Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165238/6/Sch/Th

Linz, 11.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Juni 2010, Zl. VerkR96-44596-2009/Dae, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
30. September 2010 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm. 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 16. Juni 2010, VerkR96-44596-2009/Dae, Herrn X, wohnhaft X, gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt, weil er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Er habe es unterlassen, sein Fahrzeug zumindest bis zum 27.08.2009 abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges am 02.02.2009 von X nach X, und somit vom Bereich der Bundespolizeidirektion Linz in den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verlegt habe.

 

Im Spruch des Bescheides wird als übertretene Verwaltungsvorschrift der Bestimmung des § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 zitiert, als Tatort ist die Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, angeführt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist und kann anhand des Zentralen Melderegisters auch nachvollzogen werden, dass der Berufungswerber am 2. Februar 2009 seinen bisherigen Hauptwohnsitz von X, nach X, verlegt hat. Der ehemalige Hauptwohnsitz in X wurde zum Nebenwohnsitz, die Adresse in X, wie schon angeführt, zum Hauptwohnsitz.

 

Tatsächlich ist nach der unwiderlegten Aktenlage der Sachverhalt aber so gewesen, dass diese Meldung bloß zu dem Zweck erfolgte, um eine in X befindliche Wohnung als künftiger Mieter von der zuständigen Wohnungsgenossenschaft erhalten zu können. Tatsächlich war die Wohnanlage noch nicht bezugsfertig, als die Beanstandung des Meldevorganges im August 2009, ausgelöst durch einen gescheiterten Zustellvorgang, erfolgte. Aus diesem formalen Vorgang der Anmeldung eines Hauptwohnsitzes bei der Meldebehörde leitet die Erstbehörde ab, dass damit auch der dauernde Standort des Fahrzeuges verlegt wurde.

 

Es kann kein Zweifel daran bestehen, vergleiche hierzu auch die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 05.07.1996, 96/02/0094, dass der dauernde Standort eines Fahrzeuges im Sinne des § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 immer der Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers ist.

 

Dies rechtfertigt aber nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht, sich bloß auf die formale Frage der Anmeldung einer Unterkunft als Hauptwohnsitz nach dem Meldegesetz zu beschränken. Der Hauptwohnsitz muss auch inhaltlich gegeben sein, also den Lebensmittelpunkt des Betreffenden darstellen. Mit einer "Scheinanmeldung", aus welchen Gründen auch immer, verändert sich der dauernde Standort eines zugelassenen Fahrzeuges noch nicht. Bei gegenteiliger Sicht der Dinge würde sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges völlig unabhängig davon verändern können, wo dieses tatsächlich betrieben wird. Dies würde aber dem Sinn des § 43 Abs.4 KFG 1967 widersprechen.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben, ohne auf das Vorbringen des Rechtsmittelbwerbers weiter eingehen zu müssen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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