Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165349/10/Zo/Jo

Linz, 17.11.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 29.07.2010 gegen die Punkte 1), 2) und 3) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 15.07.2010, Zl. VerkR96-4893-2010, wegen Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.11.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich Punkt 1) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt. Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Art.15 Abs.2 3. Satz der Verordnung (EG) 3821/85 konkretisiert.

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von 80 Euro wird bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 16 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen. Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Art.15 Abs.5 der Verordnung (EG) 3821/85 richtiggestellt.

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe wird bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 14 Stunden herabgesetzt.

 

III.        Hinsichtlich Punkt 3) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

IV.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu IV.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

 

Zu I., II. und III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis in den Punkten 1) bis 3) Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1)      Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, weiches zur Güterbeförderung im
innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von mehrere Tage vorher, 00.00 Uhr bis 14.03.2010, 16.35 Uhr verwendet haben.

Tatort: Gemeinde Fischlham, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 537 bei km 4.510. Tatzeit: 14.03.2010, 16:35 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

2)      Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 14.03.2010 die Eintragungen in das Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben, weil Sie den Namen, den Vornamen, Zeitpunkt und
Ort, Kennzeichen, Stand des Kilometerzählers oder die Uhrzeit beim Fahrerwechsel nicht eingetragen haben. Folgende Eintragungen fehlten: Familienname, Vorname, Datum Beginn, Kilometerstand, Ort des Einsatzes.

Tatort: Gemeinde Fischlham, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 537 bei km 4.510. Tatzeit: 14.03.2010, 16:35 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.5 Ziff.1 EG-VO 3821 / 85

 

3)      Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 14.03.2010 wurde festgestellt, dass Sie die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Alle Schaublätter vom 14.02.2010 bis 14.03.2010 fehlten --.

Tatort: Gemeinde Fischlham, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 537 bei km 4.510.

Tatzeit: 14.03.2010, 16:35 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85."

 

Wegen der Übertretung zu Punkt 1) wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), wegen der Übertretung zu Punkt 2) eine Strafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und wegen Punkt 3) eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass es sich beim konkreten Fahrzeug um eine Zugmaschine ohne Klassenbezeichnung handle und für diese Fahrzeuge mit 31.12.2009 die Fahrtenschreibenpflicht entfallen sei. Es handle sich um keinen LKW, weshalb das Fahrzeug auch nicht den Fahrtzeitbeschränkungen am Wochenende unterliege. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren bei einer persönlichen Vorsprache auf diese Rechtslage hingewiesen, was von der Sachbearbeiterin jedoch nicht protokolliert worden sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.11.2010. An dieser haben der Berufungswerber und ein Vertreter teilgenommen, die Erstinstanz ist nicht erschienen. Der Meldungsleger, X, wurde als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 14.03.2010 um 16.30 Uhr den Unimog mit dem Kennzeichen X mit dem Zentralachsanhänger mit dem Kennzeichen X. Der Unimog ist als Zugmaschine zum Verkehr zugelassen und weist ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8.500 kg auf. Der Anhänger hat ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 18.000 kg. Die gegenständliche Fahrt fand an einem Sonntag statt.

 

 

Der Berufungswerber hatte sich den Unimog samt Anhänger bei seinem Arbeitgeber, X, ausgeborgt und wollte mit dieser Fahrzeugkombination einen Bagger von einer Baustelle holen und zu seinem Vater nach X bringen. Dort sollten – private – Baggerarbeiten durchgeführt werden. Der Berufungswerber ist bei X beschäftigt, dabei handelt es sich um ein Erdbauunternehmen, wobei der Berufungsweber im Wesentlichen entweder mit diesem Unimog oder einem Traktor den Bagger zu den einzelnen Baustellen überstellt. Teilweise ist er auch als Baggerfahrer beschäftigt. Der Berufungswerber ist auch im Besitz einer Fahrerkarte, welche noch aus jener Zeit stammt, als er bei seinem Vater beschäftigt war und für diesen LKW gelenkt hat. Im Unimog ist ein Kontrollgerät eingebaut und in dieses war bereits seit Monaten vor der Verkehrskontrolle immer dasselbe Schaublatt eingelegt. Dies nur deshalb, damit der Stift für den Aufschrieb des Kontrollgerätes nicht beschädigt wird.

 

Der Berufungswerber erklärt, dass er der Meinung sei, dass aufgrund der besonderen Zulassung dieses Fahrzeuges als Zugmaschine kein Kontrollgerät erforderlich sei und daher auch kein Schaublatt eingelegt werden müsse. Dies sei ihm auch auf Anfrage von X, einem Beamten im Innenministerium, bestätigt worden. Er habe vor der konkreten Fahrt X angerufen und diesen dazu befragt, ob die konkrete Fahrzeugkombination unter das Wochenendfahrverbot fällt und er ein Schaublatt verwenden müsse. Dazu hat er X jedenfalls bekannt gegeben, dass es sich um eine Zugmaschine handelt und welches Eigengewicht diese hat.

 

Anzuführen ist, dass das bei der Kontrolle eingelegte Schaublatt offenkundig mehrfach überschrieben wurde und nicht ausgefüllt ist. Der Berufungswerber führte in der Verhandlung aus, dass er in den letzten 28 Tagen vor der Kontrolle mit keinem sonstigen kontrollgerätpflichtigen Fahrzeug gefahren ist. Er konnte bei der Kontrolle keine weiteren Schaublätter vorlegen, die Fahrerkarte konnte vom Polizeibeamten nicht ausgelesen werden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Gemäß Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG) 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

a)    bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen;

b)    bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort

c)     die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes

d)    den Stand des Kilometerzählers

vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeuges und Zähler des neuen Fahrzeuges);

e)    gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3821/85 muss das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Art.3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge.

 

Gemäß Art.3 Abs.2 der angeführten Verordnung können die Mitgliedstaaten die in Art.13 Abs.1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der vorliegenden Verordnung freistellen.

 

Gemäß Art.4 lit.b der Verordnung (EG) 561/2006 bezeichnet der Ausdruck "Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß den nachstehenden Definitionen:

Zugmaschine: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das speziell dafür ausgelegt ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder zu bewegen, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;

Anhänger: jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug oder eine Zugmaschine angehängt zu werden.

 

Gemäß Art.3 lit.h der Verordnung (EG) 561/2006 gilt diese Verordnung nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.

 

 

Gemäß § 24 Abs.2b Z.1 lit.c KFG sind im Sinne von Art.13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Art.3 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen ganz freigestellt:

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km/h vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least.

 

5.2. Im konkreten Fall war das im Kontrollgerät eingelegte Schaublatt mehrfach überschrieben und überhaupt nicht ausgefüllt. Der Berufungswerber hat daher die ihm in den Punkten 1) und 2) vorgeworfenen Übertretungen grundsätzlich begangen. Fraglich ist lediglich, ob er bei der gegenständlichen Fahrt überhaupt zur Verwendung eines Schaublattes verpflichtet war. Dazu ist auszuführen, dass sich die Ausrüstungsverpflichtung mit einem Kontrollgerät unmittelbar aus Art.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ergibt. Dementsprechend muss das Kontrollgerät beim gegenständlichen Unimog eingebaut und benutzt werden, weil dieser der Güterbeförderung dient. Wie der Berufungswerber selbst einräumt, wird mit diesem Unimog mit einem Anhänger ein Bagger zu verschiedenen Baustellen überstellt, was jedenfalls eine Güterbeförderung darstellt. Aus den Begriffsbestimmungen des Art.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ergibt sich unmissverständlich, dass eine Zugmaschine, welche einen Anhänger zieht, jedenfalls ein "Fahrzeug" im Sinne dieser Bestimmungen ist. Die Ausrüstungsverpflichtung mit dem Kontrollgerät ergibt sich daher direkt aus den beiden unmittelbar anwendbaren Verordnungen. Der Umstand, dass in § 24 Abs.2 KFG lediglich Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge angeführt sind, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil die Ausrüstungsverpflichtung der Verordnung (EWG) 3821/85 die Bestimmung des § 24 Abs.2 KFG überlagert hat.

 

Es ist daher weiters zu prüfen, ob allenfalls eine der in Art.3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder in § 24 Abs.2b KFG 1967 angeführten Ausnahmen vorliegt. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens käme allenfalls Art.3 lit.h der angeführten Verordnung in Frage, weil es sich um eine nicht gewerbliche Güterbeförderung gehandelt hat. Nachdem die Fahrzeugkombination jedoch ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von wesentlich mehr als 7,5 t aufweist, ist dieser Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. Die sonstigen Ausnahmen des Art.3 kommen jedenfalls nicht in Frage.

 

§ 24 Abs.2b KFG 1967 sieht eine Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen vor. Diese Ausnahmebestimmung ist jedoch ebenfalls nicht erfüllt, weil der gegenständliche Unimog keine land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine darstellt, sondern in einem Erdbauunternehmen, also einem Gewerbebetrieb, eingesetzt wird. Die Ausnahme des § 24 Abs.2b Z2 lit.a scheidet wiederum deshalb aus, weil die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination weit mehr als 7,5 t beträgt. Die sonstigen in § 24 Abs.2b angeführten Ausnahmen kommen nicht in Betracht.

 

Daraus ergibt sich, dass der gegenständliche Unimog mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein und dieses auch verwendet werden muss. Der Berufungswerber muss daher beim Lenken dieses Fahrzeuges die Verhaltensbestimmungen des Art.15 der Verordnung (EWG) 3821/85 einhalten. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bestimmungen betreffend Lenk- und Ruhezeiten und dgl. anzuwenden sind. Der Berufungswerber hat daher die ihm in den Punkten 1) und 2) vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich Punkt 3) (Nichtvorlage der Schaublätter der letzten 28 Tage) hat das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Berufungswerber in den letzten 28 Tagen andere schaublattpflichtige Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme der konkreten Zugmaschine) gelenkt hat. In dieser Zugmaschine war jedoch die gesamte Zeit über (nur) jenes Schaublatt eingelegt, welches der Berufungswerber bei der Kontrolle ohnedies vorgelegt hat. Wenn der Berufungswerber aber in den letzten 28 Tagen keine anderen schaublattpflichtigen Kraftfahrzeuge gelenkt hat, so konnte er auch keine weiteren Schaublätter vorlegen. Die Fahrerkarte hat er dem Polizisten ohnedies ausgehändigt, der Umstand, dass diese bei der Kontrolle nicht ausgelesen werden konnte, kann nicht zum Nachteil des Berufungswerbers gereichen. Es kann daher nicht bewiesen werden, dass der Berufungswerber überhaupt im Besitz weiterer Schaublätter (der letzten 28 Tage vor der Kontrolle) war, weshalb ihm die in Punkt 3) vorgeworfene Übertretung nicht bewiesen werden kann.

 

Der Berufungswerber rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass ihn kein Verschulden treffe, weil er sich auf die Auskunft des X verlassen habe. Dazu ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nur im Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft durch die zuständige Behörde das Verschulden ausgeschlossen wird (siehe zB VwGH vom 20.11.2001, 2001/09/0196).

 

Die konkrete Rechtsauskunft wurde dem Berufungswerber von einem Beamten des Innenministeriums erteilt, welches für die Vollziehung des Kraftfahrgesetzes nicht zuständig ist. Es ist zwar richtig, dass sich X mit zahlreichen Fragen des Verkehrsrechts beschäftigt und auch entsprechende Literatur herausgibt, das ändert aber nichts an dem Umstand, dass zur Vollziehung des Kraftfahrgesetzes das bmvit zuständig ist und nicht das bmi. Weiters ist zu berücksichtigen, dass X bei seiner telefonischen Rechtsauskunft offenbar nicht die vollständigen Daten der Zugmaschine zur Verfügung standen, insbesondere das höchste zulässige Gesamtgewicht, welches für zahlreiche Ausnahmebestimmungen aber von wesentlichen Bedeutung ist. Diese unrichtige Auskunft kann dem Berufungswerber daher auch nicht entschuldigen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro. Die tatsächlich verhängten Strafen schöpfen diesen Strafrahmen nicht einmal zu 2 % aus. Auf dem Schaublatt fehlten sämtliche Daten und dieses wurde so oft überschrieben, dass eine Auswertung völlig unmöglich ist. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist daher durchaus als beträchtlich anzusehen, weshalb spürbare Strafen verhängt werden müssen. Der Berufungswerber weist eine verwaltungsrechtliche Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung auf, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zur Gute kommt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von weiteren Übertretungen abzuhalten. Sie entsprechen auch seinen persönlichen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von 770 Euro bei keinen Sorgepflichten und Schulden in Höhe von ca. 11.000 Euro).

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 16.9.2011, Zl. 2011/02/0022-11

 

 

 

 

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