Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531042/14/Re/Sta

Linz, 03.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, vom 4. Mai 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. April 2010, Ge20-51-2008-RE, betreffend die Verfügung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 und 5 GewO 1994  zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. April 2010, Ge20-51-2008/RE, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und  360 Abs.1  Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. April 2010, Ge20-51-2008/RE, gegenüber der Betriebsanlage im Zusammenhang mit der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z11 GewO, beschränkt auf den Einzelhandel" im Standort x, als Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994 die Schließung der laut Niederschrift vom 10. September 2009 detailliert beschriebenen gewerblichen Betriebsanlage, soweit diese nicht betriebsanlagenrechtlich genehmigt ist, insbesondere durch im Detail angeführte Entfernungen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeug- und Maschinenteilen, Autoersatzteile, gestapelte Reifen, Werkzeuge, Lagerregale, Lagerschränke sowie Farbdosen sowie Druckgaspackungen und Fässer bzw. Gebinde etc. verfügt. Dies im Wesentlichen unter Hinweis auf durchgeführte Überprüfungen gemäß § 338 GewO 1994, wobei im Rahmen von Ortsaugenscheinen unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen mehrere im Detail definierte Mängel festgestellt wurden. Diese sind in der Niederschrift vom 10. September 2009 vom Amtssachverständigen befund- und gutachtenmäßig im Ergebnis festgehalten. Festgestellt wurde zusammenfassend insbesondere, dass sowohl Räumlichkeiten als auch Freiflächen in einer Art und Weise benutzt werden, die eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigungspflicht im Grunde des § 74 Abs.1 GewO 1994 begründen, eine solche Betriebsanlagengenehmigung im erforderlichen Umfang jedoch nicht vorliegt. Vom Amtssachverständigen wurde insbesondere zum Beweisthema der Schutzinteressen nach § 74 GewO 1994 festgestellt, dass durch die definierten Betriebsanlagenerweiterungen die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 GewO 1994 wie zB. Belästigung von Nachbarn durch Lärmimmissionen bzw. Gefährdung von Gewässern etc. berührt werden.

Die Schließung der behördlich nicht genehmigten Betriebsanlage liege im öffentlichen Interesse, da dieses Instrument laut GewO 1994 die geeignete Maßnahme sei, um den Interessen der Allgemeinheit, sei es im Hinblick auf Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit oder der sonst in § 74 Abs.2 Z1 bis Z5 GewO 1994 taxativ aufgezählten geschützten Interessen nachzukommen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, mit Schriftsatz vom 4. Mai 2010, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 5. Mai 2010 eingelangt, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit dem Vorbringen, der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten und werde als Berufungsgrund unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Bekämpft werde die Feststellung, dass auf der Liegenschaft x, eine konsenslos erweiterte und betriebene Betriebsanlage bestehen würde. Tatsächlich habe der Berufungswerber die Räumung selbst zwischenzeitig zur Gänze durchgeführt und werde einerseits auf den Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 sowie auf den Bericht vom 22. Februar 2010 samt Unterlagen verwiesen. Gleichzeitig mit der Berufung wurden 9 Lichtbilder betreffend die Liegenschaft x, in Vorlage gebracht. Aus dieser sei ersichtlich, dass die Räumung durch den Berufungswerber selbst vollständig vollzogen worden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft x als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober­österreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-51-2008 sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Oktober 2010. An dieser Berufungsverhandlung haben Vertreter der belangten Behörde sowie der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen.

Im Rahmen dieser mündlichen Berufungsverhandlung hat die Vertreterin der belangten Behörde aktuell angefertigte Fotodokumentationen über die gegenwärtige Situation am verfahrensgegenständlichen Anlagengrundstück des Berufungswerbers vorgelegt. Die Fotodokumentationen wurden angefertigt am 14. September 2010 sowie am Tag unmittelbar vor der mündlichen Berufungsverhandlung, am 4. Oktober 2010.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingesehen wurde in die vorliegende Fotodokumentation, aufgenommen im Rahmen einer Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 10. September 2009, welche in letzter Konsequenz zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 15. April 2010, Ge20-51-2008, geführt hat. Weiters ausdrücklich Einsicht genommen wurde in die am Tag nach Einlangen der Berufung (5. Mai 2010) nämlich am 6. Mai 2010 im Rahmen einer unangekündigten Überprüfung durch einen Vertreter der Polizeiinspektion x aufgenommenen Lichtbilder.

 

Sämtliche Fotodokumentationen waren dem Vertreter des Berufungswerbers bekannt bzw. wurden Kopien derselben, nach Einbringung der Berufung angefertigten Fotodokumentationen diesem übergeben. Eine Stellungnahme hiezu wurde vom Vertreter des Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung insbesondere auf Grund der Abwesenheit des Berufungswerbers persönlich nicht abgegeben, sondern hat dieser diesbezüglich einen Fristantrag gestellt. Im Übrigen wurde das Ergebnis der Berufungsverhandlung zur Kenntnis genommen. Innerhalb offener Frist ist jedoch eine Stellungnahme zu den aktuell angefertigten Fotodokumentationen nicht mehr eingelangt.

 

4. Erwägungen  des Unabhängige Verwaltungssenates:

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Bei den Übertretungen gemäß § 366 Abs.1, Z1, 2 oder 3 der GewO 1994 handelt es sich um die Straftatbestände der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Z1), des Errichtens oder Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (Z2) bzw. des Änderns einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes derselben nach einer Änderung ohne erforderliche Genehmigung.

 

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 der Gewerbeordnung 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur für die Verfügung von Maßnahmen die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. den tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlage an.  Der normative Inhalt des § 360 Abs.1 leg.cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus (VwGH 20.1.1987, 86/04/0139). Dabei darf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch jeweils notwendige Maßnahmen lediglich der "contrarius actus" zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich derer der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

 

Die in § 360 Abs.1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung (Verfahrensanordnung) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die "Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes" die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes, die Einhaltung einer Bescheidauflage etc.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Ge20-51-2008-RE, ergibt, dass die Betriebsanlage des Herrn x "Gebrauchtwagenhandel" auf dem Gst. Nr. x der KG. x in der Marktgemeinde x einer gewerbebehördlichen Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 10. September 2009 im Rahmen eines Lokalaugenscheines unterzogen wurde. Dies unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Wels sowie eines Sachverständigen für Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik aus der Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung. Anwesend waren weiters der Berufungswerber persönlich sowie Vertreter der Standortgemeinde x. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde zweifelsfrei und detailliert festgestellt und vom Anlageninhaber auch nicht bestritten, dass für den überprüften nordöstlichen und südwestlichen Raum im Erdgeschoss im Wirtschaftsgebäude auf Baufläche x eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht vorliegt. In diesen Räumen sind Autoteile, Motorenteile, Reifen und auch Auto gelagert. In Bezug auf die nordöstlich von der Baufläche Nr. x auf dem Gst. Nr. x der KG. x gewerbebehördlich genehmigten Freifläche für den Handel mit Pkw-Gebrauchtwagen (die Genehmigung laut Bescheid vom 12. Dezember 1995 umfasst insgesamt 11 Pkw-Abstellplätze, davon 9 Stellplätze für den Verkauf von Gebrauchtwagen) wurde eine Überschreitung dieses Konsenses dahingehend festgestellt, als im Bereich des genehmigten Abstellplatzes insgesamt 21 Fahrzeuge abgestellt waren. Weiters wurden im Bereich des öffentlichen Weges x neun Fahrzeuge, vor dem Haus x sechs Fahrzeuge sowie südöstlich vom Wirtschaftsgebäude auf der Baufläche Nr. x vier Fahrzeuge und im Bereich des Gst. Nr. x und teilweise auf dem öffentlichen Gut x acht weitere Fahrzeuge abgestellt. Für den darüber hinaus überprüften nordwestlichen Raum im Erdgeschoss im Wohn- und Lagergebäude auf der Baufläche Nr. x konnte ebenfalls eine zu Grunde liegende gewerbebehördliche Genehmigung nicht festgestellt werden; dieser Raum wurde bereits im Jahre 1995 im Rahmen einer Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs.1 GewO geschlossen. Der Raum ist weiterhin als Werkstätte mit Werkzeugen, Lagerregalen und Lagerschränken eingerichtet. Vorgefunden wurden 7 Gebinde mit je 25 bis 30 l Inhalt und ein Stahlfass mit ca. 60 l Inhalt Flüssigkeiten, laut augenscheinlicher Beurteilung handelt es sich um Motoröle oder dgl.. Weiters fanden sich im Lagerschrank Farbdosen und Druckgaspackungen und war lösemittelartiger Geruch feststellbar. Im Raum wurden Pkw's und Karosserieteile vorgefunden. Der Werkstättenraum verfügte über keine mechanische Be- und Entlüftung. Die Fensterflächen sind mit Drahtglas fix verglast; die erforderliche Belichtungsfläche und Durchsichtsfläche ins Freie erschien nicht gewährleistet. Ebenfalls keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung konnte für den südwestlichen Raum im Erdgeschoss des zweigeschossigen Gebäudeteiles im Wohn- und Lagergebäude auf der Baufläche Nr. x festgestellt werden. Auch für diesen Raum scheinen die notwendige Belichtungsflächen und Durchsichtsflächen ins Freie nicht gewährleistet.  Der Raum ist als Kfz-Werkstatt ausgestattet, insbesondere wurden Werkbank mit Werkzeugen, Lagerregale und Lagerschränke sowie Handwerkzeuge wie Trennscheiben, Bohrmaschine und Akkuschrauber, weiters maschinelle Ausstattung mit Hebebühne, Reifenmontier- und Reifenwuchtmaschine und Gasschweißgerät, Druckluftkompressor und Gasverbrauchsgerät samt Gaszähler festgestellt. Weiters mehrere mit Altöl gefüllte Gebinde, weiters gebrauchte Ölfilter, ohne Auffangwanne gelagerte Autobatterien, verschiedene Flüssigkeiten wie Kühlerfrostschutz, Bremsflüssigkeit, Nitroverdünnung und Scheibenreiniger in nicht unbedeutenden Mengen. Vom Amtssachverständigen wurden für diese Räumlichkeiten und Freiflächen jedenfalls ausreichend Kriterien der Genehmigungspflicht im Grunde des § 74 Abs.2 GewO 1994 festgestellt und zur Gefahrenabwehr vorzuschreibende Punkte vorgeschlagen.

 

Daraufhin erging im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 eine Verfahrensanordnung der belangten Behörde zu Ge20-51-2008-RE bzw. Ge96-184-2009-RE und wurde diese Verfahrensanordnung dem Berufungswerber zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 11. November 2009 zugestellt. Darin werden ihm inhaltlich die vom Amtssachverständigen im Rahmen der Überprüfung am 10. September 2009 vorgeschlagenen Aufträge zusammenfassend aufgetragen. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung gewährt, um hiezu Stellung zu nehmen, weiters eine Frist bis 20. Dezember 2009, um die angeführten Maßnahmen durchzuführen. In der Folge hat der Berufungswerber durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 mehrere Entsorgungsnachweise betreffend Altautoentsorgung und  Abfallentsorgung sowie Kaufvereinbarungen über Autoverkäufe vorgelegt und für die Entsorgung der restlichen Autos etc. um eine Fristerstreckung gebeten. Der Antrag auf Fristerstreckung wurde bis 25. Februar 2010 positiv beantwortet. Noch vor Ablauf dieser Frist hat der Berufungswerber eine weitere Eingabe vom 22. Februar 2010 übermittelt und weitere Kaufvereinbarungen über abgestellte Pkw sowie Nachweise über Autoentsorgung vorgelegt. Eine Überprüfung sämtlicher Unterlagen ergab, dass der Verkauf oder die Entsorgung von insgesamt 21 Kraftfahrzeugen nachgewiesen wurde, laut Verfahrensanordnung jedoch insgesamt 48 Kraftfahrzeuge verfahrensgegenständlich waren, somit weiterhin 27 Kraftfahrzeuge ohne vorgelegter Kaufvereinbarung oder Entsorgungsnachweise zurückgeblieben sind, die Betriebsanlage jedoch lediglich eine Genehmigung für max. 11 Abstellplätze aufweist. Dies wurde dem Berufungswerber in der Folge unter Setzung einer letztmaligen Frist bis 30. März 2010 (Vorlage sämtlicher Nachweise mit Lichtbilddokumentation) zur Kenntnis gebracht und ist innerhalb offener Frist eine Stellungnahme hiezu nicht mehr eingelangt, weshalb in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 15. April 2010 erging, und zwar aufbauend auf die Inhalte der oben zitierten Verfahrensanordnung nach § 360 Abs.1 GewO 1994.

 

Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine weitere Besichtigung der Betriebsanlage durch die Polizeiinspektion x veranlasst und hat der beauftragte Polizeibeamte, auch unter Vorlage einer Fotodokumentation berichtet, dass die auf den Fotos  zu sehenden Pkw's am Abend des 6. Mai 2010 vorgefunden wurden.

Fest steht und wird auch von Seiten des Berufungswerbers weder schriftlich noch im Rahmen der Berufungsverhandlung bestritten, dass diese, am Tag nach Einbringung der Berufung, am 6. Mai 2010, aufgenommenen Lichtbilder in keiner Weise den Zustand auf der Betriebsliegenschaft darstellen, wie er vom Berufungswerber durch die gemeinsam mit der Berufung vorgelegten Lichtbilder darzustellen versucht wird. Letztere versuchen gemeinsam mit dem schriftlichen Berufungsvorbringen darzustellen, dass die Räumung der Liegenschaft x in x durch den Berufungswerber selbst vollständig vollzogen worden sei und aus diesem Grund die im Spruch verfügte Schließung nicht mehr gerechtfertigt sei. Dieses Berufungsvorbringen ist – insbesondere auch in Zusammenhang mit den vorgelegten Lichtbildern – nicht glaubwürdig; dies bereits auf Grund der Tatsache, dass diese mit der Berufung vorgelegten Lichtbilder offenkundig und ohne Zweifel nicht zum Zeitpunkt der Berufung, sondern zu einem früheren – nicht im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen zu beurteilenden – Zeitpunkt aufgenommen wurden. Dass diese Lichtbilder nicht im Mai 2010, somit nicht zum Zeitpunkt der Berufung aufgenommen worden sein können, zeigt sich insbesondere bereits aus der die Betriebsanlage umgebenden Vegetation. Die Tatsache, dass der Berufungswerber Fotografien vorlegt, auf welchen die umgebende Vegetation (Bäume, Sträucher) keinerlei Blattwerk aufweisen, zeigt unbestreitbar, dass diese in den Wintermonaten aufgenommen wurden, jedenfalls nicht im Mai 2010. Vergleichbar ist dies insbesondere auch bei Betrachtung der unmittelbar nach Einbringen der Berufung vom Vertreter der Polizeiinspektion x am 6. Mai 2010 aufgenommenen Lichtbilder, auf welchen die die Betriebsanlage umgebende Natur deutlich sichtbar ein der Jahreszeit entsprechendes Blattwerk und Grün aufweist. Zweifelsfrei ist diesen Lichtbildaufnahmen auch zu entnehmen, dass ein konsensgemäßer Zustand, wie er in der Verfahrensanordnung gefordert und den Genehmigungsbescheiden entnehmbar ist (9 Stellplätze für Fahrzeuge, 2 Kundenparkplätze) im Zeitraum unmittelbar nach der Berufungseinbringung jedenfalls nicht vorliegt. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen, welches sich ausschließlich auf die Behauptung der durchgeführten Räumung und die gleichzeitig vorgelegten diesbezüglichen Lichtbilder beruft, konnte daher lediglich als – nicht glaubwürdige - Schutzbehauptung angesehen werden, die Berufung jedoch nicht zum Erfolg führen.

 

Untermauert wird dieses Ergebnis auch durch die im Zuge des Berufungsverfahrens von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Lokalaugenscheine vom 14. September 2010 und 4. Oktober 2010. Bei beiden Lokalaugenscheinen wurden umfangreiche Lichtbilddokumentationen angefertigt und zeigen jeweils ein in Bezug auf den nicht konsensgemäßen Betrieb der Betriebsanlage in wesentlichen Punkten unverändertes Bild, nämlich eine Vielzahl von abgestellten Kraftfahrzeugen auf der Betriebsfläche sowie Unrat, zweifelsfrei somit nicht die vom Berufungswerber in seiner Berufung dargestellte Situation, wonach "die Räumung selbst zwischenzeitig zur Gänze durchgeführt" worden sei.

 

Der Vollständigkeit halber wird – obwohl  nicht bestritten – festgehalten, dass der dem gegenständlichen, bekämpften Bescheid vorausgegangenen Verfahrensanordnung im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 und somit auch dem bekämpften Bescheid jedenfalls der geforderte "Verdacht" einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 GewO 1994 zu Grunde liegt. Dies ergibt sich jedenfalls auch aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land kurz zuvor ergangenem Straferkenntnis vom 23. April 2010, worin dem Berufungswerber auf der Grundlage des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 die genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung in Zusammenhang mit der Ablagerung der großen Anzahl von Kraftfahrzeugen etc. zur Last gelegt und ihm im Zusammenhang mit diesen Umständen vier Geldstrafen auferlegt wurden. Die dagegen eingebrachte Berufung richtete sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, das Straferkenntnis blieb somit in Bezug auf die Schuldfrage unangefochten.

 

Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage konnte die Berufung nicht zum Erfolg führen und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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