Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100622/4/Sch/Kf

Linz, 04.09.1992

VwSen - 100622/4/Sch/Kf Linz, am 4.September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des L W vom 28. April 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. April 1992, VerkR-96/4260/1991 Do/Hofe, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 21. April 1992, VerkR-96/4260/1991 Do/Hofe, den Einspruch des Herrn L W,R, vom 24. Februar 1992 (Eingangsdatum) gegen die Strafverfügung vom 9. Jänner 1992, VerkR-96/4260/1991, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Jänner 1992 wurde dem Berufungswerber am 7. Februar 1992 zugestellt und von diesem eigenhängig übernommen. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist im Sinne des § 49 Abs.1 VStG zu laufen und endete sohin am 21. Februar 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch gegen diese Strafverfügung erst am 24. Februar 1992 eingebracht (persönlich bei der Erstbehörde abgegeben). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde bei der Erstbehörde erhoben, daß diese im Hinblick auf die offensichtliche Verspätung des Einspruches das Recht auf Parteiengehör gewahrt hat, wobei aber eine Stellungnahme des Berufungswerbers nicht erfolgt ist. Die Erstbehörde hat daher den Einspruch zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Das Vorbringen des Berufungswerbers in seiner gegen den Zurückweisungsbescheid vom 21. April 1992 gerichteten Berufung ist im rechtlichen Sinne nicht beachtlich, da, wie oben bereits ausgeführt, die Strafverfügung wegen verspäteter Einbringung des Einspruches in Rechtskraft erwachsen ist und es daher auch der Berufungsinstanz nicht zusteht, die Sache selbst, also die entsprechende Verwaltungsübertretung, zu erörtern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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