Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230321/2/Br

Linz, 27.06.1994

VwSen - 230321/2/Br Linz, am 27. Juni 1994 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juni 1994, Zl. Sich96/102/1994/Ho, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit der Strafverfügung vom 7. März 1994, Zl.Sich96/102/1994/Ho, über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 Z3 iVm mit § 2 Abs.1 FrG, BGBl.Nr.838/1992 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 11. Jänner 1994 um 04.15 Uhr bei der Einreise in das Bundesgebiet in W als paßpflichtiger Fremder nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes gewesen sei. 2. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 10. März 1994 postamtlich durch Hinterlegung zugestellt. Dies ergibt sich aus dem angeschlossenen Rückschein. Mit dem Schreiben vom 5. Mai 1994, welches am 17. Mai 1994 der Post zur Beförderung übergeben wurde, erhob der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung Einspruch. Dieser Einspruch langte bei der Erstbehörde am 19. Mai 1994 ein.

3. Nach Gewährung von Parteiengehör und der Mitteilung hinsichtlich der verspäteten Einspruchserhebung, erläßt die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 13. Juni 1994 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem sie den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet mit der Begründung zurückweist, daß die Einspruchsfrist am 24. März 1994 abgelaufen sei. Unzutreffend führt die Erstbehörde jedoch aus, daß der Einspruch erst am 11. Mai 1994 eingebracht worden sei. Aus dem Poststempel ergibt sich, wie oben schon festgestellt, das Aufgabedatum erst mit 17. Mai 1994. Dies ist aber für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos.

4. Dieser Bescheid wurde - wie dem Akt zu entnehmen ist - dem Berufungswerber am 15. Juni 1994 - durch eigenhändige Übernahme - zugestellt. Dagegen wendet sich die binnen offener Frist am 20. Juni 1994 erhobene und am 22. Juni 1994 bei der Erstbehörde eingelangte Berufung (Datum des Eingangsstempels). Inhaltlich führt der Berufungswerber darin aus, daß er die Berufungsfrist wohl die Einspruchsfrist versäumt habe. Die Zustellung der Strafverfügung an ihn sei am 28. März 1994 erfolgt, wobei er diese erst am 1. April 1994 bei der Post abholen habe können. Ferner sei es schwierig gewesen für die Abfassung des Einspruches in deutscher Sprache Hilfe zu bekommen. Aus diesen Gründen ersuche er abermals der Berufung Folge- bzw. seinem Einspruch stattzugeben. Aufgrund dieses Vorbringens, nämlich der auch darin einbekannten Verspätung, konnte eine weitere Überprüfung des Behebungszeitpunktes der Strafverfügung - lt. Anmerkung der Erstbehörde soll laut Mitteilung des Postamtes H die Sendung vom Berufungswerber bereits am 11. März 1994 erfolgt sein - unterbleiben. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. Sich96/102/1994/Ho. Mangels eines diesbezüglichen konkreten Antrages und angesichts der klaren und unbestrittenen Aktenlage konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

6. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung einzubringen. Im vorliegenden Fall hatte die zweiwöchige Frist, wie von der Erstbehörde zutreffend festgestellt wurde, mit der Zustellung durch Hinterlegung (Donnerstag den 1O. März 1994) zu laufen begonnen und endete somit, wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt worden ist, mit Ablauf des 24. März 1994; spätestens mit diesem Datum hätte daher der Einspruch der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht werden müssen. Tatsächlich geschah dies jedoch erst am 17. Mai 1994. 6.1.1. Im Vorbringen des Berufungswerbers räumt dieser sogar selbst das verspätete Einbringen seines Einspruches ein. 6.1.2. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher aus rechtlichen Gründen verwehrt (§ 33 Abs.4 AVG) durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern und in die Sachentscheidung einzutreten. Eine Frist ist nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück so rechtzeitig in den Postkasten geworfen wird, daß es noch den Postaufgabevermerk mit dem Datum des letzten Tages der Frist erhält (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, E6, Seite 211 u. die dort zit. Judikaturhinweise). Auch der Umstand, daß sich der Berufungswerber für die Abfassung des Einspruches eines Helfers zu bedienen hatte vermag keinen Grund für eine andere Beurteilung der gesetzlichen Fristenläufe zu bilden. Der Einspruch wurde daher von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Demzufolge war auch dieser Berufung der Erfolg zu versagen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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