Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165002/3/Fra/Gr

Linz, 04.10.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 25. Februar 2010, Zahl: 2-S-18.035/09A250, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 180 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (18 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 250 Euro (EFS 120 Stunden) verhängt, weil er am 13. Juli 2009 um 19:48 Uhr in X, auf der X, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen: X (internationales Unterscheidungskennzeichen "X") die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z.10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, Zusatztafel "an Werktagen in Zeit von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr" überschritten hat, weil die Fahrtgeschwindigkeit 148 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlgrenze wurde abgezogen).

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschriebenen.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat ( § 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der BW hat sein ursprünglich dem Grunde und der Höhe nach eingebrachtes Rechtsmittel im Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat hat daher zu überprüfen, ob, gemessen an den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG, eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen, als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis u.a. davon aus, dass der Bw "keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten" hat. Der Bw hat jedoch im Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat durch Vorlage von Unterlagen belegt, dass er für Gattin und 3 minderjährige Kinder sorgepflichtig ist. Ein weiterer Grund für die Herabsetzung der Strafe ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. Diese hat nach der Judikatur des VwGH als besonderes mildernd ins Gewicht zu fallen. Nachteilige Folgen sind durch die Verwaltungsübertretung nicht evident.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich aus präventiven Gründen. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 Prozent überschritten wurde. Der gesetzliche Strafrahmen wurde nunmehr zu 24,8 Prozent ausgeschöpft. Die Strafe ist daher nach Auffassung des OÖ. Verwaltungssenates unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw nunmehr tat- und schuldangemessen festgesetzet.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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