Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401093/5/BMa/Th

Linz, 16.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des X, Staatsangehöriger des X, vertreten durch Mag. Dr. X, Rechtsanwalt in X, wegen Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde des X gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 21. Oktober 2010, Sich40-2741-2010 wird als unbegründet abgewiesen.

Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen.

 

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) Kosten in Höhe von 426,20 Euro (57,40 Euro Vorlageaufwand und 368,80 Euro Schriftsatzaufwand) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) iVm. §§ 67c bis 67g und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 und UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008).


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 21. Oktober 2010, Sich40-2741-2010, wurde über X (im Folgenden: Bf), geb. X, Staatsangehöriger des X, gemäß § 76 Abs.1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt und durch Überstellung in das PAZ der Bundespolizeidirektion Wels vollzogen.

 

1.2. Begründend wurde dazu nach Darlegung des Sachverhalts ausgeführt, auch wenn der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt durchführbar ausgewiesen worden sei und somit an sich § 76 Abs.2 Z1 FPG 2005 zur Anwendung komme, so begründe sich die Durchführbarkeit in Folge des rechtskräftigen Abschlusses. Ein rechtskräftiger Abschluss liege im vorliegenden Fall mit der Erlassung der abweisenden Beschwerdeentscheidung [gemeint: des AsylGH] vor. Die Erlassung [gemeint: des Schubhaftbescheids] beziehe sich wiederum auf den Zeitpunkt der Zustellung. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Rechtsmittelwerbers sei er kein Asylwerber mehr, sondern Fremder.

Dementsprechend sei § 76 Abs.1 FPG 2005 anzuwenden. Auch wenn Abs.2 leg.cit. mit vorliegender durchsetzbarer Ausweisung eine höhere Deutlichkeit der Anwendung der Schubhaft als Abs.1 ausspreche, stelle der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens einen weitaus fortgeschrittenen Verfahrensstand dar und sei weitaus zeitnaher einer Vollziehung der Außerlandesbringung als eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung. Die Anwendung der Rechtsbestimmung beim Beschwerdeführer sei nicht mit jenen Fremden vergleichbar, die unmittelbar nach erfolgter Einreise fremdenpolizeilich behandelt würden und bei welchen Ausweisungsverfahren erst geführt werden müssten. Aus diesem Grund sei es auch legitim, Fremden mit negativem Abschluss im Asylverfahren und rechtskräftiger Ausweisung eine weitaus höhere Fluchtgefahr beizumessen als Fremden, die sich noch im Verfahren befinden würden.

Die Identität des Rechtsmittelwerbers sei durch das Bundesasylamt erhoben worden und sei durch die vorliegenden und sichergestellten Originaldokumente (Personalausweis und Führerschein) gesichert. Die Abschiebung des Rechtsmittelwerbers sei demnach auch faktisch in Kürze durchführbar.

 

Dem Beschwerdeführer sei mehrmals im Asylverfahren bekannt gegeben worden, dass er keine Fluchtgründe entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht habe. Er habe versucht, asylrelevante Fluchtgründe durch ein Handeln im Nachhinein herbeizuschaffen um einer Abschiebung in den Iran zu entgehen. Er habe angegeben, nach Holland reisen zu wollen. Österreich sei nicht sein Zielland, weil in Holland eine höhere Aussicht auf Asyl bestehen würde und im Fall einer negativen Entscheidung könne er von dort aus schneller nach Großbritannien reisen. Daraus ergebe sich unmissverständlich, dass der Rechtsmittelwerber seit Beginn seines Aufenthalts in Europa alternative Weiterreisen und alternative Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten in Erwägung gezogen habe. Es sei daher ab jenem Zeitpunkt, in dem er kein Asylwerber mehr sei, er keinen Abschiebeschutz habe, sein Aufenthaltsrecht und seine Unterkunft und Versorgung ihm entzogen werde, davon auszugehen, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgeben und versuchen werde, seine Bezugsperson, nämlich seinen in Großbritannien lebenden Cousin und letztlich auch sein eigentliches Reiseziel, zu erreichen.

Der Beschwerdeführer halte sich aus rein wirtschaftlichen Beweggründen in westlichen Mitgliedstaaten auf.

Er sei im Bundesgebiet auch an keine Örtlichkeit gebunden und in seiner Lebensgestaltung flexibel, weil er auch keine familiären oder sozialen Verpflichtungen in Österreich zu erfüllen habe.

Der Rechtsmittelwerber verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er sei kein Asylwerber mehr und es komme ihm daher auch keine Grundversorgung mehr zu. Er gehe keiner – zumindest keiner legalen – Beschäftigung nach. Er habe keine Arbeitsbewilligung und könne eine solche auch nicht erlangen. Gelindere Mittel hätten daher auch nicht angewendet werden können.

Für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge er über keine ausreichenden Barmittel. Eine rechtmäßige Beschäftigung könne er nicht ausüben, da er weder im Besitz einer arbeitsmarkt- noch aufenthaltsrechtlichen Bewilligung sei. Es müssten daher für den weiteren Aufenthalt öffentliche Mittel aufgewendet werden bzw. werde er versuchen, durch Begehung strafbarer Handlungen seinen Unterhalt zu fristen. Die Verhängung der Schubhaft sei daher auch verhältnismäßig.

 

1.3. Mit Eingabe vom 8. November 2010 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 10. November 2010), brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, eine Schubhaftbeschwerde ein und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inschubhaftnahme am 21. Oktober 2010 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der seither andauernden Schubhaft. Es wurde auch Kostenersatz begehrt.

 

 

 

 

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die Angabe des Schubhaftzwecks, "die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots", sei schon deshalb rechtswidrig, weil von der belangten Behörde kein exakter Schubhaftzweck anzugeben sei. Die Angabe alternativer Schubhaftgründe widerspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Angabe des Schubhaftzwecks "die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung" sei nach dem derzeitigen Verfahrensstand unrichtig. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine asylrechtliche Ausweisung. Eine Grundlage für die Erlassung eines fremdenpolizeilichen Ausweisungsbescheides bestehe überhaupt nicht. Die Anführung des Grundes "zur Sicherung eines Aufenthaltsverbotes" sei ebenfalls nicht zutreffend, weil die Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die Fremdenbehörde nicht zur Diskussion stehe.

 

Die Schubhaft dürfe nur verhängt werden, soweit dies notwendig sei, um den Sicherungszweck zu erreichen. Der Rechtsmittelwerber habe sich im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme in landesbetreuter Unterkunft befunden und er habe sich bisher dem behördlichen Verfahren gestellt. Er habe niemals einen Fluchtversuch unternommen und alle Ladungstermine eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass er dies in Zukunft nicht tun werde, liegen nicht vor. Die Schubhaft hätte daher nicht verhängt werden dürfen, weil keine Notwendigkeit der Inschubhaftnahme zur Erreichung des Sicherungszwecks bestehe. Dazu komme, dass das  Asylverfahren des Rechtsmittelwerbers noch nicht abgeschlossen sei. Er habe durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde an den Asylgerichtshof [gemeint offensichtlich: Verfassungsgerichtshof] eingelegt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Es widerspreche den rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, einem Asylwerber nicht einmal die Ausschöpfung der gesetzlich gebotenen (durch den Gesetzgeber ohnehin stark eingeschränkten) Rechtsschutzmöglichkeiten zu ermöglichen und ihn bereits mit der Zustellung des zweitinstanzlichen negativen Bescheids (der noch dazu in einem völlig unzulänglichen Ermittlungsverfahren ergangen sei) in Schubhaft zu nehmen, um dessen Abschiebung vorzubereiten. Die Abschiebung eines zum Christentum konvertierten Muslimen in den Iran sei mit dessen Todesurteil gleichzusetzen. Eine Inschubhaftnahme zur Sicherung eines derartigen Schubhaftzweckes, verstoße in mehrerer Hinsicht gegen menschenrechtlich geschützte Rechtspositionen und sei daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Als Beweis wurden die Beischaffung und Verlesung des Asylaktes Zl. 0907.448-BAL des Bundesasylamtes Linz sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei beantragt. Weiters wurde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass ihm für den Fall seiner Abschiebung in den Iran ernsthafte Gefahr für Leib und Leben drohe, angeführt.

 

Der Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat angeschlossen wurde eine Kopie der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 2010 und eine Kopie des Schubhaftbescheids vom 21. Oktober 2010.

 

2. Mit Schreiben vom 10. November 2010 wurde der bezughabende Akt in Form mehrerer Pdf-Dateien übermittelt und der Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gestellt.

 

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat unter Berücksichtigung der Beschwerde auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage iVm der eingebrachten Beschwerde der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

Obwohl der Antrag  auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt wurde (dies ergibt sich konkludent durch Anführung von Beweismitteln), konnte diese unterbleiben, weil die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt (Hauer/Leukauf 6 AVG § 67d RZ 6).

 

4. Die unbestritten gebliebenen Feststellungen des Bescheids der belangten Behörde werden auch diesem Verfahren zugrunde gelegt.

Demnach hat der Bf am 15. Juni 2009 den Iran verlassen und ist unter Umgehung der Grenzkontrolle schlepperunterstützt über eine unbekannte Reiseroute illegal am 22. Juni 2009 nach Österreich eingereist. Er ist nicht im Besitz eines Reisedokumentes, weil es ihm – nach seinen Angaben – vom Schlepper abgenommen wurde. Am 23. Juni 2009 wurde der Bf durch die PI Wiener-Neudorf einer Fremdenkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle, bei der sein illegaler Aufenthalt und seine Mittellosigkeit festgestellt wurden, stellte der Bf einen Asylantrag. Daraufhin wurde ihm zunächst eine bundesbetreute und nach Zulassung des Asylverfahrens eine landesbetreute Unterkunft zugewiesen. Die Zuweisung des Landesquartiers aufgrund seiner Mittellosigkeit als Asylwerber war nur für die Dauer bis zum Abschluss des Asylverfahrens.

Anlässlich seiner Befragung beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hat der Bf unter anderem angegeben, verheiratet zu sein und ein Kind zu haben, seine Frau und seine Tochter würden sich aber im Iran befinden. In Österreich habe er keine Angehörigen. Wegen der Teilnahme an einer gewaltsam aufgelösten Demonstration im Iran befürchte er in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden.

Geplant sei eine schlepperunterstützte Reise nach Holland gewesen, weil er der Meinung gewesen sei, dort leichter Asyl zu bekommen. Außerdem habe er gedacht, sollte er in den Niederlanden Probleme haben, würde er nach England kommen, wo sich ein Familienangehöriger, ein Cousin seiner Frau, befinde. Dass der Schlepper ihn bereits in Österreich aussteigen habe lassen, habe er nicht gewusst.

Nachdem ihm im Rahmen der Einvernahmen mitgeteilt wurde, er habe keinen Verfolgungsgrund entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht, hat er die Unmöglichkeit der Rückkehr in den Iran mit der Konversion zum katholischen Glauben begründet, habe er sich doch im Februar 2010 von der katholischen Kirche taufen lassen.

Bei weiteren Einvernahmen ist zum Vorschein gekommen, dass es sich lediglich um eine Scheinkonversion handelt und der Bw in Wirklichkeit weiterhin hintergründig dem muslimischen Glauben zugewandt ist.

Die Identität des Bf steht fest, weil er zu Beginn des Asylverfahrens einen Personalausweis und einen Führerschein vorgelegt hat.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 24. März 2010 wurde das Asylbegehren des Bf gem. §3 AsylG 2005 abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran gem § 8 AsylG 2005 festgestellt und der Bf gleichzeitig gem § 10 AsylG 2005 in den Iran ausgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14. Oktober 2010 abgewiesen, es wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und der Bf wurde rechtswirksam in den Iran ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat die Polizeiinspektion mit der Zustellung der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung beauftragt. Die nachweisliche Zustellung erfolgte am 21. Oktober 2010, 13:29 Uhr. Im Auftrag des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck wurde dem Bf am 21. Oktober 2010, 13:30 Uhr, die Mitteilung gem. § 67 Abs. 3 FPG 2005 ausgefolgt und der Bf wurde festgenommen.

  

Darüber hinaus wird ergänzend festgestellt:

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14. Oktober 2010 wurde auch festgestellt, der Bf habe eine Konversion lediglich aus asyltaktischen Gründen vorgebracht (um einer drohenden Rückbringung in den Iran zu entgehen).

Aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Schubhaftbelehrung am 21. Oktober 2010 ergibt sich, dass der Bf mehrfach geäußert hat, nicht in den Iran zurückzukehren. Er verweigerte auch seine Mitwirkung beim Ausfüllen eines Formblatts zur Ausreise. Gegenüber dem zuständigen Bearbeiter hat der Bf angegeben, man solle ihn einfach freilassen, er werde Österreich alleine verlassen. 

 

 

 

Am 29. Oktober 2010 hat der Bf in der Schubhaft im PAZ Wels einen Folgeantrag gem § 2 Z 23 AsylG gestellt.

 

Seine Ersteinvernahme im Asylverfahren nach dem Folgeantrag erfolgte am 8. November 2010. In dieser Niederschrift wird auch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs.3 Asylgesetz 2005 zu eigenen Handen zugestellt wurde und ihm anhand dieser Mitteilung zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, gegenständlichen Antrag gemäß § 68 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keinen Grund, an der Richtigkeit des unterzeichneten Aktenvermerks vom 21.10.2010 über die Schubhaftbelehrung zu zweifeln.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht, mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr. 122/2009 ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Nach § 83 Abs 2 FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

  1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
  2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

 

Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

5.1.2. Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Schubhaftbescheid erlassen und die Anordnung in Schubhaft angeordnet. Der Oö. Verwaltungssenat ist daher örtlich zuständig.

Der Bf wurde am 21. Oktober 2010 in Schubhaft genommen und wird seit diesem Zeitpunkt im PAZ Wels angehalten. Die Beschwerde gegen die Schubhaft ist damit zulässig.

 

5.2. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

1.     gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.     gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.     gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.     auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Nach § 76 Abs 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 76 Abs.6 FPG kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt.

 

Die Behörde kann gem. § 77 Abs.1 FPG von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

 

Nach Abs. 3 leg.cit. kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Gem. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

 

§ 12 und § 12a des AsylG lauten auszugsweise:

 

Faktischer Abschiebeschutz

§ 12  (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs. 4 gilt.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, geduldet.

 

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a

 

Abs.2: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2.

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

5.3. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 76 Abs.1. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens und der rechtskräftigen Ausweisung war er nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Die belangte Behörde hat damit zu Recht die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs.1 FPG verhängt.

Der Beschwerdeführer hat nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens über keine Unterkunft mehr verfügt und konnte legal keiner Beschäftigung nachgehen um seinen Unterhalt zu bestreiten.

Dass der Bf versucht hat, alle legalen Mittel auszuschöpfen, um seinem Asylantrag in Österreich Erfolg zu bescheiden, kann ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen.

Eine religiöse Konversion, die als Verfolgungsgrund genannt wird und sich im Zuge des Asylverfahrens als Scheinkonversion herausgestellt hat, aber zeigt, dass der Bf auch nicht vor falschen Angaben und dem Konstruieren von Verfolgungsgründen für ein Asylverfahren zurückschreckt, um seine Abschiebung in den Iran zu verhindern.

In dieser Weise ist auch die Stellung des Folgeantrags gem. AsylG zu sehen.

Durch die Stellung dieses Antrags kommt dem Bf nämlich, weil der Termin seiner Abschiebung noch nicht feststeht und dieser dem in Schubhaft befindlichen Bf damit auch nicht mitgeteilt werden konnte, faktischer Abschiebeschutz zu, der allenfalls gem. § 12a Abs 2 aberkannt werden kann.

 

 

Trotz des Abschiebeschutzes hält sich der Bf unrechtmäßig in Österreich auf und die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 FPG sind auch nach Stellung des Folgeantrags nach § 3 Z 23 AsylG erfüllt.

 

5.4.  Die belangte Behörde hat auf Grund des Verhaltens des Bf zu Recht bei der Verhängung der Schubhaft Fluchtgefahr angenommen und die Verhängung der Schubhaft ist zu Recht erfolgt. So hat der Beschwerdeführer wiederholt bekanntgegeben, in ein anderes Land reisen zu wollen, wenn ihm "in Österreich nicht geholfen werde".

Fluchtgefahr besteht auch weiterhin, obwohl dem Bf zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenats faktischer Abschiebeschutz zukommt. Auch aus dem Protokoll über die Einvernahme im Asylverfahren vom 8. November 2010 ergibt sich, dass der Rechtsmittelwerber ersucht, in ein anderes Land reisen zu können, und eine Rückkehr in den Iran ablehnt. Denn auf Grund seines Verhaltens, insbesonders auf Grund seiner Äußerung anlässlich der Belehrung über die Schubhaftverhängung, ist davon auszugehen, dass der Bf auf freiem Fuß belassen, sich dem behördlichen Zugriff entziehen wird. 

 

5.5. Die Behörde konnte auch nicht gemäß § 77 Abs.1 FPG von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, weil bei einem mittel- und obdachlosen Beschwerdeführer, der bekundet hat, auch in anderen Ländern der Europäischen Union Asyl beantragen zu wollen, ein gelinderes Mittel, wie in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, nicht anwendbar war.

Denn ein Sicherungsbedürfnis setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlichen erschweren. Zur Prüfung des Sicherheitserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen (VwGH 2006/21/0027).

Dieses Sicherungsbedürfnis besteht auch nach Stellung des Folgeantrags und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenats. Gerade das Wissen, dass sein Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, ein Folgeantrag damit aber wenig Aussicht auf Erfolg haben wird und die Flexibilität des Bf, der keine familiären Bindungen in Österreich hat und dessen Reiseziel bei seiner schlepperunterstützten Reise mit der für den Bf vorstellbaren Version allenfalls nach England zu reisen die Niederlande waren, begründen im konkreten Fall ein hohes Maß an Sicherungsbedürfnis.

 

5.6. Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft ist auch verhältnismäßig, weil das Ziel der Schubhaft, das Verfahren zur Abschiebung des Bf in den Iran mit gelinderen Mitteln, etwa einer regelmäßigen Meldung bei den Behörden, nicht erreicht werden kann, hat doch der Beschwerdeführer wiederholt zum Ausdruck gebracht, nicht in den Iran zurückkehren zu wollen und Unterstützung in einem anderen Land zu suchen, sollte ihm diese in Österreich nicht gewährt werden.

In der Einvernahme im Asylverfahren vor dem BBA – EASt West am 8. November 2010 hat der Beschwerdeführer neuerlich vorgebracht, wenn er nicht in Österreich unterstützt werden könne, dann ersuche er, in ein anderes Land gehen zu können, um dort unterstützt zu werden. Auch ist das Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und den Europäischen Staat höher zu bewerten, als der Wunsch des Beschwerdeführers nicht in den Iran verbracht zu werden.

 

5.7. Gemäß § 76 Abs.6 FPG kann die Schubhaft auch nach Stellung eines Asylfolgeantrages aufrecht erhalten werden.

 

Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs.2 zukommt, der ihm auch bei der Einvernahme im Asylverfahren am 8. November 2010 nicht aberkannt wurde.

 

Die Schubhaft wurde am 21. Oktober 2010 gemäß § 76 Abs.1 FPG verhängt. Nach Stellung des Folgeantrags im Asylverfahren und dessen Einvernahme im Asylverfahren wurde im Zuge der Aktenanforderung mitgeteilt, dass die Erlassung eines Bescheides gemäß § 68 AVG (inklusiv Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran) für die 46. KW geplant ist. Eine Beendigung des Asylfolgeverfahrens ist damit absehbar. Die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgt innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 80 FPG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ziel der Schubhaft nicht realisierbar ist, daher ist deren weitere Aufrechterhaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.8. Dem Beschwerdevorbringen, die Anführung alternativer Schubhaftgründe widerspreche den gesetzlichen Vorgaben, wird entgegengehalten, dass als Schubhaftgrund auch die Inschubhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung angeführt wurde. Dieser Schubhaftgrund kam im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft zum Tragen. Die Anführung weiterer Schubhaftgründe hingegen schadet nicht, auch wenn diese nicht zugkräftig sind.

 

Die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des Asylgerichtshofs vermag auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft keinen Einfluss zu nehmen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

 

Die Beischaffung und Verlesung des Asylaktes Zl. 0907.448-BAL des Bundesasylamtes Linz konnte, obwohl dies in der Beschwerde beantragt wurde, unterbleiben, sind doch die entscheidungswesentlichen Teile dieses Akts anlässlich der Vorlage des Schubhaftaktes per Fax übermittelt worden.

 

Die Einholung eines länderkundlichen SV-Gutachtens zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Abschiebung in den Iran ernste Gefahr für Leib und Leben drohe, konnte ebenfalls unterbleiben, weil diese Frage nicht Gegenstand einer Schubhaftprüfung, sondern im Asylverfahren abzuhandeln ist.

 

Die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei konnte ebenfalls unterbleiben, stand doch bereits aufgrund der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest (siehe oben).

 

6. Gemäß § 79a AVG iVm. § 83 Abs.2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs.3 AVG).

 

Beim vorliegenden Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand nach den Pauschalbeträgen und der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) und damit ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 426,20 Euro zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 20,40 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0512-7

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