Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531063/2/Re/Sta

Linz, 21.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x vom 15. Juli 2010  gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Juni 2010, GZ. 501/M101040, 0017915/2010 ABA Mitte, betreffend eine Untersagung gemäß § 345 Abs.9 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Juni 2010, GZ. 501/M101040, 0017915/2010 ABA Mitte, wird inhaltlich bestätigt, im Spruch konkretisiert und lautet:

"Die mit Eingabe vom 22. April 2010 von der x nach § 81 Abs.2 Z9 GewO angezeigte Änderung ihrer Betriebsanlage betreffend "Bau 30 – Technikumsversuch TABE-3", entspricht nicht den geforderten gesetzlichen Voraussetzungen und wird deren Durchführung untersagt.

Den Rechtsgrundlagen wird § 345 Abs.9 GewO 1994 angefügt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§§ 359a und 345 Abs.9 iVm §§ 81 Abs.3 iVm § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
21. Juni 2010, GZ. 501/M101040, 0017915/2010 x, in Zusammenhang mit einer Anzeige der x. vom 22. April 2010 eine das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussende Änderung: "Durchführung der von der x am 26. April 2010 angezeigten Änderung, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst", untersagt."

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der angezeigten Änderung handle es sich im Konkreten um die Produktion eines Wirkstoffes, der den Phosphathaushalt regulieren solle. Die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren lägen deswegen nicht vor, da bei der angezeigten Produktion Abwässer entstehen, die aus dem Herkunftsbereich der Anlage A der Indirekteinleiterverordnung stammen und daher grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die derzeit für den Bau 30 geltende wasserrechtliche Bewilligung sei mit Bescheid vom 7. März 2005 erteilt worden. Weder im dazugehörigen Projekt noch im Bescheid sei die gegenständliche Produktion genehmigt worden. Die im Abwasser enthaltenen Tenside seien weder im Abwasserstandortkonzept, in der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Kläranlage noch in sonstigen Genehmigungsbescheiden beurteilt und genehmigt worden. Abwässer mit gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen seien eindeutig Emissionen, die nachteilige Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Betriebsanlage hätten. Nach den zitierten Gesetzesbestimmungen des § 81 Abs.2 Z9 und des § 345 Abs.9 der GewO 1994 sei aus diesem Grunde wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die x mit Eingabe vom 15. Juli 2010, bei der belangten Behörde per E-Mail am selben Tag eingelangt und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung bei der Produktion von TABE-3 handle es sich um einen zeitlich begrenzten routinemäßigen Technikumsversuch im Technikum Bau 30. Die anfallenden Abwässer seien in den der Anzeige beiliegenden Unterlagen dargestellt. Für die Abwasser würden die wasserrechtlichen Bescheide des Magistrates der Stadt Linz vom 22. März 2004 bzw. vom 7. März 2006 gelten. Diese Bescheide decken die Ableitung der im x anfallenden Abwässer nach Vorreinigung in der BAV in den Umleitungskanal der x bzw. unter anderem die Ableitung von betrieblichem Abwasser aus den Bauten 30 und 49 im Rahmen des ersten Bescheides ab. Beide Bescheide würden keine Einschränkungen auf bestimmte Produktionen oder Technikumsversuche enthalten. Demnach sei beim Bau 30 wegen des Technikumscharakters eine taxative Aufzählung der hergestellten Produkte nicht möglich. Als mögliche Herkunftsbereiche werden genannt AEV-Pharmazeutika, AEV-organische Chemikalien, AEV-Laboratorien und AEV-Pflanzenschutzmittel. Die gegenständlichen Abwässer seien der AEV-Pharmazeutika zuzuordnen. Durch die Abwässer aus dem Technikumsversuch TABE-3 würde das mit diesen Bescheiden eingeräumte Maß der Wasserbenutzung nicht überschritten werden. Die Ableitung sei daher wasserrechtlich genehmigt. Ausführungen dazu enthalte auch der Punkt 10.5. der in der Anzeige beiliegenden Unterlagen. Von der Behörde sei dies auch in zahlreichen abgehandelten Technikumsversuchen so gesehen worden. Tenside seien in den obigen Bescheiden nicht als Abwasserparameter angeführt. Der von der Behörde gezogene Schluss, dass die Ableitung von Tensiden daher von der wasserrechtlichen Genehmigung nicht gedeckt sei, sei jedoch nicht zulässig. Gemäß § 4 Abs.1 AAEV habe die Wasserrechtsbehörde auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt würden. Maßgeblich für die Parameterauswahl sei ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend sei, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftrete und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung bestehe. Für Tenside sei bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation kein Grenzwert festgesetzt, sondern vorgeschrieben, dass es keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes geben dürfe. Tenside seien praktisch in jedem Abwasser enthalten, weil überall tensidhaltige Reinigungsmittel verwendet würden. Tenside seien keinesfalls typisch und kennzeichnend für die mit obigen Bescheiden genehmigten Abwässer. Es bestehe keine Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung. Man könne aus dem Fehlen dieses Parameters nicht darauf schließen, dass dessen Ableitung von der Genehmigung nicht gedeckt sei. Eine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes sei vom Amtssachverständigen nicht festgestellt worden. Beantragt werde die Behebung des bekämpften Bescheides und Zurkenntnisnahme der angezeigten Änderung.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz  als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  501/M101040; 0017915/2010 ABA Mitte.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. Erwägungen des Unabhängige Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 81 Abs.2 Z9 ist eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 jedenfalls dann  nicht gegeben, wenn Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

 

Gemäß § 81 Abs.3 GewO 1994 sind der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs.2 Z5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedürfte, sowie Änderungen gemäß Abs.2 Z9 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Geräte, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die den Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs.8 Z8 aufzubewahren.

 

Gemäß § 345 Abs.8 Z6 GewO 1994 hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1, 2 und 4 die Anzeigen zu erstatten sind, die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

 

Gemäß § 345 Abs.9 leg.cit. hat die Behörde, wenn vorgeschriebene Anzeigen erstattet werden, obwohl die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt ergibt, dass die Berufungswerberin mit Eingabe vom 22. April 2010, beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangt am 26. April 2010, eine Anzeige nach § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 betreffend Bau 30-Technikumsversuch TABE-3, eingebracht hat. Beschrieben wird das Vorhaben als Technikumsversuch zur Erstellung eines Wirkstoffes, der den Phosphathaushalt regulieren soll. In Bezug auf Gesamtbetriebsflächen und elektrische Anschlussleistung seien keine Änderungen vorgesehen.

 

Nach den Ergebnissen der Projektsüberprüfungen durch die belangte Behörde bzw. der von dieser beauftragten technischen Amtssachverständigen stellt der wasserfachliche Amtssachverständige der Abteilung Wasserwirtschaft des Magistrates der  Landeshauptstadt Linz, Umwelt- und Technikcenter, in seiner Äußerung vom 23. April 2010 fest, dass bei der neuerlichen Produktion von TABE-3 im Bau 30 diesmal ein Tensid eingesetzt werde und auf Grund des Verfahrens davon auszugehen sei, dass Tensid auch im Abwasser enthalten sein werde. Weder im Bescheid des Bau 30 noch im Ablauf der BAV sei der Parameter "Tenside" enthalten, sodass dafür weder eine wasserrechtliche Genehmigung existiere, noch eine Zustimmungserklärung der x vorliege. Somit sei die Ableitung von Abwässer aus der Produktion von TABE-3 im Bau 30 jedenfalls genehmigungspflichtig.

 

Die auf Grund dieser Sachverständigenstellungnahme beabsichtigte Untersagung der Produktion wurde der Berufungswerberin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und wurde in dieser Stellungnahme dem entgegnend gleichzeitig die Meinung vertreten, dass es sich um eine emissionsneutrale Änderung handle, da Tenside in so gut wie allen Gewerbe- und Haushaltsreinigern, Waschpulvern sowie Flüssigkeitsseifen enthalten seien und so gut wie in jedem häuslichen Abwasser vorhanden seien. Das Abwasser würde daher nicht mehr als geringfügig von der eines häuslichen Abwassers ab weichen. Die angesprochenen Gefahren seien bereits bisher bekannte Gefahren und seien gleich geblieben.

 

Da die von der Berufungswerberin in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente eine Änderung der Äußerung des wassertechnischen Amtssachverständigen nicht erreichten, erging in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid.

 

Dem gesamten Verfahrensakt und den Äußerungen der Verfahrensparteien ist zunächst übereinstimmend und unbestritten zu entnehmen, dass bei der geplanten und angezeigten Produktion von TABE-3 jedenfalls Abwässer anfallen. Weiters unbestritten handelt es sich dabei um Abwässer mit Inhaltsstoffen. Weiters steht fest, dass Tenside aus der Produktion von Chemikalien weder im Abwasserstandortkonzept noch im BAV-Konsens oder in einer sonstigen Genehmigung enthalten sind. Nach Feststellung des Amtssachverständigen liegt auch eine Zustimmungserklärung der x als Betreiberin der öffentlichen Kanalisation nicht vor.

 

Wenn im gegenständlichen Verfahren zwischen Behörde und Berufungs­werberin die Frage diskutiert wird, ob diese nunmehr zusätzlich anfallenden Abwässer im bereits bestehenden wasserrechtlichen Konsens enthalten sind oder nicht bzw. ob diese Wasser nunmehr einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung oder allenfalls einer Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen, so ist hiezu festzustellen, dass es sich dabei nicht um die Kernfrage des gegenständlichen Anzeigeverfahrens nach § 81 Abs.2 Z 9 GewO 1994 handelt und daher in einem auf dieser Rechtsgrundlage basierenden, da der Anzeige zugrunde liegenden, Spruch nicht zu beantworten ist.

Vielmehr ist im gegenständlichen Verfahren zu klären, ob mit der geplanten Änderung Emissionen verbunden sind und ob dadurch das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst wird. Diese Frage ist im gegenständlichen Verfahren eindeutig zu bejahen, da sowohl projektsgemäß als auch in den Äußerungen der Verfahrensparteien festgehalten wird, dass die oben bereits angeführten Abwässer (Emissionen) anfallen.

 

Im gegenständlichen Verfahren auf der Grundlage des § 81 Abs.2 Z 9 GewO 1994 war daher nicht zu klären, ob diese, bei der Produktion von TABE-3 im Bau 30 anfallenden Abwässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig bzw. in der Folge bewilligungsfähig zustimmungspflichtig oder in einem bestehenden wasserrechtlichen Konsens enthalten sind oder nicht, sondern, ob überhaupt zusätzliche Emissionen anfallen, die somit das Gesamtemissionsverhalten der Anlage nachteilig – da zusätzlich anfallend – beeinflussen.

 

Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

  1. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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