Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522672/4/Bi/Kr

Linz, 28.10.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der X, vom 2. September 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. August 2010, GZ. 295929-2008, wegen Verlängerung der Probezeit in Verbindung mit der Aufforderung, Stufen der 2. Ausbildungsphase zu absolvieren, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 4b und 4c Abs.2 FSG aufgefordert, bis zum 22. Dezember 2010 (Ende der Nachfrist) nachfolgende Stufen der 2. Ausbildungsphase zu absolvieren: Fahrsicher­­­heitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides am selben Tag abzuhalten ist, und die 2. Perfektionsfahrt. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Ankündigung die Probezeit um ein weiters Jahr verlängere, dh bis 22. April 2012. Außerdem wurde die Bw gemäß § 4 Abs.3 4.Satz FSG aufgefordert, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führer­schein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheins zu beantragen (Probezeitver­län­gerung).

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 26. August 2010.


 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe am 27. Jänner 2010 einen Termin für ein Fahrsicherheitstraining gehabt, habe aber am 25. Jänner 2010 ihre Tochter zur Welt gebracht und daher den Termin stornieren müssen. In den Folgemonaten habe sie ihr Kind gestillt und nicht länger als 3 bis 4 Stunden alleine lassen können. Nun habe sie für 15. September 2010 einen neuen Termin für ein Fahrsicherheitstraining. Daher ersuche sie um Fristerstreckung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die 2. Ausbildungsphase für den Besitzer der Lenk­berechtigung für die Klasse B in dieser Reihenfolge zu umfassen:

1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von 2 bis 4 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung,

2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch im Zeitraum von 3 bis 9 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung und

3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von 6 bis 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Zwischen 1. und 2. Perfektionsfahrt hat ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten zu liegen.

 

Die Bw hat am 22. April 2009 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erworben und am 12. September 2009 die 1. Perfektionsfahrt absolviert.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist der Führerscheinbesitzer (Klasse B), wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, zwölf Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzu­weisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht inner­halb von vier Monaten nach Ablauf – hier – der Jahresfrist, dh gerechnet ab
22. April 2010, absol­viert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen – das ist im Bescheid vom 23. August  2010 geschehen.

Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit um ein wei­te­r­es Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit bis zur Anordnung abgelaufen ist. Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen – zu diesem Zweck hat der Besitzer des Probeführerscheins diesen bei der Behörde abzuliefern.

Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absol­vierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren vier Monaten – dh hier bis 22. Dezember 2010 – nach, so ist die Lenk­berechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Seitens des UVS wurde die Bw mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Bestätigung über das laut ihren Angaben am 15. September 2010 zu absolvierende Fahrsicherheitstraining vorzulegen – sie hat auf das Schreiben, zugestellt  durch Hinterlegung am
8. Oktober 2010, nicht reagiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Fahrsicherheitstraining + 2. Perfektionsfahrt fehlt -> Fristsetzung und Verlängerung der Probezeit vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben -> bestätigt

 

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