Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164804/8/Sch/Bb/Th

Linz, 11.10.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 21. Jänner 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 18. Dezember 2009, GZ VerkR96-7596-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. September 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Teil des Spruches zu lauten hat:

 "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma X Taxi- und Mietwagen Gesellschaft mbH, mit Sitz in X, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, unterlassen dafür zu sorgen, dass ..."

Die verletzte Rechtsvorschrift hat "§ 103 Abs.4 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG" zu lauten.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 22 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 18. Dezember 2009, GZ VerkR96-7596-2009, wurde Herr X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden:

 

"Sie haben sich als der gemäß § 9 VStG Verantwortliche der X Taxi- und Mietwagen GmbH in X, diese ist Zulassungsbesitzers des angeführten Kraftfahrzeuges, es unterlassen dafür zu sorgen, dass bei diesem Kraftfahrzeug, das mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein muss, vor Antritt der Fahrt auf dem Schaublatt vom 18. August 2009 der Name des Lenkers sowie der Ausgangspunkt der Fahrt eingetragen war.

Tatort: Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn A 25 bei km 6,050, Richtung Wels

Tatzeit: 18. August 2009, 07:40 Uhr.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, DAF FT 95, blau

Kennzeichen X, Sattelanhänger, Schmitz SKO 24/L."

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 103 Abs.4 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 110 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 96 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das am 7. Jänner 2010 dem Berufungswerber nachweislich - wie durch den im Akt vorhandenen Rückschein belegt ist - zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung, die am 21. Jänner 2010 – und somit rechtzeitig – mittels E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erhoben wurde.

 

Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung infolge Aktenwidrigkeit und Verstößen gegen Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zur näheren Begründung führt der Berufungswerber an, dass die bekämpfte Entscheidung nicht erwähne, dass ihm zwei – unerledigte – Parteienanträge erliegen würden, noch unterziehe sich die Erstinstanz der durchaus zumutbaren Mühe, diese zurück- oder abzuweisen, sodass die angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grund aufzuheben sei.

 

Abgesehen davon sei er gar nicht passiv legitimiert, weshalb er anregte, gemäß § 64a Abs.2 AVG vorzugehen, im Nichtentsprechungsfall jedoch eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, die Berufung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. September 2010.

 

An der Berufungsverhandlung haben der Berufungswerber und Herr Dr. Gerhard Grane, rechtskundiger Dienstnehmer im Unternehmen des Berufungswerbers, teilgenommen. Ein Vertreter der am Verfahren beteiligten Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat an der Verhandlung - entschuldigt - nicht teilgenommen.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Herr X lenkte am 18. August 2009 das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X samt Anhänger mit dem Kennzeichen X in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, auf der Autobahn (A 25), in Fahrtrichtung Wels. Bei einer polizeilichen Kontrolle um 07.40 Uhr bei km 6,050 durch AI X und Insp. X (beide Landesverkehrsabteilung Oberösterreich) wurde anlässlich der Kontrolle des Sattelzugfahrzeuges festgestellt, dass bei dem im Kontrollgerät eingelegten Schaublatt vom 18. August 2009 vor Antritt der Fahrt der Familienname und der Vorname des Lenkers sowie der Ausgangspunkt der Fahrt nicht in entsprechender Weise eingetragen wurden.

 

Der Berufungswerber war bezogen auf den Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X Taxi- und Mietwagen Gesellschaft mbH, X, der Zulassungsbesitzerin der gelenkten Sattelkraftfahrzeugkombination mit den Kennzeichen X und X.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargelegten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 103 Abs.4 KFG der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen hat, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung zwei Jahre lang geordnet nach Lenkern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Auf Grund der dienstlichen Feststellungen der beiden Exekutivbeamten, die am Ort der Anhaltung die Schaublattkontrolle durchgeführt haben, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen festgestellt, dass bei dem im Kontrollgerät eingelegten Schaublatt, datiert vom 18. August 2009, der Name und Vorname des Lenkers sowie der Ausgangspunkt der Fahrt nicht in entsprechender Weise eingetragen waren und am Schaublatt fehlten. Tatort einer solchen Übertretung ist stets der Anhalteort des betreffenden Fahrzeuges (vgl. dazu KFG – Kraftfahrgesetz, Grundtner, 5. Auflage, Anm. 36 zu § 103 Abs.4 KFG), sodass für den Berufungswerber nichts gewonnen ist, wenn er vorbringt, das Sattelzugfahrzeug sei am 18. August 2009 auch im Ausland unterwegs gewesen. Auch der Einwand der Verfolgungsverjährung ist unbegründet und nicht zielführend, da innerhalb der gesetzlich festgelegten Verjährungsfrist (sechs Monate gemäß § 31 Abs.2 VStG) eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG an den Berufungswerber ergangen ist.

 

Der Berufungswerber trägt als handelsrechtlicher Geschäftsführer - und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ - der Firma der Firma X Taxi- und Mietwagen Gesellschaft mbH, mit Sitz in X, der Zulassungsbesitzerin der gelenkten Sattelkraftfahrzeugkombination mit den Kennzeichen X und X die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den zu Grunde liegenden Sachverhalt. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu bewerten.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers hinsichtlich der Erfüllung dieser ihn treffenden Verhaltenspflicht gemäß § 103 Abs.4 KFG ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und hat er auch selbst nicht vorgebracht, sodass ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung verwirklicht.

 

5.3. Im Hinblick auf den Tatvorwurf erwies sich zur Konkretisierung der dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachten Handlung eine Korrektur des Spruches (§ 44a Z1 VStG) und die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) des angefochtenen Straferkenntnisses als erforderlich und war nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch zulässig (vgl. z.B. VwGH 20. April 2004, 2003/02/0243 uva.).

 

5.4. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den – im erstinstanzlichen Verfahren am 30. November 2009 – eingebrachten Antrag auf Aussetzung (Unterbrechung) des Verfahrens gemäß § 38 AVG bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land liegt und es sich bei einer Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 64a Abs.2 AVG um eine Ermessentscheidung der Behörde handelt und daher der Partei ein subjektives Recht auf Erlassung einer solchen nicht zu kommt.

 

5.5. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 Satz 1 KFG lautet:

"Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat für das gegenständliche Delikt nach § 103 Abs.4 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt.

 

Als strafmildernd sowie auch straferschwerend wurde kein Umstand gewertet. Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei – mangels Angaben des Berufungswerbers - von einem monatlichen Nettoeinkommen als Geschäftsführer in Höhe von 1.800 Euro, einem Vermögen laut Firmenbuch und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde. Diesen Werten hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass von diesen Grundlagen auch im Berufungsverfahren ausgegangen wird.

 

In Anbetracht der Einkommens- und Vermögenssituation des Berufungswerbers sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) nicht als überhöht zu betrachten ist, sondern tat- und schuldangemessen und auch notwendig ist, um den Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen und darauf hinzuweisen, dass auch die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist. Die Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und beträgt lediglich 2,2 % der möglichen Höchststrafe. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kommt daher nicht in Betracht. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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