Linz, 15.10.2010
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X vom 17. November 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 5. November 2009, Ge-96-35-2009, wegen Übertretung des Produktsicherheitsgesetzes zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem OÖ. Verwaltungssenat einen Beitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 400 Euro, zu leisten.
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF
zu II.: § 64 VStG
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Bw, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Bw weise darauf hin, er habe alles getan, um sicherzustellen, dass keine neuen Artikel mit zu langen Kordeln in die Filialen kommen würden. Bei den gefundenen Stücken mit zu langen Kordeln würde es sich um Restbestände handeln. Es handle sich nur um zwei Stück bei einer Verkaufsmenge von über 4 Millionen Stücken pro Jahr und bei diesen zwei Stücken sei die Kordel lediglich um 10 cm zu lange.
Zudem seien bei diesen zwei Stück die Kordeln sofort auf das zulässige Maß reduziert worden.
Die Höhe der Strafe stehe in keiner Relation zur Schuld und sei auch nicht notwendig, um derartige Übertretungen zu verhindern.
Abschließend wurde beantragt, von einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen.
2. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 30. November 2009 vorgelegt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.
Weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).
Weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen und der Unabhängige Verwaltungssenat hat sich mit dem Schuldspruch nicht mehr auseinander zu setzen.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
3.1. Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, die von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro bei einem überdurchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgehen, wird auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt, sind diese doch vom Bw unwidersprochen geblieben.
3.2. Gemäß § 25 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005 begeht ein in Verkehrbringer/eine in Verkehrbringerin, der/die gefährliche Produkte in Verkehr bringt, deren Gefährdungspotential zum Zeitpunkt des in Verkehrbringens bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt erkannt hätte werden müssen und die eine erste Gefahr für Leben und Gesundheit von Verbraucher/Innen darstellen, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde bis zu 25.000 Euro und im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist.
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat als Verschuldensgrad Fahrlässigkeit angenommen. Diese Annahme beruht auf der Rechtfertigung des Bw vom 23. Juni 2009, in der er angegeben habe, vergessen zu haben, bereits laufende Aufträge auf etwaige diesbezügliche Probleme überprüfen zu lassen. Er habe keine Gründe dafür angegeben, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.
Das nunmehrige Vorbringen in der Berufung vom 17. November 2009 widerspricht dem vom Bw im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen nicht, sondern ergänzt dies lediglich.
Die Annahme der belangten Behörde, der Bw habe fahrlässig gehandelt, erfolgte zu Recht, hat er doch auch im Berufungsverfahren keine Gründe dargelegt, die auf einen minderen Grad des Verschuldens schließen lassen. Entschuldigend kann auch nicht sein, dass bei lediglich zwei Stück der Kinderbekleidung zu lange Kordeln vorgefunden wurden, denn auch diese erzeugen ein Gefährdungspotential.
Bei einem Strafrahmen bis zu 25.000 Euro beträgt die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro lediglich ca. 12 % der möglichen Strafe.
Dies entspricht, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. Die Verhängung einer Strafe in dieser Höhe scheint auch aus general- und spezialpräventiven Gründen notwendig.
Von der Strafe konnte gemäß § 21 VStG nicht abgesehen werden, so kann das Verschulden des Bw nicht als geringfügig eingestuft werden und die Folgen der Übertretung, nämlich die Gefährdung der Gesundheit von Kindern durch zu lange Kordeln, kann nicht als unbedeutend eingestuft werden.
Damit aber war der Berufung keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
6. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bergmayr-Mann
Rechtssatz zu VwSen-222349-2009 vom 15. Oktober 2010:
§ 5 VStG, § 19 VStG, § 21 VStG: Ständige Rechtsprechung