Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100615/5/Fra/Ka

Linz, 26.06.1992

VwSen - 100615/5/Fra/Ka Linz, am 26 Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Ing. H L, H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Februar 1992, Cst.12205/91-H, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. November 1991, AZ.Cst.12205/91-H, wegen der Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Strafe verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz wurde dieser Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß im gegenständlichen Fall die Strafverfügung postamtlich hinterlegt worden ist, worauf sie am 26.11.1991 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden ist. Sie gilt daher mit diesem Tag gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 10.12.1991 abgelaufen. Der Einspruch wurde jedoch erst am 12.12.1991 persönlich eingebracht, weshalb dieser Einspruch als verspätet zurückzuweisen war.

Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel sowie in einer ergänzenden Stellungnahme vor, daß er in Linz beschäftigt sei und in der Vorweihnachtszeit ein sehr aufwendiges Projekt zu bearbeiten hatte. Dies habe es erforderlich gemacht, täglich länger zu arbeiten, weshalb er das Schreiben nicht bei der Post beheben konnte. Es sei keineswegs in seiner Absicht, die Strafverfügung nicht fristgerecht zu beeinspruchen, sondern es sei vielmehr ein Zusammenspiel verschiedener Umstände gewesen, welche zu einem Überschreiten der Beeinspruchungszeit geführt habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es finden sich keine Anhaltspunkte, daß die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am 26.11.1991 durch vorübergehende Ortsabwesenheit des Berufungswerbers rechtsunwirksam gewesen wäre. Der Berufungswerber bringt diesbezügliche Behauptungen oder Feststellungen auch nicht vor. Er bringt jedoch zum Ausdruck, daß es ihm aufgrund seiner hohen Arbeitsbelastung in der Vorweihnachstzeit nicht möglich war, den Einspruch rechtzeitig zu erheben. Die seitens des Berufungswerbers vorgebrachten Argumente können daher nicht als geeignet angesehen werden, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, zumal die Zustellung rechtswirksam erfolgt ist.

Die Frage, ob dem Berufungswerber hinsichtlich der Fristversäumnis kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann jedoch nicht im gegenständlichen Verfahren geklärt werden, sondern wäre diese Frage allenfalls Gegenstand eines Verfahrens betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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