Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165511/7/Br/Th

Linz, 10.11.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer (Vorsitzende: Maga. Bissenberger, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn X, gegen das  Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 15. September 2010, Zl. VerkR96-3799-2010-Wid, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als verspätet  zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 1. über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.100 und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von von 20 Tagen verhängt, weil er sich am 13.5.2010 um 14:45 Uhr in Schalchen, Schulstraße 14, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden habe können, dass er an diesem Tag um 14:40 Uhr, in Schalchen, von der  B147 kommend in Richtung Unterlochenstraße bis zur Schulstraße 14, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

 

 

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz den Schuldspruch auf die Anzeigefakten der Polizeiinspektion Mattighofen. Zur Strafzumessung wurde im Ergebnis  auf den von € 1.600 bis € 5.900 reichenden Strafrahmen verwiesen. Ausgehend von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von € 1.000,--, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten wurden zwei einschlägige Vorstrafen aus dem Jahr 2006 und  2010 als straferschwerend, strafmildernd dem gegenüber keine Umstände gewertet.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten wurden auf § 64 VStG gestützt.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner am 21.10.2010 der Post zur Beförderung übergebenen Berufung.

Darin bestreitet er einerseits das Moped gelenkt zu haben weil dieses  gar nicht funktioniert hätte. Im übrigen sei er zum Zeitpunkt seiner Wahrnehmung durch die Polizeibeamten beim Bahnübergang gestanden und sei nicht fahrend wahrgenommen worden. Er sei zum Alkotest aufgefordert worden welchen er auch gemacht habe. Einen weiteren Test habe er nicht mehr gemacht, wobei er nicht gewusst hätte, dass er einen solchen auch noch hätte machen müssen.

Er bat dies zu berücksichtigen, wobei er abschließend auf die noch aushaftende Ratenzahlungen (gemeint wohl aus dem früheren Alkoverfahren dieses Jahres) hinwies.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die am 19.10.2010 der Post zur Beförderung übergebene Berufung ohne Verspätungshinweis zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Im Rahmen eines dem Berufungswerber im fernmündlichen Weg gewährten Parteiengehörs wurde dieser auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen.

 

 

3.1. Wegen der € 2.000 übersteigenden Geldstrafe in Punkt 1. ist gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit der 1. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.  Zum Punkt 2. ergeht eine gesonderte Entscheidung durch das zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oö. hat erwogen:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau wurde dem Berufungswerber am 28.9.2010 durch Hinterlegung beim Postamt X (Postleitzahl: X)  zugestellt. Laut Mitteilung des Postamtes hat er die Sendung dort am 29.9.2010 behoben.

 

Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde jedoch erst am 19.10.2010 der Post zur Beförderung an die Behörde erster Instanz übergeben (Datum des Poststempels).

Dies wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, wobei dem inhaltlich nicht entgegen getreten wurde bzw. in der Substanz auch nicht entgegen zu treten war.

 

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Das Straferkenntnis wurde, wie oben schon ausgeführt dem Berufungswerber am 28.9.2010 durch Hinterlegung zugestellt. Er behob es bereits einen Tag später und brachte das Rechtsmittel schließlich erst  am 19.10.2010 ein. 

Die Berufungsfrist endete jedoch bereits mit Ablauf des 12.10.2010.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen ist daher in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft nicht möglich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Maga. Bissenberger

 

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