Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165476/3/Ki/Kr

Linz, 25.10.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X vom 16. September 2010, gegen das Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. August 2010, VerkR96-1567-2009, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:



 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Straferkenntnis vom 26. August 2010, VerkR96-1567-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin der Firma X mit dem Sitz in X, diese sei Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges der Marke DAF mit dem behördlichen Kennzeichen X samt dem Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller mit dem behördlichen Kennzeichen X nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (Überschreitung der Breite durch die Beladung) entspreche. Das Fahrzeug sei am 18. Oktober 2008 um 09.35 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 bis zum Autobahnkontrollparkplatz Kematen am Innbach auf Höhe des Strkm.s 24,700 in Fahrtrichtung Passau von Herrn X gelenkt bzw. verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass durch die Beladung die größte Breite des Sattelanhängers von 2,55 Meter um 30 cm überschritten wurde. Er habe dadurch § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1967 iVm
§ 101 lit.a KFG 1967 iVm § 4 Abs.6 Z.2 lit.b KFG 1967, BGBl.Nr. 267 idgF verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 BGBl.Nr. 267 idgF wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 16. September 2010 Berufung und führt im Wesentlichen aus, dass er nicht Zulassungsbesitzer des angeführten Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen X sei. Es wird beantragt das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einzustellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z.1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der X vom 20. Oktober 2008 zu Grunde. In dieser wurde vom Meldungsleger festgehalten, dass die Ladung aus lose verladenen Pflanzen bestand und diese gegen die seitlichen Planen des Sattelanhängers gedrückt wurden, sodass dieser linksseitig eine Ausbeulung von 10 cm und rechtsseitig von 20 cm aufwies. Der bzw. die Zulassungsbesitzer(in) des Sattelzugfahrzeuges mit dem rumänischen Kennzeichen X wurde im Zuge der Anzeige nicht erhoben, es scheint lediglich die Firma X als Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers mit dem österreichischen Kennzeichen X auf. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erließ zunächst gegen den Berufungswerber in dieser Angelegenheit eine Strafverfügung (VerkR96-1567-2009 vom 23. Jänner 2009), welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

Mit Schreiben vom 5. März 2009 wurde dem Berufungswerber über seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen des Parteiengehörs eine Kopie der Anzeige übermittelt. Der Berufungswerber bestritt in seiner nunmehr darauf folgenden Stellungnahme vom 23. März 2009 den vorgehaltenen Sachverhalt und stellte diverse Beweisanträge.

 

In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 7. April 2009 vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen führte der Meldungsleger aus, dass die Gesamtbreite des Sattelanhängers mit einem dienstlich zugewiesenen geeichten Messband festgestellt wurde und durch die lose verladenen Pflanzen die größte Breite des Sattelanhängers um 30 cm überschritten wurde. Es wurden weiters Eichscheine und 4 Lichtbilder vorgelegt. Die Niederschrift sowie die Eichscheine und Lichtbilder wurden dem Berufungswerber mit Schreiben vom 9. April 2009 wiederum im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

In seiner abschließenden Stellungnahme vom 15. Mai 2009 stellt der Berufungsweber den Beweisantrag um einen Sachbefund durch einen Amtssachverständigen zur Frage, ob die Ausbuchtung einer Plane zwangsläufig zur Überschreitung der zulässigen Breite eines Fahrzeuges führen muss, da nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers auf Grund der nicht objektivierbaren Vermessung durch den Polizeibeamten die Gesamtbreite nicht festgestellt wurde. Er beantragt Beweise aufzunehmen und in der Folge das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erließ schließlich, ohne weitere Erhebungen durchzuführen, mit Schreiben vom 26. August 2010 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 45 Abs.2 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung bzw. von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Im gegenständlichen Fall wurden vom Meldungsleger und auch der belangten Behörde keine Versuche unternommen, um den bzw. die Zulassungsbesitzer(in) des Sattelzugfahrzeuges zu eruieren. Dass der Berufungswerber, wie im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführt, strafrechtlich Verantwortlicher des Sattelzugfahrzeuges sei, ist absolut nicht beweisbar und es scheint im gesamten Akt der Erstbehörde nichts über den bzw. die Zulassungsbesitzer(in) auf. Der Behördenvertreter teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in einem Telefonat mit, dass dies nur sehr schwer zu eruieren sei und deshalb auch keine Versuche unternommen wurden, um den bzw. die Zulassungsbesitzer(in) auszuforschen. Abgesehen von der langen Verfahrensdauer erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Anzeige des Meldungslegers als unvollständig. Wer letztendlich Zulassungsbesitzer bzw. Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges ist, bleibt nach wie vor offen. Ebenso finden sich im gesamten Akt der Erstbehörde keine Frachtpapiere bzw. Unterlagen, die auf die Ladung im gegenständlichen Verfahren schließen könnten. Auch die Lichtbilder zeigen nur den Sattelanhänger von außen, was nun tatsächlich geladen war, ist nicht ersichtlich.

 

 


 

Andere Hinweise oder Beweise sind nicht hervorgekommen, weshalb jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo", der Berufung Folge gegeben werden kann und unter gleichzeitiger Behebung des Straferkenntnisses das Verwaltungsverfahren einzustellen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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