Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100623/6/Sch/Rd

Linz, 13.07.1992

VwSen - 100623/6/Sch/Rd Linz, am 13.Juli 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des S Z vom 11. Mai 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. April 1992, III-Cst-256/We/92/G, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 27. April 1992, III-Cst-256/We/92/G, über Herrn S Z,W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.11a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 2. Dezember 1991 um 16.34 Uhr in W, K.traße X Fahrtrichtung Westen, als Lenker des PKW die durch das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung" bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten hat.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung beim Postamt 4600 Wels am 4. Mai 1992 zugestellt. Von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist zweifelsfrei auszugehen, da der Berufungswerber trotz einer entsprechenden Einladung eine Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitraum nicht glaubhaft machen konnte. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 18. Mai 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 19. Mai 1992 (Datum des Poststempels) zur Post gegeben. Die Berufung war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen, ohne daß auf das Berufungsvorbringen eingegangen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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