Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164914/10/Sch/Kr

Linz, 04.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Februar 2010, Zl. VerkR96-34559-2009/Bru/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Oktober 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 50 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Februar 2010, Zl. VerkR96-34559-2009/Bru/Pos, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Zif. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, verhängt, weil er am 12. April 2009 um 08.56 Uhr  in der Gemeinde Linz, auf der Autobahn A 7  bei km 13.950, Fahrtrichtung Freistadt, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Dabei ist der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden. Dieser hat die gegenständliche Lasermessung im Detail, soweit im dies auf Grund der inzwischen verstrichenen Zeit noch möglich war, geschildert. Demnach erfolgte die Geschwindigkeitsmessung in Richtung des ankommenden Verkehrs, der Meldungsleger war jener Beamte, der das Lasergerät bediente. Das Fahrzeug des Berufungswerbers war ihm insofern noch in Erinnerung, als es sich schon beim Ansichtigwerden mit offenkundig überhöhter Geschwindigkeit dem Standort des Beamten näherte. Das Messergebnis hat dann seine Einschätzung noch bestätigt. Die Messung erfolgte durch das geöffnete Seitenfenster unter Benützung einer Schulterstütze. In der Zusammenschau dieser Schilderungen des Zeugen kann für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran bestehen, dass hier eine korrekte Geschwindigkeitsmessung samt ordnungsgemäßer Zuordnung des Ergebnisses zum Berufungswerber erfolgt ist.

 

Zudem wurde der Messvorgang auch von dem der Berufungsverhandlung beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen gestützt.

 

Dieser führt in seiner gutachtlichen Stellungnahme, die er bei der Verhandlung abgegeben hat, im Wesentlichen folgendes aus:

 

"Im konkreten Fall kann ein Messergebnis vorgeworfen werden, dies ergibt sich daraus, dass am Gerätdisplay eine Geschwindigkeit angezeigt wurde. Der Messvorgang selbst des Gerätes dauert etwa 0,2 Sekunden. In dieser Zeit werden ca. 100 Messungen durchgeführt. Diese Einzelwerte werden vom Gerät kontrolliert. Nur wenn die Abweichung dieser ca. 100 Einzelmesswerte innerhalb der Messunsicherheit liegt, wird ein Wert angezeigt. Von diesem Wert ist dann noch die eichtechnische Messtoleranz von 3 % abzuziehen. Aus technischer Sicht kann dann von einem Messergebnis gesprochen werden, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit richtig ist. Im konkreten Fall war die Messdistanz 380 m, die Eichung gilt bis 500 m. Es bestand ein Messwinkel zum ankommenden Fahrzeug. Unabhängig von der Größe des Messwinkels wirkt sich ein Messwinkel immer im Sinne des Berufungswerbers aus. Das heißt, die am Display angezeigte Geschwindigkeit ist kleiner als die gefahrene. Dass sich im Regelfall bei einem PKW die vordere Kennzeichentafel stets im unteren Bereich befindet, hindert nicht das korrekte Zustandekommen eines Messergebnisses. Allfällige Fehler werden durch den internen Algorithmus erkannt und eliminiert. Es kommt dann zu einer Fehlmessung. Eine Fehlmessung bedeutet, dass auf dem Display kein Geschwindigkeitswert erscheint, sondern eine Errormeldung."

 

Dem Berufungswerber ist es sohin mit seinen Einwendungen, die die Zuverlässigkeit von Lasermessungen tendenziell in Frage stellen, aber auch mit dem Hinweis auf eine unbedeutete Ungenauigkeit in einem Teilbereich der Polizeianzeige (ein Mal ist dort von einem Tatzeitpunkt 08.56 Uhr die Rede, der richtige Zeitpunkt ist 08.53 Uhr) nicht gelungen, der Berufung zu einem Erfolg zu verhelfen.

 

Durch die Angaben des Meldungslegers und die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt, so dass sich weitere Beweisaufnahmen erübrigen. Insbesondere kann auf einen Lokalaugenschein, wie er vom Berufungswerber beantragt wurde, verzichtet werden. Abgesehen davon sind Lokalaugenscheine auf Autobahnen  sowohl in rechtlicher Hinsicht (vgl. § 46 Abs.1 2. Satz StVO 1960), aber auch im Hinblick auf die Sicherheit der beteiligten Personen, generell höchst problematisch.

 

Zur Strafbemessung:

 

§ 99 Abs.2c Z.9 StVO 1960, in Geltung bis 31. August 2009, also für den gegenständlichen Tatzeitpunkt noch anzuwenden, sah für Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h einen Strafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro vor (nunmehr 150 Euro bis 2.180 Euro). Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro bewegt sich demnach noch im unteren Bereich des Strafrahmens und kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Mit der Verhängung bloß der gesetzlichen Mindeststrafe konnte nicht das Auslangen gefunden werden. Zum einen handelt sich beim gegenständlichen Autobahnteilstück um eine bekanntermaßen stark befahrene sogenannte "Stadtautobahn" mit zahlreichen Auf- und Abfahrten. Aus diesem Grunde wurde von der zuständigen Straßenpolizeibehörde die an sich auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 80 km/h reduziert. Die Einhaltung dieser erlaubten Höchstgeschwindigkeit kommt daher aus Gründen der Verkehrssicherheit eine besondere Bedeutung zu. Zum anderen gebieten auch generalpräventive Erwägungen die Verhängung von angemessenen Geldstrafen bei Geschwindigkeitsübertretungen, damit solche Verstöße von Fahrzeuglenkern nicht als unbedeutete "Bagatelldelikte" angesehen werden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Den von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers, insbesondere seinen monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, wurde nicht entgegengetreten, so dass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiters in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum