Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165425/6/Kof/Jo

Linz, 02.11.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 06.09.2010, VerkR96-13659-2010, wegen Übertretung des § 5 Abs.2 Z2 StVO, nach der am 29. Oktober 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 %

der neu bemessenen Geldstrafe (= 80 Euro).

Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.b StVO iVm § 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ......................................................................... 800 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 80 Euro

                                                                                                    880 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .................................................. 7 Tage.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben sich am 10.04.2010 um 14.30 Uhr in Linz, Unfallkrankenhaus, Erstversorgungszimmer, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht standen, dass Ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand (Verkehrsunfall am 10.04.2010, 13.05 Uhr in Audorf, Höhe Traunuferstraße Nr. 110).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.2 Z2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                Falls diese uneinbringlich ist,                              gemäß §

Euro                                 Ersatzfreiheitsstrafe von  

1.600                            14 Tagen                              99 Abs.1 lit.b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

160 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe;

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/) beträgt daher  1.760 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 10.09.2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20. September 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 29. Oktober 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI X, teilgenommen haben.

 

 

 

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Wer sich bei Vorliegen der in § 5 Abs.2 Z2 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, begeht gemäß
§ 99 Abs.1 lit.b StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Der Bw hat am 10. April 2010 um 13.05 Uhr in Audorf, Höhe Traunuferstraße
Nr. 110, ein Fahrrad geschoben und war somit – siehe § 65 Abs.1 erster Satz zweiter Halbsatz StVO – als "Fußgänger" an einem Verkehrsunfall beteiligt.

 

Ein durch Alkohol beeinträchtigter Fußgänger – und sei der Alkoholisierungsgrad noch so hoch – begeht keine Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs.1 StVO.

 

Ist ein Fußgänger an einem Verkehrsunfall beteiligt und verweigert –
trotz Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung – die Vornahme des Alkotests,
dann begeht dieser (Fußgänger) eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 Z2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO.

 

Bei einer von einem Fußgänger begangenen Alkotestverweigerung ist jedoch
iSd § 19 Abs.1 VStG die Verwerflichkeit sowie die Gefährlichkeit der Verhältnisse deutlich geringer als bei einer von einem (Kraft-)Fahrzeuglenker begangenen Alkotestverweigerung.

 

Der Bw ist – wie bereits dargelegt – bislang unbescholten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG zur Gänze anzuwenden und die gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO iVm § 20 VStG vorgesehene Mindeststrafe (Geldstrafe 800 Euro;  Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage)  festzusetzen.

 

 

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 80 Euro).

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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