Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165037/5/Bi/Kr

Linz, 02.11.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 15. April 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Steyr-Land vom 26. März 2010, VerkR96-2455-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z.10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. Jänner 2009, 15.49 Uhr, in Steyr, Steyrer Straße B309 bei km 17.5, Richtung stadtauswärts, das Kraftfahrzeug mit dem Kenzeichen X gelenkt habe, wobei er die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10 lit.a StVO kund­gemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 76 km/h betragen habe. Die gesetzliche Messfehlergrenze sei bereits abgezogen. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei aus einer Seitenstraße (Fa. X) in den Kreisverkehr eingefahren, an der die 50 km/h-Zone ende, daher habe er 100 km/h fahren dürfen. Die 50 km/h-Tafel stehe neben dem Beschleu­nigungsstreifen und gelte daher nur auf dieser Seite, noch dazu beginne wenige Meter weiter eine Autostraße. Auf der anderen Straßenseite sei keine 50 km/h-Tafel, die Zone sei nicht gehörig kundgemacht. Außerdem zweifle er die zugrun­deliegende Verordnung an. Außerdem sei der Messwagen auf dem Beschleu­nigungsstreifen gestanden, sodass auch der Standort und die richtige Durch­führung der Messung zweifelhaft seien. Ein Messwagen auf dem Beschleuni­gungs­streifen erhöhe auch nicht die Verkehrssicherheit. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins am 30. September 2010 sowie Einholung der dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Verordnung und hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Beim Ortsaugenschein am 30. September 2010 wurde vom erkennenden Mitglied der Kreisverkehr der B309 bei km 17.7 samt Anbindungen und – wenn man von der Richtigkeit der Aussagen des Bw, er sei damals von der Fa. X ge­kommen, ausgeht – auch die Aufstellung der Verkehrszeichen im Hinblick auf die im Kreisverkehr geltende 50 km/h-Beschränkung besichtigt. Dabei hat sich ergeben, dass am 30. September 2010 von der Fa. X aus gesehen vor der Unterführung rechts ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z11 lit.a StVO 1960 "Zonen­beschränkung 50 km/h" angebracht ist, das bis zum Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z11 lit.b "Ende einer Zonenbeschränkung 50 km/h" gilt. Dieses Zeichen ist noch vor der Unterführung bzw der Einfahrt in den Kreis­verkehr angebracht, weshalb die Zonen­beschränkung im Kreisverkehr nicht mehr gilt. Das vom Bw angeführte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h" steht nach dem Kreisverkehr bei der Ausfahrt in die B309 in Richtung Enns. Hier wird ein von der B122a kommender Fahrstreifen außen am Kreis­verkehr vorbeigeführt und in die B309 eingebunden. Zweck dieses Beschleu­nigungs­streifens ist, von der B122a kommenden Schwerfahrzeugen, die in Richtung Enns fahren, das Passieren der Kurve zu erleichtern, weshalb auch die Geschwindigkeitsbeschränkung dort auf allen Fahrstreifen (weiter) gilt, um Schwerfahrzeugen ein Einordnen zu erleich­tern. Aus der Sicht des Bw war es das 1. Zeichen im Hinblick auf die dortige Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28.12.2009, VerkR-174/2005, wurden gemäß § 43 Abs.1 lit.b iVm § 94 lit.b StVO 1960 die im einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildenden Plan des Amtes der Oö. Landesregierung "B115 – B122a – B309, Eisen-, Voralpen-, Steyrer Straße Baulos Kreisverkehr Nordspange, Einreichprojekt 2003" dargestellten Verkehrs­maß­nahmen verordnet, darunter auch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeits­be­schränkung 50 km/h" auf Höhe des Beschleunigungsstreifens. Die Verordnung stammt allerdings aus der Zeit nach dem den Bw betreffenden Vorfallstag – das war laut Tatvorwurf der 10.1.2009 – und ist daher als Grundlage für die ggst Anlastung nicht geeignet, zumal das ange­brachte Vorschriftszeichen zum Tatzeitpunkt laut Straferkenntnis nicht verordnet war. Es erübrigt sich daher inhaltlich auf den Tatvorwurf einzugehen und war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Verordnung später als Tatzeitpunkt -> Einstellung

 

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