Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281236/7/Kl/Hu

Linz, 09.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Mai 2010, Ge96-2438-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der verletzten Rechtsvorschrift die "Z16" anstelle von "Z15" zu zitieren ist.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden, herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Mai 2010, Ge96-2438-2010, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z15 iVm § 35 Abs.1 Z3 ASchG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der x GmbH mit Sitz in x, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) eingehalten werden.

Die Arbeitsinspektorin x hat durch den am 09.12.2009 übermittelten Sachverhaltsbericht der Polizeiinspektion St. Peter/Au festgestellt, dass der Arbeitnehmer x am 09.11.2009 gegen 12.40 Uhr auf der Baustelle "Rohbau der Familie x in x" bei Montagearbeiten – Aufstellen eines Küchenblocks – mit einer Tischkreissäge der Marke FESTOOL eine Nut in ein Vierkantholzstück geschnitten hat, ohne dass die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt wurden, obwohl Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgender Grundsatz eingehalten wird: Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden.

Aufgrund der Nichteinhaltung der angeführten Schutzvorschrift durch Nichtanbringen des Spaltschutzes hat sich Herr x schwere Schnittverletzungen am linken Zeigefinger (Haut, Sehnen, Nerven und ¾ des Knochens) und eine oberflächliche Schnittverletzung am linken Mittelfinger zugezogen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mitarbeiter nachweislich gemäß § 14 ASchG unterwiesen wurden. Auch werden nur ausschließlich CE-gekennzeichnete Arbeitsmittel, die vor Inbetriebnahme auf sicherheitstechnische Mängel überprüft werden müssen, verwendet. Herr x ist schon seit Jahren als Tischlermonteur nachweislich tätig und kann vorausgesetzt werden, dass er selbständig mit Arbeitsmaschinen im Zug der Montagetätigkeit Arbeiten ausführen kann. Nach Rückkehr aus dem Krankenstand wurde mit ihm – um in Zukunft einen ähnlichen Arbeitsunfall zu vermeiden – ein Sicherheitsfachgespräch zum Unfallhergang geführt. Im Gespräch stellte sich wiederum heraus, dass der Arbeitsunfall unter Blackout stattgefunden hat und sich der Berufungswerber als Arbeitgeber keiner Schuld bewusst sein muss.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil aus dem gesamten Akt der Sachverhalt klar hervorgeht und erwiesen ist, der Berufungswerber im Strafverfahren sowie insbesondere auch in der Berufung den Sachverhalt nicht bestritten hat und kein weiteres Vorbringen zum Sachverhalt gemacht hat, im Übrigen aber hinsichtlich der Schuld unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG unterbleiben. 

 

Im Grunde des Aktenvorganges steht als erwiesen fest, dass am 9.11.2009 gegen 12.40 Uhr auf der Baustelle "Rohbau der Familie x in x" der Arbeitnehmer x, welcher bei der x GmbH mit Sitz in x, beschäftigt ist, Montagearbeiten, nämlich das Aufstellen eines Küchenblocks, durchgeführt hat. Im Zuge dieser Arbeiten hat er mit einer näher bezeichneten Tischkreissäge ein Vierkantholzstück geschnitten, ohne dass die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, nämlich ein Spaltschutz, benutzt wurden. Der Arbeitnehmer zog sich schwere Schnittverletzungen am linken Zeigefinger und eine oberflächliche Schnittverletzung am linken Mittelfinger zu.

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH.

Der Arbeitnehmer ist seit Jahren bei der x GmbH als Tischlermonteur beschäftigt. Zum Tatzeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitskollegen x auf der Baustelle.

 

Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates St. Pölten, den Sachverhaltsbericht der Polizeiinspektion St. Peter/Au sowie der angeschlossenen Niederschrift mit dem verunfallten Arbeitnehmer.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 idF BGBl.II Nr. 13/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 35 Abs.1 Z3 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benützung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden: Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benützt werden.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten und als erwiesen zugrunde gelegten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer x am 9.11.2009 auf der näher bezeichneten Baustelle bei Montagearbeiten die Tischkreissäge ohne den vorgesehenen Spaltschutz und daher ohne die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt hat. Es ist daher der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH, deren Arbeitnehmer x ist, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er seiner Sorgepflicht hinsichtlich Benutzung von Arbeitsmitteln gemäß § 35 Abs.1 Z3 ASchG nicht nachgekommen ist. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Der Berufungswerber macht mangelndes Verschulden geltend und bringt dazu vor, dass seine Mitarbeiter nachweislich unterwiesen seien, der Arbeitnehmer schon seit Jahren als Tischlermonteur tätig sei und nach dem Arbeitsunfall auch ein Sicherheitsfachgespräch mit ihm geführt worden sei. Mit diesem Vorbringen kann sich der Berufungswerber nicht entlasten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmer­schutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Im Sinn dieser Judikatur reicht daher das Vorbringen des Berufungswerbers nicht aus, sich von seinem Verschulden zu befreien. Insbesondere ist aufgrund der Judikatur das Abhalten von Schulungen und Unterweisungen nicht ausreichend, um sich als Arbeitgeber zu entlasten. Vielmehr hat man auch die Anordnungen bzw. die Einhaltung der Anordnungen und Unterweisungen zu überwachen und ein entsprechendes lückenloses Kontrollsystem zu schaffen und unter Beweis zu stellen. Ein solches Kontrollsystem wurde vom Berufungswerber hingegen nicht behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Die Einwendungen, dass der Arbeitnehmer langjährig als Tischlermonteur tätig sei und daher wisse, was zu tun sei, und der Berufungswerber als Arbeitgeber nicht überall auf einer Baustelle sein könne, zeigt allerdings, dass eine Kontrolle nicht stattgefunden hat und ein Kontrollsystem nicht vorliegt. Gerade für den Fall von eigenmächtigen Handlungen der Arbeitnehmer bzw. von "Black outs" der Arbeitnehmer hat aber der Arbeitgeber ein Kontrollsystem einzurichten und hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen. Es wurde daher genau jenes sorgfaltswidrige Verhalten, das nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefordert ist, gesetzt. Es ist daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich insbesondere von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro und keinen Sorgepflichten, zugrunde gelegt. Strafmildernd hat sie die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die bescheidenen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers sowie auch im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er schon langjährig im Tischlergewerbe tätig ist und noch kein Unfall passiert ist, ist es angemessen, bei der erstmaligen Tatbegehung die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab zu setzen. Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und auch den Einkommensverhält­nissen angepasst. Im Übrigen ist sie aber erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten, insbesondere ihn anzuhalten, ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten. Bei der Strafbemessung war im Übrigen auch zugrunde zu legen, dass der Schutzzweck der Norm erheblich verletzt wurde, zumal auch nachteilige Folgen, nämlich die körperliche Verletzung des Arbeitnehmers, eingetreten sind. Aus diesem Grund war auch die weitere Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt. Auch liegt im Grunde der nachteiligen Folgen keine Geringfügigkeit des Verschuldens vor. Der Berufungswerber hat genau jenen Unwert gesetzt, der in der Verwaltungsstrafnorm unter Strafe gestellt ist. Es war daher die Voraussetzung für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht gegeben. Insbesondere waren eben auch nachteilige Folgen vorhanden.

Weil außer der Unbescholtenheit keine weiteren Milderungsgründe vorliegen, ist auch nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, sodass auch die Voraussetzung für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG fehlen.

 

6. Weil die Berufung zumindest hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg hatte, entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich entsprechend der herabgesetzten Geldstrafe auf 30 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem

 

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