Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522703/2/Sch/Th

Linz, 12.11.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. Oktober 2010, Zl. VerkR21-138-2010/EF, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 19. Oktober 2010, Zl. VerkR21-138-2010/EF, die Herrn X, von der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 17.07.2006 unter Zl. 06/262333 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7, Abs.3 Z4, 24, 25 und 26 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 2 Wochen gerechnet ab Abgabe des Führerscheines entzogen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 12. August 2010 als Lenker eines PKW in der Gemeinde Fraham innerhalb des Ortsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten hat. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 9. September 2010, VerkR96-2232-2010, wurde über den Berufungswerber deshalb eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieser Umstand liegt dem nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheid zugrunde.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG ist beim betreffenden Inhaber einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit dann nicht mehr gegeben, wenn er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat. Für diesen Fall ordnet § 26 Abs.3 FSG an, dass – bei erstmaliger Begehung – die Lenkberechtigung für 2 Wochen zu entziehen ist.

 

Dies ist eine ganz eindeutige gesetzliche Vorgabe, bei der der Führerscheinbehörde keinerlei Ermessens- bzw. Wertungsspielraum bleibt. Diesbezüglich existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, verwiesen wird etwa auf das Erkenntnis vom 23.03.2004, 2004/11/0008.

 

In Entsprechung dieser gesetzlichen Anordnung hatte daher die Behörde mit der Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Dauer von 2 Wochen vorzugehen.

 

Deshalb muss es auch als nicht entscheidungsrelevant angesehen werden, wenn der Berufungswerber die unterlaufene Geschwindigkeitsüberschreitung allenfalls einem Versehen zuschreibt, er auf seine Lenkberechtigung beruflich sehr angewiesen ist oder das Ausmaß der entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitung "bloß" um einen km/h über den gesetzlich normierten 40 km/h lag. Der Gesetzgeber sieht es eben als der Verkehrssicherheit so abträglich an, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen ist, wenn jemand in einem Ortsgebiet, wo 50 km/h erlaubt sind, mit 91 km/h unterwegs ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum