Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252431/10/Py/Hu

Linz, 18.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x,  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. März 2010, GZ: 0030129/2008, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Oktober 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 5, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. März 2010, GZ: 0030129/2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975 idgF unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma x mit dem Sitz in x zu verantworten, dass von dieser Firma in der Zweigniederlassung in x von 21.03.2008 bis 11.06.2008 die türkische Staatsangehörige Frau x, geboren x als geringfügig beschäftigte Arbeiterin/Reinigungskraft beschäftigt wurde, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

Frau x war im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für oa. Firma, die jedoch am 20.03.2008 abgelaufen war."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlage aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens für die belangte Behörde erwiesen ist. Da die Beschäftigungsbewilligung der Ausländerin nicht fristgerecht verlängert wurde und diese daher unerlaubt weiterbeschäftigt war, ist der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Das Vorbringen des Bw, ihm sei die durch eine irrtümliche Falscheingabe einer Mitarbeiterin entstandene Übertretung nicht anzulasten, gehe ins Leere. Diesbezüglich werde auf die Möglichkeit der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten verwiesen, da es natürlich für die Geschäftsführung bei der Vielzahl von Filialbetrieben nicht möglich ist, jeden Arbeitsschritt der Mitarbeiter zu überwachen. Da dies gegenständlich nicht der Fall war, ist der Bw als zur Vertretung nach außen berufene Person gemeinsam mit seinem Geschäftsführungskollegen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass aufgrund der als mildernd zu wertenden Umstände (Unbescholtenheit, Anmeldung der Ausländerin zur Sozialversicherung, teilweise geständig) die gesetzliche Mindeststrafe herabgesetzt werden konnte.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 29. März 2010. Darin führt der Bw aus, dass er bereits in seiner Stellungnahme vom 24. November 2008 umfassend dargelegt hat, wie es zur irrtümlichen Weiterbeschäftigung der ausländischen Dienstnehmerin trotz abgelaufener Beschäftigungsbewilligung gekommen ist. Daraus ergebe sich, dass dem Bw kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Aus dem – in der Berufung ausführlich geschilderten – EDV-Programm lässt sich erkennen, dass eine irrtümliche Eingabe der Mitarbeiterin Frau x vorgelegen ist, deren Einvernahme im Übrigen ebenso wie eine Einsichtnahme in das EDV-System der Firma x beantragt werde. Der angefochtene Bescheid setzt sich mit diesen bereits bei der belangten Behörde gestellten Beweisanträgen in keiner Weise auseinander und lasse der angefochtene Bescheid nicht erkennen, ob die belangte Behörde von dem vom Bw in seiner Stellungnahme vom 24. November 2008 dargelegten Sachverhalt ausgeht, was vor allem für die subjektive Tatseite von Bedeutung ist. Allein die Verwirklichung der objektiven Tatseite bedeutet keineswegs Vorwerfbarkeit und lasse das Straferkenntnis mit keinem Wort erkennen, worin es die Verwirklichung der subjektiven Vorwerfbarkeit sieht. Vielmehr habe der Bw mit seiner Stellungnahme einen ausreichenden Entlastungsbeweis angetreten.

 

Völlig verfehlt sei in diesem Zusammenhang der Hinweis des Bescheides auf die Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlich Beauftragten im Sinn des § 9 VStG. Bei der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit bzw. des Entlastungsbeweises einerseits sowie des verantwortlichen Beauftragten andererseits handle es sich um völlig getrennte und von einander losgelöste Rechtsfragen und enthebe die Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten die erkennende Behörde nicht davon, das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu überprüfen. Abgesehen von der Einrichtung eines Kontrollsystems, wie es bei der Firma x vorherrscht (stichprobenartige Kontrolle), kann man vom Bw beim besten Willen nicht verlangen, jeden einzelnen Eingabevorgang in das EDV-System durch Mitarbeiter zu überprüfen. Das heutige Wirtschaftsleben erlaube nicht, dass sich der Unternehmer um sämtliche Belange und Angelegenheiten selbst annimmt, es ist ihm zuzubilligen, die Besorgung von Angelegenheiten anderen Personen zu delegieren und die eigene Tätigkeit auf angemessene Kontrolle zu beschränken, was gegenständlich nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Mitarbeiterzahl der Beschäftigten der Firma x in Österreich (rund 300) nichts anderes als eine stichprobenartige Kontrolle sein kann, wie sie der Bw und seine Geschäftsführerkollegen auch tatsächlich regelmäßig vornehmen. Davon ausgehend kann aber dem Bw eine einzelne irrtümliche Eingabe einer zum damaligen Zeitpunkt gerade erst einmal drei Wochen beschäftigten Mitarbeiterin nicht zum Vorwurf gereichen.

 

Völlig ignoriert habe das gegenständliche Straferkenntnis auch jene Ausführungen des Bw, die auf eine Anwendung des § 21 VStG abstellen. Dies um so mehr, als die Fa. x während des gesamten Beschäftigungszeitraums hinaus auch sämtliche Steuern und Sozialabgaben für Frau x abgeführt hat und somit die angebliche Übertretung nicht nur folgenlos geblieben ist, sondern der Republik Österreich (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge) und der Stadt Innsbruck (Kommunalsteuer) sogar zum Vorteil gereicht haben.

 

3. Mit Schreiben vom 31. März 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Oktober 2010, die gemäß § 51 Abs.7 VStG aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen gemeinsam mit der im Berufungsverfahren VwSen-252430 betreffend den Mitgeschäftsführer des vom Bw vertretenen Unternehmens anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. An der Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen, die ebenfalls geladene Organpartei erschien nicht zur Berufungsverhandlung. Als Zeugin wurde Frau x einvernommen. Eine Befragung des in der Berufung beantragten Zeugen x war nicht erforderlich, da sich das Berufungsvorbringen, die Einvernahme der Zeugin x sowie die vom Bw bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten und im Akt einliegenden EDV-Auszüge für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts als ausreichend erwiesen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. x. Das Unternehmen beschäftigt in Österreich 400 Mitarbeiter, davon ca. 300 ausländische Staatsangehörige.

 

Aufgrund einer Mitteilung des Arbeitsmarktservices Innsbruck und anschließender Überprüfung wurde festgestellt, dass die türkische Staatsangehörige x, SV x, in der Zeit vom 1.6.2007 bis 11.6.2008 von der Firma x beschäftigt wurde, obwohl die Beschäftigungsbewilligung am 20.3.2008 abgelaufen war. Frau x war jedoch laufend in der Zeit vom 21.3.2008 bis 11.6.2008 zur Sozialversicherung angemeldet.

 

Am 19.2.2008 änderte Frau x, die seit 1.2.2008 in der Firma x in der Lohnverrechnung arbeitete, aufgrund eines von Frau x vorgelegten Aufenthaltstitel im firmeninternen EDV-System (P&I Loga) sowohl den Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltsgenehmigung als auch versehentlich die Frist für die Gültigkeit der Arbeitserlaubnis auf 17. Juli 2008. Frau x durchlief zu diesem Zeitpunkt eine für einen Monat vorgesehenen Einschulungsphase im Unternehmen. Sie hatte zwar bereits davor im Bereich Personalverrechnung gearbeitet, jedoch keine Erfahrung im Bereich Personalverwaltung ausländischer Arbeitnehmer/innen. Frau x arbeitete erst seit ihrem Eintritt in die Firma x mit der dort für die Mitarbeiterverwaltung verwendeten Software (P & I Loga).

 

Nachdem es aufgrund einer Mitteilung des Arbeitsmarktservice Innsbruck an das Finanzamt Innsbruck zur gegenständlichen Anzeige kam, erfolgte im vom Bw vertretenen Unternehmen eine Überprüfung der Unterlagen sämtlicher Arbeitnehmer/innen hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen. Weiters wurde neben Frau x eine zweite Mitarbeiterin eingeschult und erfolgt nun eine gegenseitige Kontrolle bei der Tätigkeit, ob die Eingaben im Lohnverrechnungsprogramm korrekt durchgeführt werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den vom Bw vorgelegten Ausdrucken aus dem firmeninternen EDV-System betreffend Frau x sowie den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin x in der mündlichen Berufungsverhandlung und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. VwGH vom 5. September 2002, Zl. 98/02/0220). Seitens des Bw wird nicht bestritten, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X Gebäudereinigung GmbH für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Seitens des Bw wurde nicht bestritten, dass die türkische Staatsangehörige Frau x in der Zeit vom 21. März 2008 bis 11. Juni 2008 von der Fa. x beschäftigt wurde, obwohl ihre Beschäftigungsbewilligung am 20.3.2008 abgelaufen war. Der objektive Tatbestand der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.3. Der Berufungswerber bringt jedoch vor, dass ihn am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, da die Übertretung durch ein Mitarbeiterversehen entstanden ist und zudem im Unternehmen ein Kontrollsystem eingerichtet ist.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Zur bestrittenen Erfüllung der subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass Übertretungen des § 28 Abs.1 AuslBG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs.1 VStG sind, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (vgl. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0207, vom 1. Juli 2010, Zl. 2007/09/0348). Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügend Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es wäre daher Sache des Bw glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0064 und die darin zitierte Judikatur). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0228). In dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG hätte der Bw daher darzulegen gehabt, dass in dem Unternehmen, für welches er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trägt, ein Kontrollsystem eingerichtet ist, das mit gutem Grund erwarten lässt, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/09/0357). Ein solches lückenloses Kontrollsystem konnte vom Bw jedoch nicht glaubwürdig dargestellt werden. Um das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems unter Beweis zu stellen hätte der Bw im Einzelnen anzugeben gehabt, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführt (vgl. VwGH vom 13. Oktober 1988, Zl. 88/08/0201). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen stichprobenartige Kontrollen der den Mitarbeitern erteilten Anordnungen und Weisungen zur Darlegung eines ausreichenden Kontrollsystems nicht (vgl. VwGH vom 25. April 2008, Zl. 2008/02/0045 mit Vorjudikatur). Gegen die Existenz eines wirksamen Kontrollsystems spricht auch die Tatsache, dass die gegenständliche unberechtigte Beschäftigung über mehrere Wochen nicht aufgedeckt wurde. Vielmehr wurde offenbar erst nach dem gegenständlichen Vorfall ein taugliches terminliches Vormerksystem eingerichtet. Wenn jedoch eine geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (vgl. u.a. VwGH vom  5. September 2002, Zl. 98/02/0220).

 

Ein entsprechendes Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. zB. VwGH vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0124, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde eine neue, mit dem Bereich der Ausländerbeschäftigung bislang nicht vertraute Mitarbeiterin mit der EDV-mäßigen Personalverwaltung betraut, ohne dass damit eine verdichtete Kontrolle der von der neuen Mitarbeiterin getätigten Eingaben einherging. Neben den laufenden Kontrollmaßnahmen wäre insbesondere in der Zeit der Einschulung der neuen Mitarbeiterin Erhöhung der Kontrolldichte erforderlich gewesen. Der Bw hat zwar das Vorliegen eines Kontrollsystems behauptet, konnte jedoch nicht erkennbar darlegen, wie dieses Kontrollsystem im einzelnen hätte funktionieren sollen. Solange der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0102). Es stellt keine überzogenen Anforderungen an einen Unternehmer dar, wenn gerade zu Zeiten der Einschulung neuer Mitarbeiter erhöhte begleitende Kontrollen durchgeführt werden, da in diesen Zeiten ein höheres Fehlerkalkül in Betracht gezogen werden muss. In den Rahmen der objektiven Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer einer GmbH fällt auch das Treffen adäquater Maßnahmen zur Überprüfung der Tätigkeit der Mitarbeiter im Betrieb (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2004, Zl. 2002/09/0098). Dem Bw ist daher fahrlässige Tatbegehung anzulasten.

 

6. Die belangte Behörde hat unter Anwendung des § 20 VStG die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bereits zur Hälfe reduziert, da sie die Anmeldung der Ausländerin zur Sozialversicherung, das teilweise Geständnis des Bw sowie dessen Unbescholtenheit als mildernd wertete. Hinzu kommt die ebenfalls als mildernd zu wertende lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Entgegen den Berufungsausführungen ist eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG mangels Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen nicht geboten.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Umstand, der im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, liegt im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert hätte werden können, weshalb den Bw als strafrechtlich Verantwortlichen der x kein geringfügiges Verschulden im Sinn des § 21 Abs.1 VStG an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmerin trifft. Daran kann auch die Anmeldung der Ausländerin zur Sozialversicherung nichts ändern, sondern würde dieser Umstand berechtigter Weise als mildernd in die Strafbemessung einbezogen (vgl. dazu VwGH vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0186). Im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Übertretung alleine der gesetzlichen Ordnung widersprochen hat. Ausgehend vom Schutzzweck des AuslBG führte nämlich die lange Dauer der unberechtigten Beschäftigung zu einer erheblichen Gefährdung des staatlichen Interesses an einer Kontrolle des Arbeitsmarktes.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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