Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522663/5/Zo/Jo

Linz, 20.10.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 28.08.2010 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 16.08.2010, Zl. FE 898/2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.10.2010 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und

der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs.1 Z1, 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 25 Abs.3, 26 Abs.2, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die BPD Linz hat mit dem Mandatsbescheid vom 27.07.2010, Zl. FE-898/2010, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monate, gerechnete ab 19.07.2010 entzogen. Für denselben Zeitraum wurde das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten und es wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Weiters wurde das Recht aberkannt, von einer allfällige bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, des Lenkverbotes gemäß § 32 FSG sowie die Aberkennung des Rechtes, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, auf 5 Monate herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Mandatsbescheid bestätigt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er am Vorfallstag einen starken Hustenanfall hatte und ihm schwarz vor den Augen geworden sei. Er habe deshalb das Fahrzeug möglichst weit rechts gelenkt, um nicht in den Gegenverkehr zu fahren. Dabei sei er gegen eine Straßenlaterne gestoßen. Den Alkoholkonsum vor der Fahrt bestritt der Berufungswerber nicht.

 

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er eine Landwirtschaft in X und eine zweite in X zu betreuen habe. Seine finanzielle Situation sei äußerst angespannt, er habe Schulden in Höhe von ca. 75.000 Euro. In Hinblick auf die noch ausstehenden Arbeiten in der Landwirtschaft sei es für ihn wesentlich, die Lenkberechtigung möglichst früh wieder zu erhalten, sodass er zumindest die Arbeiten im November wieder selbst durchführen könne. Derzeit sei es erforderlich, dass er sich von Bekannten transportieren lassen und auch die Arbeiten von Aushilfsfahrern durchgeführt werden, was er sich nur schwer leisten könne.

 

Die angeordnete Nachschulung habe er bereits absolviert. Er habe in den letzten Jahren den Winterdienst immer zuverlässig durchgeführt und beabsichtige, dies auch in diesem Jahr wieder zu machen. Auch dazu sei es erforderlich, den Führerschein bereits im November wieder zu erhalten, weil sonst der Auftrag an eine andere Person vergeben werden könnte. Er ersuchte daher, die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung auf 4 Monate zu verringern.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.10.2010. An dieser haben der Berufungswerber und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen.

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber verursachte am 19.07.2010 um ca. 20.00 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X einen Verkehrsunfall. Er lenkte den PKW auf der L 568 aus Asten kommend in Richtung Enns und kam rechts von der Fahrbahn ab. Dabei wurden sein PKW, zwei Leitpflöcke, eine Schneestange und eine Straßenlaterne beschädigt. Eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen (niedrigeren) Messwert von 0,60 mg/l.

 

Der Berufungswerber erläuterte, dass ihm aufgrund eines Hustenanfalles schwarz vor den Augen geworden sei und er deshalb sein Fahrzeug möglichst weit rechts gelenkt habe, um nicht unbeabsichtigt den Gegenverkehr zu gefährden. Dabei sei er gegen die Straßenlaterne gestoßen. Zum Alkoholisierungsgrad gab er an, dass er zwischen 16.00 Uhr und 19.50 Uhr drei halbe Bier getrunken habe. Vor ca. 10 Jahren sei ihm erstmals die Lenkberechtigung entzogen worden, wobei damals die Alkoholkontrolle unmittelbar bei seinem Wohnhaus stattgefunden habe. Im Jahr 2003 habe er auf einer Baustraße einen Verkehrsunfall gehabt, bei welchem er ebenfalls alkoholisiert gewesen sei. Auch damals sei ihm die Lenkberechtigung entzogen worden.

 

Bezüglich seiner persönlichen Situation schilderte der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung sein Berufungsvorbringen nochmals.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs.3 Z14 und 15.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig einen Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird.

 

5.2. Der Berufungswerber hat den gegenständlichen Verkehrsunfall zwar verursacht, aufgrund seiner unwiderlegbaren Behauptungen trifft ihn an diesem jedoch kein Verschulden.

 

Fraglich ist, ob es sich dabei in rechtlicher Hinsicht um ein erstmaliges Delikt iSd § 26 Abs.2 FSG handelt, weil der Berufungswerber in den letzten 5 Jahren kein weiteres Alkoholdelikt, jedoch vor 7 Jahren und ca. 10 Jahren bereits zwei Alkoholdelikte begangen hat. Für die Bemessung der Entzugsdauer spielt dies aber keine wesentliche Rolle, weil in § 26 Abs.2 Z4 FSG eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten, in der sonst anzuwendenden Bestimmung des § 25 Abs.3 FSG eine solche von 3 Monaten anzuwenden ist. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um eine Mindestentzugsdauer und es ist im Rahmen der Wertung auch das bisherige Verhalten des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Aufgrund der beiden Vorentziehungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass es eines längeren Zeitraumes bedarf, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Die von der Erstinstanz festgesetzte Entzugsdauer von 5 Monaten ist in diesem Zusammenhang durchaus als sehr milde zu betrachten. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass das letzte Delikt bereits 7 Jahre zurückliegt, kann mit dieser Entzugsdauer gerade noch das Auslangen gefunden werden. Eine Herabsetzung kommt jedoch nicht in Betracht.

 

Die sonstigen Anordnungen sind in den gesetzlich angeführten Bestimmungen begründet. Die Berufung war daher insgesamt abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 24,00 Euro angefallen.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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