Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100618/2/Bi/Hm

Linz, 22.06.1992

VwSen - 100618/2/Bi/Hm Linz, am 22 Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des A Fr,T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H A, gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. April 1992, VerkR96/13716/1991-Hä, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1. behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt wird.

II. In diesem Punkt entfällt die Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 21. April 1992, VerkR96/13716/1991-Hä, über Herrn A F, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 58 Abs.1 i.V.m. 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er am 27. Oktober 1991 um 6.45 Uhr in Traun aus Richtung B 1 kommend in Fahrtrichtung Bahnhof St.M auf der L. Straße den PKW, gelenkt hat, wobei er sich 1.) in einem übermüdeten Zustand befand. Außerdem wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 50 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid hinsichtlich Punkt 1. aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber führt in der Berufung im wesentlichen aus, es werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, daß er sich zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles in einem übermüdeten Zustand befunden hätte, da er vor dem Unfall ca. fünf Stunden geschlafen und sich nicht übermüdet gefühlt habe und lediglich aufgrund eines "Sekundenschlafes" von der Fahrbahn abgekommen sei. Darunter sei aber keine Übermüdung zu verstehen, sondern ein bloß vorübergehendes kurzzeitiges Nachlassen der gebotenen Aufmerksamkeit. Er beantrage daher den Bescheid zu beheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen.

4. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 58 Abs.1 StVO 1960 darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs.1 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

Ohne auf den dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Sachverhalt einzugehen, ist grundsätzlich auszuführen, daß die Straßenverkehrsordnung Fahruntüchtigkeit in Folge Alkoholbeeinträchtigung und sonstige Fahruntüchtigkeit unterscheidet. Die "allgemeine" Fahruntüchtigkeit ist unter die generelle Norm des § 58 Abs.1 StVO zu subsumieren, während eine auf Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit ohne Rücksicht auf den Blutalkoholgehalt ausschließlich als Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO zu qualifizieren ist. Demnach stellt § 5 Abs.1 StVO die lex specialis zu § 58 Abs.1 StVO dar und ist aufgrund des höheren Unrechtsgehaltes mit einem wesentlich höheren Strafrahmen belegt (§ 99 Abs.1 im Gegensatz zu § 99 Abs.3 StVO).

Daraus folgt aber auch, daß bei einem Fahrzeuglenker nur entweder eine allgemeine Fahruntüchtigkeit oder eine auf Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit bestehen kann, niemals aber gleichzeitig gegen beide Bestimmungen verstoßen werden kann. Der Rechtsmittelwerber hat lediglich das Zustandekommen, nicht aber das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung bestritten, sodaß im gegenständlichen Fall nur mehr die "besondere" Fahruntüchtigkeit in Folge Alkoholgenuß zum Tragen kommen kann.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Da im gegenständlichen Fall nur mehr von einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum