. Wahrnehmung eines Pol. Beamten erfolgt sein sollte.

Dies ist nicht richtig, denn hätte durch einen Pol. Beamten eine derartige Wahrnehmung stattgefunden, dass um 7:30 das Auto ungewünscht gehalten, (nicht geparkt) hätte, so hätte dieser doch sofort einschreiten müssen. Da ich aber zu diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe zu meinem Auto war, bzw. nur ca 5-10 m davon entfernt, also in Sichtweite war, hätte der Beamte mich doch dann auch zur Rede stellen können, doch zumindest Verwarnen können, oder auch ein Organmandat ausstellen können. Aber nichts derartiges ist erfolgt. Daraus geht hervor, dass der von Ihnen angeführte Beginn des Haltens, (nicht Parkens), nicht stimmen kann, und auch nicht durch die dienstl. Wahrnehmung eines Beamten erfolgt sein kann, bzw. der Beamte um ca 7:30 keinesfalls vor Ort gewesen ist. Als weiterer Beweis dient doch auch das, leider ohne mit Datum versehen zu sein, Foto, wo mein Auto, nicht vorhanden ist!

 

Sie führen weiters unter den Begründungen an, dass ich bereits „MEHRMALS" auf vorschriftswidriges Parken aufmerksam gemacht wurde. Dies entspricht keinesfalls den Tatsachen, da im Mai heurigen Jahres ein Polizeiauto an meinem haltenden PKW vorbeifuhr, weiter hinten wendete und neuerdings problemlos vorbeifuhr, dann aber neben meinem PKW anhielt und der Beamte dann die Frage stellte, ob „ dies hier jetzt so bleiben würde?". Weiters stellte dieser Beamte sehr höflich fest, dass hier das Vorhandensein meines Autos sehr ungünstig sei, er aber mit dem Vorbeifahren in keinster Weise Probleme hätte, da noch genügend Platz dafür vorhanden sei. Da ich ihm dann aber erklären konnte, dass mein Auto dann in den nächsten 5-10 Minuten wieder weggefahren würde, war dieser mit meiner Aussage sichtlich zufrieden. Es war aber niemals die Rede vom Parken. Er verabschiedete sich dann höflich und fuhr wieder davon. Sie führen an, dass ich schon mehrmals auf vorschriftswidriges Parken aufmerksam gemacht wurde, was leider nicht stimmt. Aus dem vorher gesagten geht eindeutig hervor, dass diese von Ihnen getätigte Aussage nicht richtig und unhaltbar ist. Dies geht auch aus der Stellungnahme des Pol. Beamten, vom 12.07.2010, vorletzter Absatz, eindeutig hervor. Sie werden dies nun sicher auch bestätigen können.

 

Zurück zum Ablauf vom 16.06.2010.

Erst gegen halb neun Uhr fuhr ein Streifenwagen der örtl. Polizeidienststelle in unserer Siedlungsstrasse an meinem PKW vorbei, wendete dann und fuhr neuerdings, ohne Probleme, wieder Richtung Landesstrasse, an meinem PKW vorbei. Dann hielt der Pol. Beamte an und stieg aus. Ich war gerade dabei den PKW wieder in die Garageneinfahrt zu stellen. Den genauen Zeitpunkt kann ich leider nicht mit absoluter Sicherheit nennen. Nach seinem Hinweis, dass hier das Parken nicht erlaubt sei, wir aber einwendeten, dass dies hier doch kein Parken vorliege, meinte er nur, das sollten wir uns dann mit der BH ausmachen. Es war keinerlei Aussage dabei, dass dies eine Verwarnung sei. Auch hätte er doch zu diesem Zeitpunkt, wenn er der Meinung gewesen wäre, dass hier geparkt worden sei, auch noch ein Organmandat - Strafzettel, ausstellen können. Keinesfalls wäre von Ihm die Aussage erfolgt, dass er eine Anzeige erstatten würde, wozu er doch sicherlich, auch verpflichtet gewesen wäre.

 

Aus meinen vorher angeführten Tatsachen, die absolut richtig und beweisbar sind, können Sie ersehen, dass es sich hier keinesfalls um ein Parken, sondern stets nur um ein HALTEN gehandelt hat. Deshalb ersuche ich sie diesen leidigen Vorgang, der sicher durch einen nicht ganz freundlichen Nachbarn, der mit dem Lenken eines PKW´s leicht überfordert ist, veranlasst worden ist, wegen rechtlicher Unnahbarkeit wieder einzustellen, wofür ich mich schon heute ganz herzlich bedanke.

 

Mit freundlichen Grüßen“                                 X“ [e.h. Unterschrift].

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag die Berufungswerberin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen!

 

 

 3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat die Berufung samt den oben bezeichneten Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

Die Berufungswerberin verzichtete nach telefonischer Kontaktaufnahme und Erörterung der Sach- u. Rechtslage auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung. Das im Akt erliegende Bildmaterial wurde mit ihr bei dieser Gelegenheit erörtert (s. AV v. 6.10.2010, 08:10 Uhr).

 

 

4. Erwiesener Sachverhalt.

Gemäß der mit zwei Bilddokumenten unterlegten Anzeige der Polizeiinspektion Pettenbach lagen betreffend dieses schon mehrfach als verkehrsbehindert abgestellt auffällig gewordenen KFZ der Berufungswerberin Anrainerbeschwerden vor. Ebenfalls wiederholt, und zuletzt vor dieser Anzeige am Pfingstsonntag, war diesbezüglich seitens der Polizei mit der Berufungswerberin Kontakt aufgenommen worden. Da dies jedoch keinen Erfolg gebracht habe wurde am 16.6.2010 diese Anzeige erstattet, wobei die Stellposition des KFZ der Berufungswerberin auch fotografisch (Pkw im Bild links) dokumentiert wurde.

Die Berufungswerberin verantwortet sich entgegen der Darstellung des Meldungslegers dahingehend, das Fahrzeug nur kurz aus der Garage gestellt gehabt zu haben.

In seiner Stellungnahme vom 12.7.2010 zum Einspruch bezeichnet der Meldungsleger jedoch die Abstelldauer mit einer gesamten Stunde. Darin wird von diesem auch auf eine bereits von einem Kollegen vorgenommenen Beanstandung der Berufungswerberin über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hingewiesen.  Das hier für den fließenden Verkehr keine Fahrbahnbreite von 5 Meter mehr zur Verfügung blieb ist evident.

Die Berufungswerberin räumt letztlich selbst ein an der fraglichen Örtlichkeit das Fahrzeug zwecks der Vornahme von Tätigkeiten in der Garage auf der Straße abgestellt gehabt zu haben. Sie vermeint der Polizeiwagen hätte zweimal anstandslos vorbeifahren können, wobei sie den Zeitpunkt nicht mehr genauer bezeichnen könne. Abschließend vermeint sie in den Berufungsausführungen, es habe sich keinesfalls um kein Parken gehandelt.

Damit tritt sie den Darstellungen des Meldungslegers jedoch nicht überzeugend entgegen, welcher die Abstelldauer mit einer Stunde bezeichnet. Die Berufungsbehörde folgt in Würdigung der Anzeige den Angaben des Meldungslegers.

Aus der Sicht der Berufungsbehörde finden sich keine Anhaltspunkte dafür den Anzeigenangaben nicht zu folgen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist das Parken außer den in Abs.2 angeführten Fällen verboten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.

Als Parken iSd § 2 Abs.1 Z27 u. 28 StVO 1960 gilt  ein nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.

Von einem Parken ist gemäß der Anzeige auszugehen, weil hier das KFZ offenbar deutlich länger als zehn Minuten abgestellt war.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs.3 lit.d StVO nicht einmal erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert wird (vgl. VwGH 15.3.1989, 88/03/0138, 0139).

 

 

5.1. Zur Strafbemessung:

Die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 21 Euro berücksichtigt, dass dem fließenden Verkehr das Passieren dieser "Engstelle", wenn Gegenverkehr herrscht, erschwert wird, oder gegebenenfalls sogar zumindest für eine kurze Zeit verunmöglicht werden hätte können.

Angesichts dessen erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von nur 21 Euro für ein Delikt, wie es hier von der Berufungswerberin zu vertreten ist, keinesfalls unangemessen. Dies trotz des strafmildernden Umstandes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin. 

Auf deren persönlichen Einkommensverhältnisse – die von der Behörde erster Instanz mit monatlich 1.300 Euro angenommen wurden - war nicht näher einzugehen, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er/sie in der Lage ist, Verwaltungsstrafen in einer derart geringer Höhe, wie gegenständlich ausgesprochen, ohne weiteres zu begleichen in der Lage ist.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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