Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164934/5/Bi/Kr

Linz, 04.11.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vertreten durch Herrn RA X, vom 19. März 2010 (Datum des Eingangsstempels der BH Steyr-Land) gegen das Straf­erkenntnis der Bezirks­haupt­frau von Steyr-Land vom 2. März 2010, VerkR96-464-2009, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Rechtsmittelwerberin die Übertretung als handels­rechtliche Geschäftsführerin der genannten GmbH gemäß § 9 Abs.1 VStG angelastet wird und "beim Sattel­anhänger an der Hinterachse drei Reifen mit schwersten Beschä­digungen verwendet wurden. ..."

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 22 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 4 Abs.4 KDV eine Geldstrafe von 110 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 18. November 2008 um 12.20 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, 4053 Haid, Ritzlhofstraße 131, als Verantwortliche der Firma X, diese sei Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit den Kz. X und X (Sattelanhänger), nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim Sattelan­hänger "der Reifen an drei Reifen der Hinterachse" verwendet worden sei, obwohl diese schwerste Beschädigungen aufgewiesen hätten. Diese Reifen hätten mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufgewiesen.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend,  für die X sei ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, der in die Pflicht zu nehmen gewesen wäre; sie sei nur handelsrechtliche Geschäftsführerin. Das Fahrzeug mit den Probefahrtkennzeichen hätte einer Überprüfung zugeführt werden sollen; dabei liege es in der Natur der Sache, dass Mängel bestehen könnten, die die Überprüfung zutage befördern solle. In diesem Fall könne keine Übertretung angenommen werden. Am 11. November 2008 sei das Fahrzeug beanstandet und wegen mangelhafter Bremsen die Kennzeichen abgenommen worden. Der Zustand der Reifen sei damals nicht beanstandet worden und es sei in 7 Tagen unmöglich, dass sich der Reifenzustand derart verschlechtert hätte, wenn das Fahrzeug sich überwiegend in Bremsreparatur befunden habe. Den versierten Technikern bei der Beanstandung der Bremse am Autobahnverkehrskontrollpunkt seien diese Reifen nicht aufgefallen, daher könne auch ihr kein Vorwurf gemacht werden. Das Fahrzeug sei einem Fachunternehmen zur Einstellung der Bremsen vorgeführt worden und keiner der Fachleute habe ihre Mitarbeiter auf schadhafte Reifen aufmerksam gemacht. Es sei lebensfremd, dass am 11. November 2008 die defekten Reifen – noch dazu in so großer Dimension – den einschreitenden Polizisten nicht aufgefallen wären. Beantragt wird die Aufhebung des Straf­erkennt­nisses.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass am 18. November 2008 gegen 12.20 Uhr dem Meldungsleger X (Ml) das von X (DR) gelenkte Sattelzug­fahrzeug mit dem Probefahrtkenn­zeichen X mit dem Sattelan­hänger mit dem Probefahrtkennzeichen X – beide waren auf die X in Neuzeug zugelassen, deren handelsrechtliche und gewerbe­rechtliche (bezogen auf den Gewerbewortlaut "Handels- und Handelsagenten­gewerbe") Geschäfts­führerin die Bw ist – in der Ritzlhofstraße 131 in Ansfelden auffiel, wobei er laut Anzeige feststellte, dass am Sattelanhänger 3 Reifen an der Hinterachse montiert waren, die schwerste, bis ins Gewebe reichende Beschä­digungen aufwiesen; insbeson­dere war bei einem Reifen ein ca 15 cm tiefer Riss zu sehen und teilweise fehlte das Profil ganz.

 

Der Ml gab bei seiner Zeugeneinvernahme am 12. Februar 2009 an, das Fahrzeug sei aufrecht angemeldet gewesen und trotzdem mit Probefahrtkenn­zeichen gefahren worden; der Lenker habe bei der Anhaltung nichts von einer Über­prüfung der Bremse gesagt. Zu den angezeigten Beschädigungen von mehreren Reifen legte er Fotos vor. Auf einem Foto ist zu sehen, dass von der Lauffläche unterschiedlich große Teile herausgerissen sind und an einem Reifen ist seitlich ein mehrere Zentimeter langer Riss erkennbar.   

Die Zeugenaussage samt Fotos wurde der Bw zur Kenntnis gebracht, die, wie auch in der Berufung, lapidar darauf verwies, das Fahrzeug sei am 11. November 2008 beanstandet worden und die Abnahme der Kennzeichen sei nur wegen der mangelhaften Bremsen erfolgt; es sei unmöglich, dass sich der Reifenzustand in 7 Tagen derart verschlechtert habe, wenn sich das Fahrzeug vorwiegend nicht im Betrieb sondern bei der Bremsreparatur befunden habe.

 

Laut dem von der Erstinstanz übermittelten Vorakt betreffend den Vorfall vom 11. November 2008 wurde an diesem Tag das Sattelzugfahrzeug X mit dem Sattelanhänger X von DR gelenkt und beanstandet, wobei beim Zugfahrzeug und beim Anhänger wegen mangelnder Verkehrs- und Betriebs­sicherheit die Zulassungsscheine und beim Anhänger die Kennzeichen (das Zug­fahrzeug hatte ein Wechselkennzeichen) abgenommen wurden. Der Anhänger "X" dürfte mit dem am 18.11.2008 verwendeten Anhänger identisch sein. Im technischen Gutachten über die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG des Anhängers wird über die Reifen nichts, auch nicht zum Hersteller, ausgesagt – die Kennzeichenabnahme erfolgte wegen der gänzlich fehlen­den Bremswirkung – welche Reifen am 11.11.2008 montiert waren und ob diese identisch mit denen vom 18.11.2008 sind, kann nicht gesagt werden. 

 

Laut Firmenbuch ist die Bw seit dem Jahr 2002 handelsrechtliche Geschäfts­führerin der X. Die Bw ist laut Gewerberegistereintragung auch gewerberechtliche Geschäftsführerin der X in X mit dem Gewerbewortlaut "Handels- und Handelsagentengewerbe"; gewerberechtlicher Geschäftsführer des Zweiges "Baumeister" ist X.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbe­scha­det allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschrif­ten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen­en Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.4 Z2 KDV muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profil­tiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächen­breite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm betragen. Gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung dürfen Reifen keine mit freiem Auge sicht­baren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauf­fläche oder der Seitenwände aufweisen.

 

Seitens des UVS besteht kein Zweifel daran, dass der Sattelanhänger X bei der Anhaltung durch den Ml am 18.11.2008 um 12.20 Uhr in Haid, Ritzlhof­straße 131, die vom Ml nicht nur hinsichtlich ihres Zustandes beschriebenen sondern auch fotografierten Reifen montiert hatte, wobei zu den Argumenten der Bw zu sagen ist, dass nicht feststeht, welche Reifen beim Vorfall vom 11.11.2008 an diesem Anhänger montiert waren. Dass die Reifen unmittelbar vor der am 18.11.2009 erfolgten Fahrzeug­kontrolle durch ein entsprechendes Fahrmanöver derart beschädigt worden wären, wie sie vom Ml vorgefunden wurden, hat nicht einmal die Bw behauptet, wobei auch bei einem Anhänger selbst bei abrupten Lenk­manövern des Zugfahrzeuges keine bis in den Unterbau des Reifens reichende Risse entstehen können.  

 

Gemäß § 45 Abs.1 2. Satz KFG 1967 sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes, Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer, Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges  oder das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamt­gewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

Dass der vom Ml festgestellte völlig indiskutable Zustand der Reifen nichts mit dem Zweck einer "Probefahrt" zu tun hat, liegt wohl auf der Hand; dass ein Kraftfahr­zeug bei einer Verwendung eines Anhängers, an dem drei Reifen im beschrie­benen Zustand montiert sind, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr andere Straßenbenützer nicht gefährden darf, ebenso (vgl VwGH 16.9.2008, 2007/11/0224).

 

Dass die Reifenmängel, die der Ml anhand von Fotos dokumentiert hat, bei der Fahrzeugkontrolle am 18.11.2008 vorgelegen haben, besteht beim UVS kein Zweifel. Es wäre zweifellos in der Verantwortung der Bw gelegen, die Ver­wendung dieses mit Mängeln behafteten Kfz im Rahmen dieser Fahrt zu unterbinden, da sich der Zweck einer Probefahrt niemals auf die Erprobung eines mit derartigen Reifen bestückten Kraftfahrzeuges beziehen kann, auch wenn bei der Fahrt die Bremsen erprobt werden hätten sollen.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungs­­vorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die Bw ist gemäß § 9 VStG als handelsrechtliche Geschäftsführerin der X für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch wenn sie, wie bei der Berufungsverhandlung zu VwSen-164935 in Erfahrung gebracht wurde, intern faktisch wesentliche Entscheidungen von Herrn X, der laut Firmenbuch Prokurist, aber nicht verantwortlicher Beauf­tragter ist (vgl VwGH 2.6.1998, 97/06/0206) und auf den daher strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht übertragen werden kann, treffen lässt, ist sie als solche für die Tatzeit im Firmenbuch eingetragen und damit für die X als Zulassungs­­besitzerin nicht nur vertretungsbefugt sondern auch verwaltungs­straf­rechtlich verantwortlich.

Bei einer X ist der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen vertre­tungs­befugtes Organ; der gewerberechtliche Geschäftsführer – die Bw ist laut Gewerberegister für einen Teilbereich der genannten X auch das – ist bei Verwaltungsstraf­verfahren nach dem KFG 1967 nicht relevant. Im ggst Fall wurde der Bw aber nicht eine Übertretung der Gewerbe­ordnung angelastet, sondern eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes, weshalb die Tatan­lastung "als handelsrechtliche Geschäftsführerin" und somit als außenver­tre­tungs­befugte Verantwortliche der X, die die Zulassungs­besitzerin der genannten Fahrzeugkombination ist, im Sinne des §  9 VStG ausreicht, zumal die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht geltend gemacht wurde. Die Anlastung "als handelsrechtliche Geschäftsführerin der X und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ" anstelle von "als Verantwortliche" ist unabhängig von einer Verfolgungs­ver­jährungsfrist zulässig (vgl VwGH 12.5.1989, 87/17/0152; ua).

 

Der UVS gelangt aus all diesen Überlegungen zur Auffassung, dass die Bw den ihr – in nunmehr gemäß § 44a Z1 VStG abgeänderter Form umschrieben – zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, weil die Bw darzulegen gehabt hätte, dass sie Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorherseh­baren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; ihre Verantwortung, am 11.11.2008 seien die Reifen desselben Kfz nicht beanstandet worden, daher könnten die Reifen am 18.11.2008 nicht so schadhaft gewesen sei, wie vom Ml behauptet, reicht nicht aus. Die Bw hat auch mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht glaubwürdig darzulegen vermocht, weshalb sie ihr Verhalten ohne jeden Zweifel als Verwal­tungs­übertretung zu verantworten hat.  Auch ein Fachunternehmen für die Einstellung von Bremsen kann der Bw die Verantwortlichkeit für den miserablen Zustand der Reifen nicht abnehmen.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse der Bw – unbeeinsprucht – mit ca 1.500 Euro netto monatlich bei Fehlen von Sorgepflichten und Vermögen angenommen, keine Umstände als mildernd und eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet.

Die Bw hat eine rechtskräftige Vormerkung gemäß § 103 Abs.1 Z3a KFG vom 20.12.2007, dh wegen einer Verhaltensvorschrift; im ggst Fall hingegen hat die bw gegen eine technische Vorschrift verstoßen, daher ist die Vormerkung nach Ansicht des UVS nicht als einschlägig zusehen. Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass im ggst Fall drei Reifen in einem völlig unakzeptablen technischen Zustand waren, sodass die Strafe pro Reifen, nämlich nicht einmal 37 Euro, derart niedrig ist, dass eine Herabsetzung im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll die Bw in Zukunft zu mehr Sorgfalt bei der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen veranlassen.  

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen; auch hier findet sich kein Ansatz für eine Strafherabsetzung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

3 schadhafte Reifen -> bestätigt

 

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