Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522696/2/Kof/Jo

Linz, 04.11.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, zuletzt wohnhaft X,
derzeit: X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17. September 2010, VerkR21-306-2010, betreffend Entziehung
der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen

und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11 und
 7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 30 Abs.1 FSG

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 29 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 21 Monatengerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides
(= 22. September 2010) – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen verboten  und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshaupt-mannschaft Kirchdorf an der Krems abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die nicht begründete Berufung vom 28.09.2010 erhoben und mit Schreiben vom 08.10.2010 einen begründeten Berufungsantrag nachgereicht.

Beantragt wird, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Mit Urteil des Landesgericht Salzburg als Jugendschöffengericht vom 03.05.2010, 30 Hv 29/10f wurde über den Bw wegen drei Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 zweiter und dritter Fall, Abs.4 Z3 SMG und dem Verbrechen des Suchtgifthandel nach § 28a Abs.1 5. Fall, Abs.4 Z3 SMG eine Freiheitsstrafe
in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verhängt.

 

Grund für diese Verurteilung war insbesondere, dass der Bw – gemeinsam mit zwei Mittätern – Suchtgift anderen überlassen hat, wobei die Taten jeweils in Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurden, dessen Menge das 25-fache der Grenzmengen (§ 28b SMG) überstiegen hat und zwar

-     am 29.11.2009 in S.(Italien) mehr als 3.000 g mit einem Reinheitsgehalt von mehr als 12 % Diacetylmorphin und mehr als 0,5 % Monoacetylmorphin  sowie

-     am 07.12.2009 in W.(Österreich) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Herrn X einer verdeckten Ermittlerin des Bundesministeriums für Inneres 6.278 g mit eine Reinheitsgehalt von 14 +/- 1,3 % Diacetylmorphin und ca.
0,8 % Monoacetylmorphin, sohin insgesamt mindestens 1.157 g Reinsubstanz Diacetylmorphin und mindestens 74,2 g Reinsubstanz Monoacetylmorphin   

siehe Gerichtsurteil, Seite 6.

 

Beim Verbrechen vom 29.11.2009 lenkte der Bw sein Fahrzeug der Marke …..
mit dem Kennzeichen X  in die Republik Kosovo.

Im Kosovo wurden erstmals zwei Fahrzeuge gleichzeitig mit Heroin beladen.

Der Bw transportierte in weiterer Folge eine Gesamtmenge von mehr als 3.000 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von mehr als 12 % Diacetylmorphin und mehr als 0,5 % Monoacetylmorphin von der Republik Kosovo über Serbien und Slowenien nach Italien und übergab die angeführte Gesamtmenge am 29.11.2009 in S. (Italien) an unbekannt gebliebene Abnehmer;  Gerichtsurteil, Seite 19.

 

Der Bw hat – bei den Verbrechen vom 29.11.2009 und 07.12.2009 – jeweils mehrere Staatsgrenzen mit jeweils einer das 25-fache der Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Heroinmenge überschritten, und daher das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall, Abs.4 Z3 SMG jeweils mehrfach zu verantworten (der Bw dreifach);   Gerichtsurteil, Seite 27/28

 

Insgesamt betrachtet hat der Bw die 25-fache Grenzmenge um das 14-fache überschritten;  Gerichtsurteil, Seite 28.

 

Dieses Urteil des Landesgerichtes Salzburg ist – den Bw betreffend – in Rechtskraft erwachsen;  siehe dazu die Mitteilung des Landesgerichtes Salzburg vom 23. August 2010, 30 Hv 29/10f -80.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der                                Lenkberechtigung ist an dieses rechtskräftige Gerichtsurteil gebunden;

VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 6.7.2004, 2002/11/0163; v. 20.2.2001, 98/11/0317; vom 14.11.1995, 95/11/0215; vom 27.6.1995, 95/11/0004;

vgl. auch vom 24.1.2008, 2007/03/0247 und vom 27.01.2010, 2009/03/0082   

sowie OGH – verstärkter Senat vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7 FSG) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit.
zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28 SMG begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Betreffend die "Suchtgiftkriminalität" ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach

-  es sich dabei um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt,

-  bei dieser die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist  und

-  an deren Verhinderung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht;

   VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0317;  vom 09.11.2009, 2007/18/0537;

             vom 02.10.2008, 2007/18/0515;  vom 20.04.2006, 2006/18/0074;

             vom 15.12.2005, 2005/18/0653;  vom 07.11.2003, 2003/18/0250  sowie

-  strafbares Verhalten oft nur zufällig entdeckt wird;

    VwGH vom 13.10.2009, 2009/17/0196.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz bedeutet

-         keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes

-         keinen Strafcharakter der als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierenden Entziehung der Lenkberechtigung

VfGH vom 11.10.2003, B1031/02.

 

Heroin zählt zu den gefährlichsten Suchtgiften; VwGH v. 21.01.1997, 96/11/0327.

 

Bei der Wertung des Verbrechens nach § 28a SMG als eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z11 FSG fällt besonders ins Gewicht, dass der Bw bei der am 29.11.2009 begangenen Tat ein KFZ gelenkt hat und das Suchtgift im KFZ versteckt war; VwGH vom 21.01.1997, 96/11/0327.

 

Die jahrzehntelange Rechtssprechung des VwGH, wonach Haftzeiten in die Entziehungsdauer nicht einzurechnen sind, ist mittlerweile überholt.

In den letzten Jahren hat der VwGH wiederholt im Ergebnis ausgesprochen,

dass Haftzeiten in die Entziehungsdauer miteinzubeziehen sind;

Erkenntnisse vom 29.4.2003, 2002/11/0161; vom 21.2.2006, 2003/11/0025;

vom 21.2.2006, 2004/11/0129; vom 21.11.2006, 2005/11/0168;

vom 21.3.2006, 2005/11/0196;  vom 18.12.2006, 2006/11/0076.

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen;

VwGH vom 17.10.2006, 2006/11/0120;  vom 21.3.2006, 2005/11/0196;

vom 22.2.2007, 2005/11/0190; vom 21.11.2006, 2005/11/0168; vom 21.3.2006, 2005/11/0153; vom 27.3.2007, 2005/11/0115; vom 18.12.2007, 2007/11/0194.

 

Die letzte Tathandlung bzw. das Ende des strafbaren Verhaltens war im vorliegenden Fall am 7. Dezember 2009.

 

Der VwGH hat in vergleichbaren Fällen folgende Dauer der Verkehrs-unzuverlässigkeit – gerechnet ab der letzten Tathandlung – als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen:

-         Erkenntnis vom 21.01.1997, 96/11/0327:

     982 g Heroin;

     Freiheitsstrafe zwei Jahre teilbedingt;  

     Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit: drei Jahre

-         vom 16.05.1997, 97/11/0078:

     4 kg Heroin;

     Freiheitsstrafe 3 Jahre – davon 2,5 Jahre bedingt;

     Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit: 4,5 Jahre

-         vom 10.11.1998, 97/11/0107:

     750 g Heroin;

     Freiheitsstrafe 3,5 Jahre unbedingt;

     Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit: ca. 5 Jahre

-         vom 01.12.1992, 92/11/0057:

     4,8 kg Heroin;

     Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit: ca. 6 3/4 Jahre

-         vom 23.04.2002, 2002/11/0012:

     Verbrechen nach dem SMG;

     Freiheitsstrafe 2 Jahre 9 Monate unbedingt;

     Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit: ca. 2,5 Jahre

-         vom 06.07.2004, 2002/11/0171:

     Verbrechen nach dem SMG;

     Freiheitsstrafe: 2 Jahre unbedingt;

     Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit: beinahe 3 Jahre.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bw deutlich mehr als 1 kg Heroin Reinsubstanz
in Verkehr gesetzt =

das ca. 14-fache der großen Menge bzw. das ca. 350-fache der Grenzmenge!

 

Heroin zählt – wie bereits dargelegt – zu den gefährlichsten Suchtgiften.

Die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse iSd § 7 Abs.4 FSG ist daher sehr hoch!

 

Unter Berücksichtigung dieser sehr hohen Gefährlichkeit der Verhältnisse und Verwerflichkeit sowie der zitierten Judikatur des VwGH ist die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit:

Ende des strafbaren Verhaltens: 7. Dezember 2009,

Entziehungsdauer: 21 Monate ab September 2010, daher bis Juni 2012;

Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit somit ca. 30 Monate

als Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist.

 

Eine Herabsetzung dieser Dauer der Prognose betreffend die Verkehrs-unzuverlässigkeit und damit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung
ist dadurch nicht möglich.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Die belangte Behörde hat daher zu Recht für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung dem Bw

-         das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Suchtgifthandel; mehr als 1 kg Heroin;

Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung;

 

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