Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522681/5/Br/Th

Linz, 07.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch RA Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 09. September 2010, Zl. VerkR21-14-2010-OJ, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Der Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wird als unzulässig zurückzuwiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, § 67d Abs.1, § 69 Abs.4 AVG iVm § 7Abs.1 u. Abs.3 Z4, § 29 Abs.3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz dem Berufungswerber, dessen von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am  15.01.2009 unter der GZ.: 09015387, für die Klassen A u. B erteilte Lenkberechtigung, für die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen.

Ferner wurde ausgesprochen, er habe den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

Gestützt wurde die Entscheidung auf § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Zif.4 und  § 29 Abs.3 - FSG Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 93/2009 und

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

„Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle einer erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Zif. 4 FSG genannten Übertretung - sofern diese Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Zif.3 FSG) oder auch eine Übertretung gemäß Zif.1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung, sechs Wochen zu betragen.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Zif.4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Eine Entziehung gemäß § 26 Abs. 3 FSG darf gemäß Abs. 4 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

 

Sie lenkten am 07.10.2009 um 16.50 Uhr den PKW, Kennz. X, in Wolfsbach auf der A1 bei Str. km 134,380 mit einer Geschwindigkeit von 136 km/h in Richtung Linz und haben dadurch die in diesem Bereich durch Verkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h überschritten.

Das diesbezügliche Strafverfahren wurde auch mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.12.2009, AMS2-S-0928317, in erster Instanz abgeschlossen.

 

Auf Grund dieses Sachverhaltes und dessen Wertung gelangt die Behörde zur Auffassung, dass Sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Da es sich bei der gegenständlichen Übertretung um eine erstmalige Übertretung handelt, war die hiesige Behörde unter Hinweis auf die zitierte Gesetzesstelle verpflichtet, mit der Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Verpflichtung den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern, ist in der im Spruch angeführten Gesetzesstelle festgelegt.

        

 

2. Damit ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2.1. Der Berufungswerber tritt dem fristgerecht mit den nachfolgenden Berufungsausführungen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters entgegen:

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 09.09.2010, meinem Vertreter zugestellt am 15.09.2010, GZ: VerkR21 -14-2010-OJ, erhebe ich fristge­recht nachstehende

 

BERUFUNG:

 

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Berufungsgrund mache ich unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige materiell-rechtliche Feststellungen des Sachverhaltes geltend.

 

Der Bezirkshauptmannschaft Urfahr und Umgebung ist bekannt, dass ich zum fraglichen Zeitpunkt, nämlich am 07.10.2009, um 16:50 Uhr nicht der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X gewesen bin. Ich habe diesen Sachverhalt durch Übersendung der Übernahmebestätigung von Herrn X vom 01.10.2009, durch das Mail von Herrn X vom 26.07.2010 und durch die Bestätigung von Herrn DI X ausreichend dokumentiert.

 

Mit dem Mail von Herrn X vom 26.07.2010 an mich gesteht X ein, selber für die gegenständliche Übertretung der Höchstgeschwindigkeit verant­wortlich gewesen zu sein. Damit gesteht X aber auch ein, dass eine Len­kerauskunft vom 07.12.2009, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 09.12.2009, AMS 2-S-0928317, bewusst unrichtig gewesen ist. Er gesteht damit ein, mich durch ein falsches Zeugnis beschuldigt zu haben.

 

Damit ist festgestellt, dass nicht ich die Geschwindigkeitsübertretung vom 07.10.2009 um 16:50 Uhr auf der Al begangen habe.

 

Die Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im angefochtenen Be­scheid, ich hätte zu diesem Zeitpunkt den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt, ist daher aktenkundig unrichtig. Auch der daraus gezogene Schluss, ich sei nicht mehr verkehrszuverlässig, ist daher unrichtig.

 

Die formelle Rechtskraft der Strafverfugung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.12.2009, AMS 2-S-0928317, ist nur durch Versäumen von Rechtsmittel- und Rechts-behelfsfristen zustande gekommen. Dies ändert nichts an der materiellen Unrichtigkeit dieser Strafverfügung.

 

Gemäß § 69 Abs.3 AVG kann die Wiederaufnahme eines Verfahrens auch von Amts we­gen verfügt werden, wenn die Voraussetzung des § 69 Abs.1 zutrifft. Im dortigen Absatz ist unter Ziffer 1 ausdrücklich das falsche Zeugnis über eine andere gerichtlich strafbare Handlung genannt, durch die der Bescheid zustande gekommen ist. Dies trifft im vorlie­genden Fall zu. Nur durch das der Behörde bekannte falsche Zeugnis des X ist die Strafverfugung der BH Amstetten ergangen.

 

Die Entscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Auch wenn es sich nur um eine „Kann-Bestimmung" handelt, ist meiner Ansicht nach die Behörde im Sinne der Wahrung der Rechtssicherheit und eines Fair-Trials sogar verpflichtet, von sich aus die Wiederaufnahme des Verfahrens zu betreiben. Es bedarf keiner ausführlichen Erörterung, dass im entgegen gesetzten Fall ein materiell unrichtiges Ergebnis erzielt und ein Unschul­diger bestraft wird.

Auch gemäß § 52 a VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Be­scheid durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Letztendlich können gemäß § 68 Abs. 2 AVG Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Beweis: Akt VerkR21-14-2010 der BH Urfahr-Umgebung,

insbesondere die Eingabe meines Vertreters vom 02.08.2010 und die angeschlos­senen Unterlagen

 

Ich stelle daher folgenden

 

Antrag,

 

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren auf Entziehung des Führer­scheins einzustellen,

 

in eventu von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens der BH

 

Amstetten, AMS 2-S-0928317, zu verfügen.

 

Wien, am 21.09.2010                                                                        X“

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.2 Z1 AVG in Verbindung mit den ergänzenden Erhebungen und dem  dazu gewährten Partiengehör unterbleiben.

 

 

3.1. Da der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat neben der Akteneinsicht Beweis erhoben durch Rückfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Amtstetten betreffend den Status der Strafverfügung vom 11.12.2009, AMS2-S-0928317. Mit dem Rechtsvertreter wurde hinsichtlich der offenkundigen Rechtskraft bzw. der diesbezüglich von h. gestellten Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten fernmündliche Rücksprache gehalten. Er verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung. Die Antwort der Verwaltungsstrafbehörde über die Anfrage vom 4. Oktober wurde dem Rechtsvertreter per E-Mail im Rahmen des Parteiengehörs ebenfalls noch zur Kenntnis gebracht sich allenfalls dazu noch binnen drei Tagen zu äußern.

 

 

3.2. Sachverhalt:

Wie die Behörde erster Instanz zutreffend feststellte – was nun letztlich angesichts der offenbar nicht beabsichtigten Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens für die Berufungsbehörde bindend festgestellt ist – hat der Berufungswerber 07.10.2009 mit dem PKW, Kennz. X um 16.50 Uhr, in Wolfsbach auf der A1 bei Strkm 134,380 mit einer Geschwindigkeit von 136 km/h in Richtung Linz gelenkt und dabei die in diesem Bereich durch Verkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h überschritten.

Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde betreffend das gegen den Berufungswerber bereits rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht gestellt, wobei diese Behörde auch für eine Vorgehensweise nach § 52a VStG offenbar keinen Anhaltspunkt erblickt. Auf die offenkundig bereits verstrichene Frist iSd § 69 Abs.2 AVG sei an dieser Stelle ebenfalls hingewiesen.

Es hat im Rahmen dieses Verfahrens auf sich zu bewenden, jedoch bliebe es letztlich wohl unerfindlich, dass der Berufungswerber einen Strafausspruch über immerhin 365 Euro  in Rechtskraft erwachsen hätte lassen, wäre tatsächlich eine andere Person der Lenker gewesen.

Die Berufungsbehörde ist an die Rechtskraft des Schuldspruches gebunden.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Wie die Behörde erster Instanz im hier angefochtenen Entzugsbescheid zutreffend ausführt, gilt nach § 7 Abs.1 FSG als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) - für deren Wertung iSd Abs.4 der Behörde kein Raum eröffnet bleibt - angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. "die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder ................ gefährden wird, ....

Gemäß § 7 Abs.3 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere, wenn jemand:......... (Z4) "die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;"

Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen durch die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung mit dem darin zu Grunde liegenden Tatvorwurf vor, sodass hier zwingend mit dem Entzug der Lenkberechtigung im genannten zeitlichen Umfang vorzugehen ist.

 

 

4.1. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kraftfahrbehörde, an einen im obigen Sinn "eine bestimmte Tatsache" feststellenden rechtskräftigen Schuldspruch gebunden (vgl. VwGH 28.5.2002, 2002/11/0074 sowie VwGH 12.4.2001, 98/11/0255 mit Hinweis auf VwGH 21.2.1990, 90/03/0013, VwGH 18.12.1997, 96/11/0038).

Die Behörde erster Instanz hatte daher, so wie nun  auch die Berufungsbehörde davon auszugehen, dass dem Berufungswerber die Übertretung zuzurechnen ist, derentwegen er rechtskräftig bestraft wurde.

Eine Neuaufrollung im Rahmen des administrativen Führerscheinentzugs-verfahrens ist der/den Behörde(n) verwehrt.

Selbst wenn laut anderer höchstgerichtlichen Spruch eine Bindung wiederum nur hinsichtlich des Schuldspruches, nicht jedoch auch das darin festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht, ergeben sich hier auch keine Bedenken am Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung laut Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (VwGH 29.4.2003, 2001/11/0287, mit Hinweis auf VwGH 20.2.2001, 98/11/0306).

Die nun vom Berufungswerber bestrittene Lenkeigenschaft wäre demnach im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens einzuwenden bzw. zu bekämpfen gewesen. Davon hat der Berufungswerber offenbar nicht Gebrauch gemacht.

 

 

4.2. Betreffend den auszusprechenden Entzug ist der Behörde eine eigene Wertung des die "bestimmte Tatsache" begründenden Verhaltens verwehrt, weil dieses bereits vom Gesetzgeber, durch die mit zwei Wochen definierten Entzugsdauer und mit der dadurch vom Gesetzgeber fiktiv vermuteten  Verkehrsunzuverlässigkeit, vorweggenommen wurde.

Betreffend die sogenannten Kurzzeitentzüge bestehen ferner laut Verfassungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 10.6.2003, G 360/02 ua). Dieser Gerichtshof geht darin mit der vom Verwaltungsgerichtshof in dessen ständigen Rechtssprechung vertretenen Auffassung (VwGH 1.10.1996, 96/11/0197) konform, wonach der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache und der Bemessung der Entziehungszeit, eine vom Gesetzgeber selbst getroffene Wertung eines derartigen strafbaren Verhaltens unter dem Gesichtspunkt seiner Relevanz für die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkberechtigten und der zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu setzenden Maßnahme, zugrunde liegt. Diese Auffassung gelangte auch schon zur früheren Rechtslage bei Entzügen von Lenkberechtigungen wegen eklatanter Geschwindigkeits-Überschreitungen nach § 66 Abs.3 KFG 1967 iVm § 66 Abs.2 lit.i KFG 1967 unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zum Ausdruck bzw. wurde als vertretbar erachtet.

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist im Sinne dieser Rechtssprechung nicht (nur) als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr konzipiert, die eine unmittelbar effektive und sofortige Sicherung bewirkt, sondern sie entfaltet vor allem auch dadurch einen Schutzeffekt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass sie auf den Lenker ermahnend und erzieherisch einwirkt. Ihr kommt - wie jeder anderen Maßnahme der Verkehrserziehung - auch die Bedeutung eines, auf einen längeren Zeitraum ausgelegten, der Verkehrserziehung dienenden Sicherungsinstrumentes zu.

Dass der Gesetzgeber gemäß ausdrücklicher Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof im o. a. Erkenntnis die Entziehung der Lenkberechtigung ebenso als Mittel zur "Verkehrserziehung" eingerichtet hat, ist daher in diesem Zusammenhang nochmals hervorzustreichen.

 

Das Rechtsmittel war daher abzuweisen und der bei der Berufungsbehörde in eventu gestellte Antrag  auf Vorgehensweise nach § 69 AVG bzw. 52a VStG mit Blick auf § 64 Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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