Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165462/2/Zo/Jo

Linz, 19.10.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 04.10.2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 20.09.2010, Zl. VerkR96-10561-2010, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Fahrer des Sattelkraftfahrzeuges FKH 523, X, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am 13.08.2010 um 08.25 Uhr in Ried im Traunkreis auf der A9 bei km 4,200 folgende Übertretung begangen habe:

Er habe am 13.08.2010 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss:

Alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Er habe für den Zeitraum vom 03.08.2010 bis 04.08.2010 keine Bescheinigung vorlegen können, dass er sich im Erholungsurlaub befunden habe. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er den Urlaubsschein zwar mitgeführt habe, aber nicht gewusst habe, wo sich dieser befunden habe. Er sei der Meinung gewesen, dass sich dieser bei den sonstigen Unterlagen für den gegenständlichen Transport befunden habe, in Wahrheit sei der Urlaubsschein aber von seinem Arbeitgeber in eine andere Ablage gelegt worden. Er habe den Urlaubsschein also mitgeführt, habe dies aber nicht gewusst. Diese Unwissenheit stelle lediglich einen mittleren Grad des Versehens dar und er sei in der Lage, den geforderten Urlaubsschein nach Aufforderung unverzüglich vorzulegen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle am 13.08.2010 um 08.25 Uhr auf der A9 bei km 4,200 wurden unter anderem die Schaublätter des LKW-Fahrers überprüft. Für den Zeitraum vom 03.08.2010 bis 04.08.2010 hatte der Berufungswerber keine Schaublätter mit sondern nach seinen Angaben frei. Eine entsprechende Urlaubsbestätigung konnte er bei der Kontrolle nicht vorweisen. Nach seinen eigenen Angaben hat sich diese im Fahrzeug befunden, er hat davon aber nichts gewusst.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Art.15 Abs.7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhand I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i) die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter,

ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist und

iii) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

 

Die Kommission hat entsprechend der Richtlinie 2006/22/EG mit Entscheidung vom 12.04.2007 ein elektronisches und druckfähiges Formblatt erstellt (L 99), das verwendet werden muss, wenn sich der Fahrer innerhalb des in Art. 15 Abs.7 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeitraums in Krankheits- oder Erholungsurlaub befunden hat oder wenn der Fahrer innerhalb dieses Zeitraumes ein anderes aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/06 ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat. Dieses Formblatt ist maschinschriftlich auszufüllen und vom Unternehmen als auch vom Fahrer zu unterschreiben. Manipulationen sollen durch diese Vorgaben verhindert werden.

 

Gemäß § 102 Abs.1a KFG 1967 haben Lenker von LKW und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit iSd  § 16 Arbeitszeitgesetz nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Art.11 Abs.3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.

 

5.2. Der Berufungswerber hat bei der Kontrolle für den 03. und 04.08.2010 keine Schaublätter vorgelegt, nach seinen eigenen Angaben befand er sich im Urlaub. Eine entsprechende Urlaubsbescheinigung befand sich zwar nach seinen Angaben im Fahrzeug, er hat diese den Polizisten trotz deren Verlangen aber nicht vorgewiesen.

 

Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 verpflichtet den Lenker dazu, dem Polizeibeamten bei der Kontrolle auf Verlangen (nur) jene handschriftlichen Aufzeichnungen vorzulegen, die in der Verordnung (EWG) 3821/85 bzw. in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. In diesen beiden gesetzlichen Bestimmungen ist jedoch die Urlaubsbestätigung nicht erwähnt. Das Formblatt zur Dokumentation des Erholungsurlaubes wurde durch die Richtlinie 2006/22/EG eingeführt. Die Verpflichtung zum Mitführen und Vorlegen dieser Urlaubsbestätigung ergibt sich aus § 102 Abs.1a KFG, welcher am 19.08.2009 in Kraft getreten ist.

 

Dem Berufungswerber wurde von der Erstinstanz ein Verstoß gegen die Bestimmung des Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 vorgeworfen. Diese Übertretung hat er aber nicht begangen, weshalb das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG aufzuheben ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber durchaus verpflichtet war, die gegenständliche Urlaubsbescheinigung vorzuweisen. Falls er dies tatsächlich unterlassen hat, hat er eine Übertretung des § 102 Abs.1a KFG 1967 zu verantworten. Ein derartiger Tatvorwurf wäre dem Berufungswerber von der Erstinstanz vorzuhalten, wobei die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren nicht einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Schaublatt; Urlaubsbestätigung;

 

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