Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100619/6/Fra/Ka

Linz, 02.11.1992

VwSen - 100619/6/Fra/Ka Linz, am 2.November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des F H, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.jur. R S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 17. April 1992, Zl. III-St-4.251/90/L, betreffend die Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt.

I.: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 51 Abs.1 Z.1 VStG.

II.: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Strafverfahren.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 17. April 1992, Zl. III-St-4.251/90/L, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 12. Oktober 1990 um 11.12 Uhr in P bei W auf der I-Landesstraße Nr. 519, Höhe Strkm. 10,15, Ortsgebiet von Sch, Fahrtrichtung P, als Lenker des Kraftfahrzeuges die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt, jedoch ohne Gegenäußerung dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, der dadurch im Grunde des § 59 Abs.1 VStG zuständig wurde. Er entscheidet, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Schuldspruch liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Pichl bei Wels vom 12. Oktober 1990 zugrunde, wonach die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Gendarmeriebeamten geschätzt wurde. Demgegenüber bringt der Beschuldigte in seinem Rechtsmittel vor, daß sich der Gendarmeriebeamte bei seinen Wahrnehmungen geirrt haben müsse, wobei er auf verschiedene Fakten und Indizien hinweist, die gegen die Darstellung des Meldungslegers sprechen. Er weist in seinem Rechtsmittel auch darauf hin, daß seiner Forderung nach einem Lokalaugenschein und einem Sachverständigengutachten nicht entsprochen wurde, weshalb das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und eine korrekte Sachverhaltsfeststellung nicht erfolgt sei.

Auf Grund dieses Rechtsmittels hat der unabhängige Verwaltungssenat das Ermittlungsverfahren ergänzt und ein Gutachten eines kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, ob ausreichende Grundlagen für eine verläßliche Geschwindigkeitsschätzung im gegenständlichen Fall vorliegen.

Der Amtssachverständige Ing.A ist in seinem Gutachten vom 1. September 1992 schlüssig zum Ergebnis gekommen, daß eine ziffernmäßige Angabe der Geschwindigkeit ausschließlich auf Grund der Abschätzung der Schräglage aus einem sich fortbewegenden (auch verzögernden) Fahrzeug mit größeren Ungenauigkeitsfaktoren behaftet ist, sodaß ein Nachweis der Exaktheit der Geschwindigkeitsschätzung durch den Sachverständigen nicht erbracht werden kann. Da dieses Gutachten sowohl der Erstbehörde als auch dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, erübrigt es sich, im Detail darauf einzugehen. Es ist zudem davon auszugehen, daß, wenn die Erstbehörde bereits im erstbehördlichen Verfahren dieses Gutachten eingeholt hätte, sie zu keinem Schuldspruch gekommen wäre, zumal sie keine Veranlassung gesehen hat, zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Zudem ist sie der Feststellung des Beschuldigten, daß er nicht, wie der Meldungsleger angegeben hat, mit schwarzer Lederbekleidung und weißem Helm, sondern mit rotem Helm und blauer Jacke bekleidet war und auch keine Honda, sondern eine BMW gefahren ist, nicht entgegengetreten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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