Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522712/2/Kof/Jo

Linz, 15.11.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X, vertreten durch
X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.10.2010, VerkR21-534-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

I.

Betreffend die/das

·         Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von
acht Monaten, vom 02.10.2010 bis einschließlich 02.06.2011

·         Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein

     in Österreich Gebrauch zu machen

·         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

·         Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

·         Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines  und

·         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.

Betreffend die Beibringung

·         einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und

·         eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.3 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 17 Abs.1 FSG-GV,

   BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) wurde wegen der Begehung eines sog. Alkoholdeliktes im Straßenverkehr die Lenkberechtigung für die Zeit vom 10.10.2009 bis 10.05.2010 entzogen.

 

Die Bw lenkte am 19.09.2010 um ca. 23.00 – 23.58 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde Braunau am Inn.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde bei der Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,72 mg/l ergeben hat.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Vorstellungs-Bescheid der/die Bw wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von acht Monaten –

      vom 02.10.2010 bis einschließlich 02.06.2011 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ verboten

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

·ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die gesund-heitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 02.11.2010 erhoben, welche sich nur gegen die Beibringung

-         einer verkehrspsychologischen Stellungnahme  und

-         eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Betreffend die/das

·         Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten,

      vom 02.10.2010 bis einschließlich 02.06.2011

·         Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein

      in Österreich Gebrauch zu machen

·         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

·         Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

·         Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines  und

·         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Verpflichtung zur Beibringung

·         einer verkehrspsychologischen Stellungnahme  und

·         eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

ist auszuführen:

 

Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber hat eine derartige Verpflichtung gemäß § 24 Abs.3 FSG bzw. § 17 Abs.1 FSG-GV  –  worauf die Bw in der Berufung zutreffend hinweist  –  nur dann vorgesehen, wenn der Lenker eines KFZ

-         eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 StVO (Atemluftalkohol-gehalt: 0,8 mg/l oder mehr  bzw.  Blutalkoholgehalt: 1,6 ‰ oder mehr; Alkotestverweigerung) begeht  oder

-         innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren drei Alkoholdelikte im Straßenverkehr (Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO iVm
§ 99 Abs.1 oder Abs.1a oder Abs.1b StVO) begangen hat.

 

 

Die Bw hat beim gegenständlichen Alkoholdelikt vom 19.09.2010

·         "nur" eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a StVO, nicht jedoch eine solche nach § 99 Abs.1 leg. cit. begangen  und

·         innerhalb von fünf Jahren "nur" das zweite, nicht jedoch das dritte Alkoholdelikt begangen.

 

Betreffend die Beibringung

·         einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und

·         eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

wird somit der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum