Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522702/2/Bi/Kr

Linz, 08.11.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x x, vom 1. November 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. Oktober 2010, GZ.137347-2010/KP, wegen Anordnung einer Nachschulung (mit Probezeitver­längerung) und der Abgabe des Führerscheins, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 4 FSG die Absolvierung einer Nachschulung bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung – dh ab 28. Oktober 2010 – aufgetragen, wobei sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Weiters wurde dem Bw aufgetragen, den über die Lenkberechtigung am 21. Juni 2010, Zl.10-137347, ausge­stellten Führerschein der BH Linz-Land unverzüglich bei der BH Linz-Land abzugeben und (zur Probezeitverlängerung) die Ausstellung eines Duplikatsführerscheins zu beantragen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25. Oktober 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Frist für den Einspruch gegen die Strafverfügung verstreichen lassen, weil er "derzeit privaten Stress" gehabt, seine Anstellung gekündigt habe und am 2. November 2010 einen neuen Job antrete. Da nicht er am 21. Juni 2010 mit seinem Motorrad x gefahren sei, sondern sein Vater x, geb.x, x, hoffe er, dass der Bescheid dadurch eingestellt werde. Es tue ihm leid, dass es zu diesen Schritten kommen habe müssen. Er hoffe auf Verständnis für seine Situation.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass der Bw Zulassungsbesitzer des Leichtmotorrades x. Laut Anzeige wurde dieses am 23. August 2010, 19.54 Uhr, im Bereich der 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der B1 in Traun bei km 190.600 mittels geeichtem stationären Radar MUVR 6FA 1975, Nr.04, in Richtung Wels fahrend mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h gemessen. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von 5% vom Messwert, das sind aufge­rundet 7 km/h, wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 115 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrunde gelegt, dh eine Geschwindigkeits­über­schreitung um 45 km/h.

Mit Strafverfügung der BH Linz-Land vom 6. Oktober 2010, VerkR96-38315-2010, wurde der Bw einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z.10 lit.a iVm 99 Abs.2d StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft, weil er am 23. August 2010, 19.45 Uhr, in Traun, B1 bei km 190.600 in Fahrtrichtung Wels, mit dem Motorrad x in einem Bereich, welcher außer­halb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 45 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Die Strafverfügung wurde dem Bw zu eigenen Handen zugestellt und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 11. Oktober 2010 mit Wirkung der Zustellung bei der Zustellbasis x hinterlegt. Die Strafverfügung enthielt eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung und auch eine Belehrung über die Folgen eines Einspruchs. Die Strafverfügung wurde vom Bw – aus welchen Über­legungen immer – nicht beeinsprucht und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

Damit ist auch die Führerscheinbehörde an den Schuldspruch der rechtskräftigen Strafverfügung gebunden, dh wenn tatsächlich jemand anderer als der Bw selbst zur Tatzeit mit dem Motorrad gefahren sein sollte, hätte der Bw – wie in der einwandfrei verständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung deutlich zu lesen – Einspruch erheben und diesen Umstand samt Anbot konkreter Beweismittel bei der BH Linz-Land fristgerecht, dh bis spätestens 25. Oktober 2010, geltend machen müssen. Seine nunmehrige Behauptung, sein Vater sei am 21. Juni 2010 mit seinem Motorrad gefahren, ist keineswegs geeignet, Zweifel an der Richtig­keit des im übrigen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs – bezogen auf den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Tatvorwurf vom 23. August 2010 – zu erwecken.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist von der Behörde unverzüglich eine Nach­schulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probe­zeit einen schweren Verstoß – gemäß Abs. 6 Z2 lit.a gilt als schwerer Verstoß eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 40 km/h auf Freilandstraßenbegeht oder gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neube­ginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführer­scheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Her­stellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Der Bw hat laut Eintragung im Führerscheinregister am 21. Juni 2010 eine Lenk­berechtigung für die Klasse A erworben; die mit zwei Jahren gesetzlich vorge­schriebene Probezeit wäre am 21. Juni 2012 abgelaufen.

Die nunmehrige Anordnung der Nachschulung hat aufgrund gesetz­licher Regelung unmittel­bar zur Folge, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Diese Verlängerung wird, anders als die zweijährige Probezeit, in den Führerschein eingetragen, weshalb es unumgänglich ist, diesen bei der Führer­scheinbehörde abzugeben, damit die Eintragung – im Wege eines Duplikats – erfolgen kann.   

 

Bei dieser Anordnung durch die Erstinstanz handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern die Erstinstanz hat diese nicht abänderbare vom  Gesetzgeber für den Fall der Begehung eines schweren Verstoßes vorge­sehene Folge nur ausdrücklich im Spruch des angefochtene Bescheides wiederholt.

 

Die ggst Berufung hat aufgrund gesetzlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung, dh der Bw hat die Nachschulung bis spätestens 28. Februar 2011 zu absolvieren. Sollte er das nicht tun, wäre die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h (Freilandstraße) in der Probezeit – Strafverfügung rechtskräftig -> Anordnung der Nachschulung. Behauptung Vater sei gefahren, irrelevant im FS-Verfahren -> bestätigt.

 

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