Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164763/14/Sch/Th

Linz, 12.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. Jänner 2010, Zl. VerkR96-3552-2009, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Oktober 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 5,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. Jänner 2010, Zl. VerkR96-3552-2009, wurde über Herrn Dr. X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 29 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden, verhängt, weil er am 11. Oktober 2009 um 14.00 Uhr in der Gemeinde St. Nikola an der Donau auf der B3 bei Strkm. 181,686 den Pkw mit dem Kennzeichen X lenkte und er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bezweifelt die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerätes, zumal, als er angehalten wurde, sich bei den beiden amtshandelnden Beamten auch eine "Zivilperson" befunden habe. Der messende Beamte und die erwähnte Person hätten während der Anhaltung des Berufungswerbers "Spaß gehabt".

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein Berufungsverhandlung wurde der seinerzeitige messende Polizeibeamte zeugenschaftlich einvernommen. Er konnte sich an den konkreten Vorfall nicht mehr im Detail erinnern. Angesprochen auf die Möglichkeit, dass sich bei solchen Messvorgängen tatsächlich Zivilpersonen am Ort der Amtshandlung aufhielten und mit den Beamten ins Gespräch gerieten, gab er an, dass dies gelegentlich der Fall sei. Die Polizeibeamten seien eben bekannt und bestünde gelegentlich bei einheimischen Personen, die an einer solchen Messstelle vorbeikäme, Interesse am Messvorgang. Diesfalls werde ihnen entsprechend der Vorgang erklärt, es bestünde gelegentlich auch die Möglichkeit, durch das Gerät hindurch zu blicken.

 

Weiters führte der Zeuge aus, dass es sich beim gegenständlichen Messort um eine immer wieder in diesem Sinne genutzte Örtlichkeit handle. Wenn der messende Beamte ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit erfasst habe, werde dies dem Kollegen weitergegeben, der dann die Anhaltung und die weitere Amtshandlung durchzuführen habe. Das Messgerät sei bei dem Messvorgang auf einem Dreibein aufgestellt.

 

Die vom Berufungswerber erhobenen Zweifel an der Korrektheit des Messergebnisses wären dann begründet und nachvollziehbar, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass nicht der Beamte selbst, sondern allenfalls eine Zivilperson die Messungen durchgeführt hätte. Davon kann gegenständlich aber nach der Beweislage nicht die Rede sein. Eine andere Möglichkeit wäre allenfalls, dass der Beamte bei der Messung durch die Zivilperson abgelenkt gewesen sein könnte und deshalb eine unzutreffende Zuordnung des Messergebnisses zum Fahrzeug des Berufungswerbers vorgenommen hätte. Auch diese Annahme muss aber im Bereich der Mutmaßungen bleiben, da dafür nicht die geringsten Anhaltspunkte zu Tage getreten sind. Es kann von einem mit solchen Messungen häufig betrauten Polizeibeamten schon erwartet werden, dass er die Messungen selbst und korrekt durchführt. Wenn der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung angegeben habe, das Fahrzeug des Berufungswerbers sei seiner Erinnerung nach damals alleine im ankommenden Verkehr unterwegs gewesen als die Messung durchgeführt wurde, dann spricht auch dieser Umstand gegen eine Unaufmerksamkeit bei der Messung und eine dadurch verbundene Verwechslung mit einem anderen Fahrzeuglenker. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines, das war ein Werktag am frühen Vormittag, herrschte an der Vorfallsörtlichkeit sehr geringer Verkehr. Damit ist naturgemäß nicht ausgesagt, dass auch am Vorfallstag dieselben Verhältnisse herrschten, andererseits ist es auch nicht lebensfremd, dass eben immer wieder Fahrzeuge bloß einzeln die Messörtlichkeit passieren. In einem solchen Fall ist eine Verwechslung völlig ausgeschlossen.

 

4. Allgemein ist im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät noch anzufügen:

Ein Messergebnis kann dann vorgeworfen werden, wenn am Gerätedisplay eine Geschwindigkeit angezeigt wird. Dies war gegenständlich der Fall. Der Messvorgang selbst dauert etwa 0,2 Sekunden. In dieser Zeit werden ca. 100 Messungen durchgeführt. Diese Einzelwerte werden vom Gerät kontrolliert. Nur wenn eine Abweichung dieser ca. 100 Einzelmessergebnisse innerhalb der Messunsicherheit liegt, wird ein Wert angezeigt. Davon ist dann noch die eichtechnische Messtoleranz von 3 % abzuziehen. Dann kann von einem Messergebnis gesprochen werden, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit richtig ist. Im konkreten Fall war die Messdistanz 239 m, die Eichung gilt bis 500 m. Passieren bei einer Messung Fehler, etwa durch Bewegen des Gerätes während des Messvorganges, dann werden diese durch einen geräteinternen Algorithmus erkannt und eliminiert. Es kommt dann zu einer Fehlmessung, das bedeutet, dass auf dem Display kein Geschwindigkeitswert erscheint, sondern eine Errormeldung.

 

Nach § 45 Abs.2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.04.1995, 94/07/0033).

 

Auf die konkrete Geschwindigkeitsmessung bezogen bedeutet dies, dass nach der Beweislage die Umstände, die für eine korrekte Messung sprechen, die vom Berufungswerber dagegen erhobenen Zweifel deutlich überwiegen. Damit war das Messergebnis der Entscheidung zugrunde zu legen, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

Der Berufungswerber hat die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Abzug der erwähnten 3%igen Eichfehlergrenze) um 16 km/h überschritten gehabt. Die von der Erstbehörde dafür verhängte Geldstrafe in der Höhe von 29 Euro wird dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, bekanntermaßen das wesentliche Strafbemessungskriterium bei solchen Delikten, gerecht. Der nach der Aktenlage gegebene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers war nicht näher einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, von vornherein erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen, insbesondere in der hier gegebenen relativ geringen Höhe, zu bezahlen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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