Linz, 06.10.2010
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 4,20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: §§ 19, 24 und 51e Abs.1 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.2. Damit ist die Behörde erster Instanz im Recht!
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt die Berufungswerberin dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen:
2.1. Mit diesen Ausführungen vermag die Berufungswerberin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen!
3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat die Berufung samt den oben bezeichneten Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.
Die Berufungswerberin verzichtete nach telefonischer Kontaktaufnahme und Erörterung der Sach- u. Rechtslage auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung. Das im Akt erliegende Bildmaterial wurde mit ihr bei dieser Gelegenheit erörtert (s. AV v. 6.10.2010, 08:10 Uhr).
4. Erwiesener Sachverhalt.
Gemäß der mit zwei Bilddokumenten unterlegten Anzeige der Polizeiinspektion Pettenbach lagen betreffend dieses schon mehrfach als verkehrsbehindert abgestellt auffällig gewordenen KFZ der Berufungswerberin Anrainerbeschwerden vor. Ebenfalls wiederholt, und zuletzt vor dieser Anzeige am Pfingstsonntag, war diesbezüglich seitens der Polizei mit der Berufungswerberin Kontakt aufgenommen worden. Da dies jedoch keinen Erfolg gebracht habe wurde am 16.6.2010 diese Anzeige erstattet, wobei die Stellposition des KFZ der Berufungswerberin auch fotografisch (Pkw im Bild links) dokumentiert wurde.
Die Berufungswerberin verantwortet sich entgegen der Darstellung des Meldungslegers dahingehend, das Fahrzeug nur kurz aus der Garage gestellt gehabt zu haben.
In seiner Stellungnahme vom 12.7.2010 zum Einspruch bezeichnet der Meldungsleger jedoch die Abstelldauer mit einer gesamten Stunde. Darin wird von diesem auch auf eine bereits von einem Kollegen vorgenommenen Beanstandung der Berufungswerberin über die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hingewiesen. Das hier für den fließenden Verkehr keine Fahrbahnbreite von 5 Meter mehr zur Verfügung blieb ist evident.
Die Berufungswerberin räumt letztlich selbst ein an der fraglichen Örtlichkeit das Fahrzeug zwecks der Vornahme von Tätigkeiten in der Garage auf der Straße abgestellt gehabt zu haben. Sie vermeint der Polizeiwagen hätte zweimal anstandslos vorbeifahren können, wobei sie den Zeitpunkt nicht mehr genauer bezeichnen könne. Abschließend vermeint sie in den Berufungsausführungen, es habe sich keinesfalls um kein Parken gehandelt.
Damit tritt sie den Darstellungen des Meldungslegers jedoch nicht überzeugend entgegen, welcher die Abstelldauer mit einer Stunde bezeichnet. Die Berufungsbehörde folgt in Würdigung der Anzeige den Angaben des Meldungslegers.
Aus der Sicht der Berufungsbehörde finden sich keine Anhaltspunkte dafür den Anzeigenangaben nicht zu folgen.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist das Parken außer den in Abs.2 angeführten Fällen verboten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.
Als Parken iSd § 2 Abs.1 Z27 u. 28 StVO 1960 gilt ein nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.
Von einem Parken ist gemäß der Anzeige auszugehen, weil hier das KFZ offenbar deutlich länger als zehn Minuten abgestellt war.
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs.3 lit.d StVO nicht einmal erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert wird (vgl. VwGH 15.3.1989, 88/03/0138, 0139).
5.1. Zur Strafbemessung:
Die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 21 Euro berücksichtigt, dass dem fließenden Verkehr das Passieren dieser "Engstelle", wenn Gegenverkehr herrscht, erschwert wird, oder gegebenenfalls sogar zumindest für eine kurze Zeit verunmöglicht werden hätte können.
Angesichts dessen erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von nur 21 Euro für ein Delikt, wie es hier von der Berufungswerberin zu vertreten ist, keinesfalls unangemessen. Dies trotz des strafmildernden Umstandes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin.
Auf deren persönlichen Einkommensverhältnisse – die von der Behörde erster Instanz mit monatlich 1.300 Euro angenommen wurden - war nicht näher einzugehen, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er/sie in der Lage ist, Verwaltungsstrafen in einer derart geringer Höhe, wie gegenständlich ausgesprochen, ohne weiteres zu begleichen in der Lage ist.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführte gesetzliche Bestimmung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r