Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252284/15/Py/Hu

Linz, 22.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Oktober 2009, Gz. 0010089/2009, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juli 2010 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen auf je 1.000 Euro (insgesamt somit 9.000 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 16 Stunden, herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verringert sich auf insgesamt 900 Euro. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Oktober 2009, Gz. 0010089/2009, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975 neun Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 1.800 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass von dieser Firma als Arbeitgeber zu den bei den einzelnen Personen angeführten Zeiten die nachfolgend angeführten ausländischen Staatsangehörigen als Arbeiter – beschäftigt mit Abbrucharbeiten – auf der Baustelle Altenheim x in x, gegen Entgelt – €  950,00 bis € 1000,00 mtl. brutto – im Ausmaß von 38 Stunden pro Woche beschäftigt wurden, obwohl Ihnen für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt  noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzen:

  1. Herr x, mazedonischer Staatsbürger, geboren x, beschäftigt von 02.02.2009 bis zumindest am 25.02.2009,
  2. Herr x, mazedonischer Staatsbürger, geboren x, beschäftigt von 02.02.2009 bis zumindest am 25.02.2009,
  3. Herr x, mazedonischer Staatsbürger, geboren x, beschäftigt von 02.02.2009 bis zumindest am 25.02.2009,
  4. Herr x, mazedonischer Staatsbürger, geboren x, beschäftigt von 02.02.2009 bis zumindest am 25.02.2009,
  5. Herr x, mazedonischer Staatsbürger, geboren x, beschäftigt von 02.02.2009 bis zumindest am 25.02.2009 und
  6. Herr x, mazedonischer Staatsbürger, geboren x, beschäftigt zumindest am 26.02.2009,
  7. Herr x, mazedonischer Staatsbürger, geboren x, beschäftigt zumindest am 26.02.2009,
  8. Herr x, mazedonischer Staatsbürger, geboren x, beschäftigt zumindest am 26.02.2009,
  9. Herr x, mazedonischer Staatsbürger, geboren x, beschäftigt zumindest am 26.02.2009."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage an, dass die Lohnarbeitsvereinbarung mit der Firma x, am 15.1.2009 abgeschlossen worden sei und der Bw erst am 23.1.2009 den Auftrag von der Firma x zugewiesen bekommen habe und von einer Weitergabe daher nicht gesprochen werden kann. Außerdem seien auch Arbeiter einer anderen slowenischen Firma zum Einsatz gekommen, mit der keinerlei Vereinbarung getroffen worden sei. Die Erstbehörde gehe daher von Arbeitskräfteüberlassung durch ausländische Firmen aus und müssen die Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass die gesetzliche Mindeststrafe verhängt und als strafmildernd die Unbescholtenheit, als straferschwerend kein Umstand gewertet worden sei. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnten mangels Bekanntgabe nicht erhoben werden und wurden deshalb geschätzt. Die gegen den Bw verhängten Strafen erscheinen daher tat- und schuldangemessen.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben. Vorgebracht wird, dass die Firma x die Abbrucharbeiten nicht selber durchführen konnte und daher die slowenische Firma x beauftragt habe. Letztendlich habe die Firma x die Ausländer an die Baustelle in x gesendet, welche die vertraglich übernommener Abbrucharbeiten durchführen sollten. Da diese neun Ausländer niemals Angestellte der Firma x gewesen seien, habe die  Firma x die erforderlichen Entsendebewilligungen, Beschäftigungs­bewilligungen, Anzeige­bestäti­gungen etc. zu organisieren gehabt.

 

Bereits im Vertrag vom 15.1.2009 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass beizubringende Beschäftigte der x die in Österreich geltenden Vorschriften einzuhalten haben und ein Verstoß gegen die Bestimmungen ein Rücktrittsrecht zugunsten der x darstelle. Unrichtig sei die Ausführung der Erstbehörde, dass die x durch Herrn x Arbeitskräfte von der Firma x angefordert habe, sondern habe die Firma x die Firma x aufgefordert, den von ihr abgeschlossenen Vertrag als Subunternehmer zu erfüllen und dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsleistungen entsprechend erbracht werden.

 

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aufhebung des Straferkenntnisses und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 VStG.

 

3. Mit Schreiben vom 4. November 2009 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juli 2010, an der der Bw sowie sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der Organpartei teilnahmen. Als Zeuge wurde Herr x vom Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr geladen.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkt der Rechtsvertreter des Bw zu Beginn der Berufungsverhandlung die Berufung auf die verhängte Strafhöhe ein.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

5.2. Im Berufungsverfahren ergaben sich Milderungsgründe, die unter Anwendung des § 20 VStG eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen unter die gesetzlichen Mindeststrafe rechtfertigen. So wurden als mildernd die Mitwirkung des Bw an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, die kurze Dauer der Beschäftigung, das reumütige Verhalten des Bw und der Umstand gewertet, dass der Bw inzwischen nicht mehr im Bausektor tätig ist. Aufgrund dieser Milderungsgründe, der Besonderheit des gegenständlichen Sachverhaltes und der finanziellen Situation des Bw stimmte der Vertreter der Organpartei in der mündlichen Berufungsverhandlung einer Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts und einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf je 1.000 Euro zu.

 

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe konnten daher unter Anwendung des § 20 VStG die verhängten Geldstrafen auf je 1.000 Euro herabgesetzt werden, zumal Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

6. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum