Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164883/12/Kei/Eg/Jo

Linz, 18.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. Februar 2010, Zl. VerkR96-1488-1-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. November 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

         Statt "21,00" wird gesetzt "21,00 Euro".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 4,20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, da eine falsche Ankunftszeit angezeigt wurde.

Tatort: Gemeinde x, Gemeindestraße Ortsgebiet, Th.-Haas-Straße, Heli-Parkplatz.

Tatzeit: 14.12.2009, 15:19 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO

Fahrzeug:

Kennzeichen x PKW,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,       gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

21,00                             12 Stunden                              § 99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 23,10 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. März 2010, Zl. VerkR96-1488-1-2010, Einsicht genommen und am 11. November 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge x invernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw hatte am 14. Dezember 2009 um 15.00 Uhr einen Termin im Krankenhaus Kirchdorf.

Er stellte den PKW mit dem Kennzeichen x so in der Gemeinde x, Gemeindestraße Ortsgebiet, Th.-Haas-Straße, Heli-Parkplatz, im Bereich einer Kurzparkzone ab, dass es am 14. Dezember 2009 um 15.19 Uhr dort gestanden ist. Auf der Parkscheibe war als Beginn 16.00 Uhr angeführt.

Der Bw ist, nachdem er den Termin im Krankenhaus Kirchdorf wahrgenommen hat, um 15.20 Uhr wieder im Bereich des durch ihn abgestellten PKW's gewesen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Bw und des Zeugen x und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung bedeutend wären und es wird davon ausgegangen, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung unbedeutend sind.

Der Bw hat vorgebracht, dass er die Parkscheibe "versehentlich, aus Nervosität und Eile, unbewusst und unabsichtlich" eingestellt habe. Im gegenständlichen Zusammenhang ist das tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1369, hingewiesen: "Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 12.9.1986, 86/18/0059, 20.10.1987, 87/04/0070, 14.1.1988, 86/08/0073, 26.3.1993, 92/03/0113 – 0117, 10.12.2001, 2001/10/0049, uva)."

 

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG angewendet werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 2400 Euro netto pro Monat, er ist Hälfte-Eigentümer eines Einfamilienhauses und er hat für seine Ehefrau eine Sorgepflicht zur Hälfte.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

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