Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165178/7/Fra/Gr

Linz, 13.10.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juni 2010, Zahl: S-48431/09 VS, betreffend Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 23. September 2010, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit eine Geldstrafe von 120 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er am 30. Oktober 2009 um 10:39 Uhr in X, den PKW-Kennzeichen X gelenkt und es als Lenker dieses Kraftfahrzeuges unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesene Vertreterin  eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz– als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. September 2010. Bei dieser Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber gehört. Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik, X, hat ein Gutachten zu der Frage erstattet, ob die festgestellten Anstoß- bzw. Schadensstellen mit einanderkorrespondieren und bejahendenfalls, ob der Berufungswerber den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen hätte müssen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Als wesentliche Prämisse für die Erstattung des Gutachtens war vorerst die Frage zu klären, wie der Bw an der Vorfallsörtlichkeit sein Fahrzeug abgestellt hat. Es handelt sich bei dieser Örtlichkeit um einen Parkplatz eines Supermarktes. Der Bw führte hiezu aus, dass er sein Fahrzeug mit der Kühlerhaube vorn bei der Wand abgestellt hat. Das unfallbeteiligte Fahrzeug sei links oder rechts von seinem Fahrzeug abgestellt gewesen. Der Bw führte weiters aus, dass er davon ausgeht, dass auch dieses Fahrzeug mit der Motorhaube zur Wand gestanden sei, weil es sich um einen Einkaufsparkplatz handelt und die Fahrzeuge üblicherweise so eingeparkt werden, dass nach dem Einkauf der Zugang zur Heckklappe möglich ist. Ein Einparken in umgekehrter Richtung würde bedeuten, dass die Heckklappe nicht mehr zugänglich sei.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Schilderungen des Bw hinsichtlich der Parkposition den Tatsachen entsprechend, weil sie plausibel sind. In der Anzeige des Stadtpolizeikommandos am 31. Oktober 2009, GZ: C2/58688/2009, finden sich diesbezüglich keine Ausführungen.

 

Der Amtssachsverständige ging in seinem Gutachten unter Zugrundelegung  der oben dargestellten Konstellation davon aus, dass wenn die Fahrzeuge auf einem Parallelparkplatz mit der Motorhaube zu der dort befindlichen Wand abgestellt waren, die Schadensbilder beim Verursacherfahrzeug im Bereich der linken hinteren Stoßstange und zwar im Bereich der Rundung des hinteren Stoßstangeneckes und der Schaden beim Geschädigten im Bereich der linken vorderen Stoßstange ebenfalls im Bereich der Rundung nicht nachvollziehbar sind. Bei der Berufungsverhandlung wurde auf Grund einer Computeranimation eine Position herausgefunden, bei der zwar die Schadensbilder korrespondieren, diese ist aber komplett abweichend von der vom Bw geschilderten Parksituation. Legt man die vom Bw geschilderte Parksituation zugrunde, ist das Zustandekommen der gegenständlichen Schadensbildern an den gegenständlichen Orten, wie sie laut Lichtbildbeilagen auch dokumentiert sind, nicht erklärbar.

 

Abschließend wird festgestellt, dass vom OÖ. Verwaltungssenat im Hinblick auf die für ihn geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 51i VStG) das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten nicht berücksichtigen wurde.

 

Wenngleich durch die Verständigung eines unbekannten Zeugen, wonach der Bw als Lenker des Kennzeichen X als Verursacher des Schadens am PKW, KZ: X in Frage kommt, ein gewisses Indiz dafür besteht, dass der Bw tatsächlich den verfahrensgegenständlichen Schaden verursacht hat, konnte unter Zugrundelegung des o.a. Gutachtens kein schlüssiger Beweis dafür erbracht werden, dass der Bw tatsächlich als Verursacher in Frage kommt. Im Hinblick auf dieses Ergebnis konnte die Klärung der Frage, ob der Bw den Schaden bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können bzw. müssen, unterbleiben.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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