Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522701/2/Bi/Kr

Linz, 05.11.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, x, x, vom 25. Oktober 2010  gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Oktober 2010, VerkR21-683-2010/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Entziehungsdauer auf 8 Monate herabgesetzt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) ua gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z1, 3 Abs.2 und 32 Abs.1 FSG die von der BH Linz-Land am 23.9.1994, VerkR20-3362-1994/LL, für die Klassen A, B, C und F erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 1.10.2010, dh bis 1.8.2011, entzogen und ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Bescheid­zu­stellung, dh ab 25. Oktober 2010, ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invaliden­kraftfahrzeuge erteilt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25. Oktober 2010.

 

2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei bislang unbescholten gewesen und habe seit Erhalt seines Führerscheins 1989 noch kein Delikt begangen. Bei dem Unfall am 1.10.2010 seien keine anderen Personen verletzt worden, seine Lebensgefährtin sei von der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden, weil es die Sanitäter so gewollt hätten. Es sei aber bei ihr keine Verletzung mit anschließendem Krankenstand festgestellt worden. Der Unfallgegner habe keine ärztliche Versorgung gebraucht. Er gestehe seinen großen Fehler ein, dieser tue ihm leid. Beantragt wird die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 8 Monate.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht  hervor, dass der Bw am 1.10.2010 gegen 00.20 Uhr den Pkw
x in Traun, von der Kasernenstraße kommend über die Kreuzung mit der B1 in Richtung Neubauer Straße gelenkt hat, wobei es zu einem Zusammenstoß mit dem aus Richtung Wels kommenden Pkw x kam, laut Anzeige weil der Bw vermutlich das Rotlicht der Ampel übersehen hatte. Sein Pkw wurde im Bereich der Beifahrertür vom von rechts kommenden Pkw erfasst, der ihn schräg auf die dortige Verkehrsinsel schob, worauf sich der Pkw des Bw über­schlug und auf dem Dach zu liegen kam. Die Beifahrerin des Bw, seine Lebens­gefährtin, verspürte laut Verletzungsanzeige Schmerzen im rechten Arm und wurde von der Rettung ins UKH Linz gebracht. Dort wurde eine Prellung festgestellt, eine Behandlung durch Eis-Auflegen und Salbe empfohlen und sie ohne Krankenstand nach Hause entlassen.

Der Bw selbst erlitt bei dem Unfall ebenfalls an der rechten Hand eine Prellung mit Kratzern und wurde bis 4.10.2010 krankgeschrieben. Die mit ihm nach Durchführung eines positiven Alkoholvortests um 1.02 und 1.06 Uhr durchge­führte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichtem Alkomat (Dräger, Nr.ARMC-0182) ergab jeweils einen Atemalkoholwert von 0,86 mg/l, der etwa einem Blutalkoholgehalt von 1,72 %o entspricht. Wenn der Bw tat­sächlich um 23.00 Uhr zu trinken aufgehört hat, ist im Wege der Rückrechung auf die Lenkzeit ein BAG von etwa 1,8 %o anzunehmen.

Der Bw hat sich damit verantwortet, er sei bei einer Weinverkostung gewesen und habe insgesamt 3 bis 4 1/8 Weißwein von 20.00 bis 23.00 Uhr getrunken. Legt man die Angaben laut Anzeige zugrunde, ergäben 48 g Alkohol (das wären 4/8 Weißwein mit 12 Vol%) beim Bw mit 85 kg (redKG 59,5 kg) einen BAG von etwa 0,81 %o, allerdings ohne Berücksichtigung von Trinkzeiten, weshalb die
1,8 %o mit der vom Bw angegebenen Trinkmenge allein nicht erklärbar sind.

Seine Lebensgefährtin hat als Unfallursache angegeben, als die Ampel vor der Kreuzung auf Grün umgeschaltet habe, sei dem Bw zweimal der Motor abge­storben und er sei schließlich bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren, als plötzlich aus Richtung Wels ein Pkw gekommen sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkohol­­ge­halt seines Blutes 1,6 ‰ oder mehr oder der Alkohol­gehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Auf der Grundlage der oben zusammengefassten Überlegungen ist davon auszugehen, dass der Bw ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand insofern gelenkt hat, als er ca 45 Minuten nach dem Unfall einen Atemalkoholgehalt von 0,86 mg/l aufgewiesen hat, was einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 entspricht. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, für die gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG bei einer Entziehung wegen man­gelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens sechs Monaten festzusetzen ist. Dabei ist allerdings die Verursachung eines Verkehrs­unfalls mit Personenschaden – bei seiner Beifahrerin wurde eine Prellung des Unterarmes diagnostiziert – und Sachschaden sowie das Überfahren einer Kreuzung trotz Gelb- bzw. Rotlicht im Zustand der Alkohol­beeinträchtigung in die Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG mit einzubeziehen.

 

Die Erstinstanz hat eine Entziehungsdauer von 10 Monaten festgesetzt und im Rahmen der Wertung ausgeführt, der Unfall habe zwei leicht verletzte Personen und einen Pkw mit Total- und einen Pkw mit erheblichem Sachschaden zur Folge gehabt. Allerdings ist dazu nach Auffassung des UVS zu berücksichtigen, dass der Pkw mit Totalschaden dem Bw selbst gehört und er selbst verletzt wurde, während seine Lebensgefährtin im Ergebnis keinerlei Beeinträchtigung, auch keine Gesund­heits­schädigung von unter drei Tagen, erlitten hat. Einzig die Verursachung des Verkehrsunfalls durch Einfahren in die Kreuzung bei Gelb- oder Rotlicht und der Sachschaden am Pkw x, einem Firmenfahrzeug, und an einem Leitpflock waren in die Wertung mit einzubeziehen.

 

Insgesamt gesehen wird daher die Festsetzung der Entziehungsdauer mit acht Monaten im Sinne einer Prognose, wann der Bw die Verkehrs­zuver­lässigkeit wieder­erlangt haben wird, für ausreichend aber zweifellos auch geboten und unabdingbar erachtet, wobei die Entziehungsdauer ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins im Sinne des § 29 Abs.4 FSG zu berechnen ist.

Die Herabsetzung der Entziehungsdauer hat auch Folgen für das gemäß § 32 Abs.1 FSG ausgesprochene Lenkverbot. 

 

Da der erstinstanzliche Bescheid vom Bw ausdrücklich nur hinsichtlich der Entziehungsdauer angefochten wurde, war nur darüber abzusprechen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

0,86 mg/l AAG 45 Min. nach Unfall – Bw selbst leicht verletzt + Totalschaden am eigenen Pkw, Beifahrerin erlitt Prellung am Unterarm ohne Krankenstand – Unfallgegner unverletzt + Sachschaden am Pkw, Unfallursache = Einfahren in Kreuzung bei Geld oder Rot – Einziehungsdauer von 10 auf 8 Monate herabgesetzt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum